Ein Arzt kann Drittwiderspruch erheben gegen die Erteilung einer Genehmigung für ein MVZ zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121 a SGB V (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 6 KA 5/13 R).

Der klagende Gynäkologe, der künstliche Befruchtungen durchführt, wandte sich gegen die Genehmigung zur Durchführung künst­licher Befruchtungen nach § 121 a SGB V, die einem MVZ durch die Landesärztekammer erteilt worden war.

Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach Auffassung der Vorinstanzen fehle es an einer Anfechtungsberechtigung, da die Genehmigung nach § 121 a SGB V keinen Status ver­mittle. Das gesetzlich geregelte Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit stelle nicht auf einen Versorgungsbedarf, sondern auf die bedarfsgerechte Durchführung der Leistung ab.

Das hat das BSG nun aber anders gesehen und die Ärztekammer verpflichtet, noch einmal über den Widerspruch zu entscheiden.

"Die Revision des Klägers war erfolgreich. Die beklagte Ärztekammer muss erneut über den Widerspruch des klagenden Arztes entscheiden. Der Kläger ist berechtigt, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung anzufechten.

Zwar handelt es sich bei der Genehmigung nach § 121a SGB V nicht um eine statusbegründende Entscheidung. Sie eröffnet aber die Möglichkeit, reproduktionsmedizinische Leistungen zu Lasten der GKV zu erbringen. Damit ist regelmäßig, schon wegen der erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung, eine fast ausschließliche Ausrichtung der Praxis auf diese Leistungen verbunden. Unter Konkurrenzschutzgesichtspunkten macht es für den Leistungserbringer mit einer solchen Praxis keinen Unterschied, ob die weitere Genehmigung nach § 121a SGB V einem bereits zugelassenen Leistungserbringer oder im Hinblick auf eine zukünftige (Sonderbedarfs)Zulassung erteilt wird. Der Vorrang der Berechtigung des Klägers vor der angestrebten Genehmigung für die Beigeladene zu 1. ergibt sich daraus, dass seine Praxis bei der erforderlichen Bedarfsprüfung zu berücksichtigen ist. Dass das Merkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung des Leistungsbedarfs und seiner Deckung durch bereits tätige Leistungserbringer erfordert, hat der Senat bereits entschieden. Diese Prüfung wird die Beklagte nachzuholen haben."  

Anmerkung:
Der Kläger war bereits reproduktionsmedizinisch tätig. Das MVZ wollte dies auch tun. Die Genehmigung des MVZ hätte eine Konkurrenzsituation geschaffen, auch wenn es sich nicht um eine Zulassung der KV handelte, sondern nur um eine sonstige Genehmigung der Ärztekammer. In jedem Fall, so das BSG, müsse bei der Prüfung der Frage, wie hoch der Bedarf an reproduktionsmedizinischen Leistungen sei, das Leistungsangebot des klagenden Arztes berücksichtigt werden, was bisher nicht der Fall war. 
Es zeigt sich einmal mehr, dass es sich lohnt, sich gegen Konkurrenz zur Wehr zu setzen.

Zum Urteil der Vorinstanz:

Arzt: Spezialisierte Zulassung gibt keinen Konkurrenzschutz: LSG BW 05-12-2012

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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