Praxisbewertung: Der Bundesgerichtshof hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, wie der immaterielle Wert einer Arztpraxis zu ermitteln ist, wenn diese aufgelöst und verwertet wird. Laut BGH ist bei der Bemessung des in einer Arztpraxis enthaltenen Goodwill (sog. immaterieller Praxiswert) die modifizierte Ertragswertmethode einzusetzen. Vom Ergebnis dieser Bewertung ist für den Arzt ein Unternehmerlohn abzuziehen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09).
Optiert der Vermieter einer Arztpraxis zur Umsatzsteuer und zahlt der Arzt diese Umsatzsteuer, so kann er diese wieder zurückverlangen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Vereinbarungen dazu bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 292/02).
Arzt klärt bei Darmspiegelung nicht über Risiko der Darmperforation auf: Haftung - OLG Hamm 03-09-13
Klärt ein Arzt seinen Patienten vor Beginn der Koloskopie-Behandlung nicht über das Risiko einer Verletzung des Darms auf und kommt es zu einer solchen Darmverletzung, so begründet dies eine Arzthaftung in deren Folge der Arzt dem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet (OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2013 - 26 U 85/12).
Es kann behandlungsfehlerhaft sein, wenn ein Krankenhaus bei einer komplexen, fachgebietsübergreifenden Operation darauf verzichtet, einen dafür erforderlichen Spezialisten in sein Operationsteam aufzunehmen. Darauf weist Kollege Mathias Dumbs in seinem Aufsatz in der ZMGR 1/2014 (S. 15 - 21) hin.
Gemeinschaftspraxis: Kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Abfindung: LG Heidelberg 30-09-13
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn der aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidende Arzt, der die eingebrachte Zulassung mitnimmt, im Rahmen der Auseinandersetzung keinen Abfindungsanspruch für den Patientenstamm (Goodwill) erhält (LG Heidelberg, Urteil vom 30. September 2013 · Az. 5 O 104/13).
Erbringt der Arzt medizinisch nicht erforderliche Leistungen, so muss er den Patienten darüber aufklären, dass sowohl seine Kosten als auch die eines Laborarztes möglicherweise von der Krankenversicherung des Patienten nicht beglichen werden (OLG Köln, Urteil vom 18. September 2013 - 5 U 40/13).
Die Zulassungsgremien sind bei der Auswahlentscheidung bei der Nachbesetzung einer Zulassung in einer BAG verpflichtet, die in § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V angesprochenen “Interessen” der in der Praxis verbleibenden Ärzte zu gewichten und zu berücksichtigen. Diese müssen den Eintritt einer Ärztin, die mit einem Konkurrenten verbunden ist, nicht akzeptieren (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 -B 6 KA 49/12 R).
Der Chefarzt ist an die in der vorformulierten Chefarztbehandlungsvereinbarung zugesagte persönliche Leistungserbringung gebunden. Vertreterklauseln gelten nur für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung. In diesem Fall verliert der Chefarzt seinen Honoraranspruch (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 25. September 2013 – 1 U 24/12).
Das gegen einen bayrischen Gynäkologen gerichtete Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit Wahlleistungsvereinbarungen sorgt für erhebliche Verunsicherung unter Chefärzten. Das Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg endete zwar im Jahr 2013 mit einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Zahlung von 150.000 € - es kam also nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Frage, ob ein Abrechnungsbetrug vorlag.
Das Bundessozialgericht entschied, dass Heimpatienten nicht per se als Praxisbesonderheit gelten im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung - dazu muss der Arzt schon im Detail ausführen, was bei dem Heimpatienten zu tun war (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R).
Kein Regress, wenn ein Arzt nach einer vertretbaren Diagnose ein zugelassenes Medikament verordnet. Dass ein Sachverständiger Jahre später das aktenmäßige Krankheitsbild des Versicherten eher einer anderen Krankheitsbezeichnung zuordnet, für die das Medikament nicht zugelassen war, rechtfertigt einen Regress nicht (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 6 KA 2/13 R -).
Bei lebensbedrohenden Erkrankungen (hier: Prostatakarzinom im fortgeschrittenen Stadium) ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung - und damit die Leistungspflicht der Krankenversicherung - bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken. Dazu ist der gerichtliche Sachverständige zu befragen, auch wenn der Kläger bisher schriftsätzlich noch keine konkreten Fragen an ihn formuliert hat (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – IV ZR 307/12).