Der Regress kann einen niedergelassenen Arzt wirtschaftlich in die Knie zwingen. Aber der Arzt kann sich wehren und auch künftigen Regressen vorbeugen. 22.10.2013

Wie wehrt der Arzt einen Regress ab?Abwehr eines Regresses

Sobald dem Arzt der Bescheid der Prüfstelle über einen Regress wegen zu hoher Medikamententenverordnungen vorliegt, sollte dieser Akteneinsicht beantragen. Dabei sollte er auch Einsicht in die printimages der Rezepte nehmen. Dabei können Datenfehler erkannt und eingewendet werden (z.B. Rezepte wurden dem falschen Arzt zugeordnet oder es wurde das falsche Arzneimittel erfasst etc.). Diese Datenfehler kommen häufig vor.

Um die Wirkung des Prüfbescheides zu bremsen, sollte der Arzt sogleich den Beschwerdeausschuss anrufen. Dies hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Regressbescheid verliert seine Wirksamkeit bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses.

Der Arzt sollte dann die Praxisbesonderheiten ermitteln. Eine solche Besonderheit liegt immer dann vor, wenn der Arzt ein besonders von seiner Fachgruppe abweichendes Patientengut hat. Zu den Besonderheiten gehören insbesondere:

  • hohe Morbidität der Patienten (hohes Alter der Patienten, multimorbide Patienten, HIV-Patienten etc.)
  • ungewöhnliche Krankheiten
  • hoher Anteil besonders kostenintensiver aber anerkannter Erkrankungen wie z.B. Diabetes
  • erhöhter Behandlungsbedarf einer neu gegründeten Praxis in den ersten Quartalen
  • Praxis arbeitet im Schwerpunkt schmerztherapeutisch oder onkologisch 

Die Ermittlung ist zeitaufwändig. Die Patientendaten müssen analysiert und aufbereitet werden. Der Arzt kann so der KV Einblick in die Struktur seiner Patienten geben, die die KV auf Grund der ihr vorliegenden Daten nicht hat. Wieviele Patienten waren woran (schwer) erkrankt? Warum wurden bestimmte Arzneimittel verordnet und nicht Generika? Wer sich diese mühevolle Kleinarbeit macht, hat gute Aussichten darauf, mit seinen Besonderheiten Gehör zu finden.

Zugleich soll der Arzt die unabdingbaren Praxiskosten ermitteln. Diese dürfen bei der Berechnung des Regresses nicht berücksichtigt werden.

Der Arzt kann schließlich eine den Regress ablösende individuelle Richtgröße vereinbaren. Dabei ist aber Vorsicht geboten: Der Arzt muss diesen Wert dann auch für vier Quartale einhalten. Jede Überschreitung ist von ihm zu bezahlen - Praxisbesonderheiten kann er dann nicht mehr einwenden.

Sollte all dies nichts nützen, muss der Arzt den Regressbescheid erfüllen. Allerdings kann er - um die wirtschaftliche Grundlage seiner Praxis nicht zu gefährden - dann noch eine Stundung oder sogar einen Erlaß beantragen. Dabei hat der Arzt eine wirtschaftliche Gefährdung der Praxis zu belegen. Diese ist dann gegeben, wenn der Arzt bei vollständiger Zahlung des Regressbetrages die Betriebskosten und die Kosten seiner eigenen Lebensführung bezahlen kann. Voraussetzung für eine Stundung ist überdies, dass der Arzt sich bereit erklärt, Zinsen zu zahlen und dass er eine Sicherheit leisten kann (z.B. durch eine Bankbürgschaft).

Prävention eines Regresses

Patienten können sich erforderliche und teure Medikamente von ihrer Kasse vor der Rezeptierung genehmigen lassen. Diese belasten dann das Budget nicht.  

Der Arzt kann bezüglich bestimmter Medikamente auch sog. Rabattverträgen beitreten. Auch diese sind von der Richtgrößenprüfung ausgenommen. 

Durch die Verwendung entsprechender Praxis-Software kann der Arzt das Medikamentenaufkommen laufend beobachten, so dass ein Regress gebremst werden kann.

Zusammenfassung:

Der Arzt sollte bei einem Regress sofort aktiv werden und die nötigen Schritte einleiten, um seine Rechte zu wahren und Schaden von seiner Praxis abzuwenden. Schnelles Handeln ist gefragt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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