Kommt der Arzt dazu, dass das von der Patientin erstrebte Ergebnis einer Brustoperation nicht erreicht werden kann, muss der Arzt die Patientin deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen. Es reicht aber nicht, Ihr mitzuteilen, wieviel Volumen das Implantat in Millilitern besitzt, denn das vermittelt der Patienten keine brauchbare Vorstellung von der Größe des Busens. Vielmehr muss er sie hinreichend über das zu erwartende Operationsergebnis aufklären, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig (Landgericht München I, Urteil vom 31.07.2013 - 9 O 25313/11).

Anmerkung:

Bei Schönheitsoperationen muss der Patient schonungslos aufgeklärt werden. Denn diese Behandlungen sind nicht medizinisch erforderlich - sie sind quasi eine Sonderform medizinischer Behandlung. Also musste hier der Arzt der Patientin mit einfachen Worten, die auch Laien verstehen, verdeutlichen, dass allein schon der von ihr gewünschte Weg zur Narbenvermeidung auf jeden Fall die Schaffung eines erheblich vergrößerten Busens bedeuten würde. Er hätte sie "schonungslos auf die Unerfüllbarkeit ihres Vorhabens hinweisen müssen". Zumal die Frau bei mehreren vorbereitenden Besprechungen immer wieder ihre Angst vor einem wesentlich größeren Busen zum Ausdruck gebracht habe, den sie auf jeden Fall vermeiden wolle.

Der Fall:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer ärztlichen Heilbehandlung.

Die am 12.11.1962 geborene Klägerin gebar am 08.04.2004 mittels Notkaiserschnitts eine Tochter; etwa zwanzig Jahre zuvor hatte sie schon einen Sohn entbunden. Etwa ein halbes Jahr nach der Entbindung erlitt die Klägerin an der linken Seite einen Narbenbruch. Anfang 2008 traten starke Narbenschmerzen auf; man vermutete starke Verwachsungen. Nachdem ein Chirurg der Klägerin zu einer Operation geraten hatte, suchte diese den Beklagten auf.

Bei Erörterung der Narbenkorrektur kamen die Klägerin und der Beklagte auch auf eine mögliche Brustoperation zu sprechen; die Haut an der Brust war infolge des Stillens der Tochter gedehnt, beide Brüste hatten an Volumen verloren. Die Klägerin trug Körbchengröße A. Die Parteien sprachen über ein „In-Form-Bringen“ der Brust sowie die Verkleinerung der Brustwarzen.

Die Klägerin wurde am 03.03.2008 durch den Beklagten operiert. Im handschriftlich vom Beklagten unterzeichneten Operationsbericht vom 05.03.2008 notiert der Beklagte:

„... Die Indikation zur OP ergibt sich aufgrund einer beidseitigen Ptose bei Zustand nach zwei Geburten. Die schlanke Patientin leidet unter ausgeprägtem Volumenverlust beidseits. Dies ist mit einer starken Ptose kombiniert.

Therapie: Bruststraffung mit submuskulärer Augmentation beidseits

In ungestörter Allgemeinanästhesie wird zunächst pro Seite 80 ml Tumneszenz submuskulär sowie 20 ml im Bereich der Mamille gesetzt. Anschließend Deepithelisierung der etwas asymmetrischen Brust, Hier ist eine Strecke von 19,5 rechts und 20,5 links ist zur Mamillenoberkante zu messen. Es wird ein, cranialer Stiel gebildet, anschließend an der cranialen Seite subkutan in die Tiefe präpariert, an der kaudalen Muskelgrenze wird dieser geöffnet und eine submuskuläre Höhle gebildet. Einlage eines 300 ml Probeimplantats, welches exakt der gewünschten Größe der Patientin entspricht. Es erfolgt eine submuskuläre Augmentation mit Polytech-Implantaten, anatomisch, hohes Profil. Die Straffung wird nach Benelli vorgenommen. Exakt auf dieselbe Art wird auf der linken Seite die Operation durchgeführt. Es zeigt sich ein sehr symmetrisches Ergebnis. Dies wird mehrfach kontrolliert. Wundnaht mit Vicryl 3.0 und 4.0. Hautnaht mit Monocryl 4.0 intrakutan, Anlage eines Kompressions-BHs...“

Die Klägerin suchte den Beklagten zu zahlreichen Folgeterminen auf.

Die Klägerin behauptet zum Behandlungsgeschehen:

Der Beklagte habe anlässlich des Erstgesprächs gesagt, dass seine Patientinnen immer zufrieden seien und es nie Probleme gebe.

Sie habe dem Beklagten wie auch der OP-Schwester, Frau Bernert, jeweils mitgeteilt, dass sie keinesfalls einen größeren Busen haben wolle, so dass man allenfalls ein Implantat der Größe 200 ml einsetzen solle. Sie habe bereits unmittelbar postoperativ außerordentlich starke Schmerzen im Brustbereich beklagt, die sie an einer regelgerechten Atmung gehindert hätten. Auch das Umbetten sei mit unerträglichen Schmerzen verbunden gewesen.

Sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass sie drei Tage und Nächte im Krankenhaus bleiben sollte; gleichwohl habe man ihr bereits am Morgen des 04.03.2008 eröffnet, dass sie heimzugehen habe. Die Schmerzen seien auch auf dem Heimweg unerträglich gewesen. Daheim sei am Abend des 04.03.2008 aus der linken Brust Blut ausgetreten. Sie habe nicht mehr liegen können und habe so im Sitzen geschlafen. Am Morgen des 05.03.2008 habe sie den Beklagten aufgesucht und diesen daraufhingewiesen, dass die Implantate zu groß und obendrein ungleich seien. Das habe der Beklagte zurückgewiesen. Die Brüste hätten sich weiterhin angefühlt, als seien sie aus Stein. Sie habe ständige Druck- und Muskelschmerzen gehabt.

Beide Brüste seien weder kongruent noch gleich gewesen. So sei die rechte Brust oben dicker als die linke gewesen. Beide Brüste hätten eine Birnenform gehabt An der linken Brust sei unten eine Delle, an der rechten Brust eine Dehnungsblase vorhanden. Die Brustwarzen seien nicht verkleinert worden. Die Schmerzen seien in der Folgezeit immer schlimmer geworden. Der gesamte Oberkörper sei aufgrund mehrerer Hämatome schwarz unterlaufen gewesen, die Brüste seien steinhart gewesen, am Vorhof seien eitrige Stellen gewesen und beide Brüste seien eitrig enorm angeschwollen. Der Beklagte habe bei den täglichen Konsultationen daraufhingewiesen, dass er ein Implantat mit dem Volumen von 307 ml gewählt habe, nachdem ihm ein kleineres „zu traurig ausgesehen hätte“.

Auf Anraten des konsultierten Hausarztes habe sie Prof. Dr M als zweiten Arzt konsultiert. Dieser habe sie stationär aufnehmen wollen; dies sei wegen der für ihre Tochter der Klägerin erforderlichen Betreuung ausgeschieden. Prof. Dr. M habe bei der ihr ein allgemeines Krankheitsgefühl., Nachtschweiß, subfebrile Temperaturen, eine Leukozytose, Rötungen und Verhärtungen sowie eine Asymmetrie, Hämatome und Eiterstellen festgestellt.

Nach weiteren Behandlungen beim Beklagten habe sie sich am 08.04.2008 zu Herrn Dr. G gegeben, der ihr zu einer Revisionsoperation geraten habe.

Die Klägerin behauptet zum Behandlungsfehler. der Beklagte habe fehlerhaft gehandelt, im Einzelnen:

1. Das optische Ergebnis lasse den Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zu. So habe Prof. Dr. Büttenmeyer im Beweissicherungsverfahren festgestellt:

„Die Mamillen sind entrundet, nach oben und seitlich verzogen. Im Bereich des Brustwarzenrandes zur normalen Brusthaut findet sich ein Niveau-Unterschied.

Das Implantat rechts sitzt erheblich oberhalb des eigenen Brustniveaus, links geringfügig. Durch das zu hoch sitzende Implantat, v. a. rechts, bildet sich eine unnatürliche Beule oberhalb des eigentlichen Brustdrüsengewebes.

Die Brust links wird leicht Kastenförmig durch eine senkrecht in der Mitte zwischen Brustwarze und unterer Brustumschlagsfalte verlaufenden Einziehung.

Im Bereich der Mitte der beiden unteren Quadranten ist beidseitig das Implantat faltenförmig unmittelbar unter eine dünne Hautdecke tastbar.

Ebenfalls an der rechten Brust ist medial neben der Brustwarze das Implantat faltenförmig durch eine Bruchlücke im Gewebe unmittelbar unter die Haut getreten.

Die Bereiche der tastbaren subcutan gelegenen Implantatfalten entsprechen den Schmerzpunkten bei der Patientin, wobei der stärkste Berührungsschmerz rechts knapp neben der Brustwarze angegeben wird.“

2. Das Implantat sei zu groß gewählt worden.

Man habe eine abweichende Vereinbarung getroffen. Entsprechend sei der Eingriff ohne wirksame Einwilligung erfolgt. Die Klägerin habe präoperativ ihre Wunschvorstellung anhand eines Bildes „Badespaß mit Hawaii-Inspirationen“ verdeutlicht. Bereits dieses Bild zeige, dass nicht die Implantation so großer Implantate vereinbart worden sei.

3. Die Brustwarzen seien entgegen der Absprache nicht verkleinert worden.

4. Der Beklagte habe der Klägerin nicht gesagt, dass sie nach der Operation einen größeren BH zu tragen haben würde; hierzu sei er indes unter dem Gesichtspunkt der therapeutischen Sicherungsaufklärung verpflichtet gewesen.

Die Klägerin macht folgende Ansprüche geltend:

1. Die Klägerin macht die Kosten für das Beweissicherungsverfahren (Gutachten und Reisekosten nach Berlin zum Sachverständigen) in Höhe von 2.627,20 Euro geltend.

2. Die Klägerin verlangt Ersatz der Revisionsoperationskosten in Höhe von 10.000,00 Euro.

3. Die Klägerin begehrt Ersatz der Fahrtkosten zu Ärzten in der Heilungsphase.

4. Die Klägerin macht Heilbehandlungskosten und Zuzahlungskosten über 1.345,38 Euro geltend.

5. Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro.

6. Die Klägerin begehrt einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit nach der ersten und nach der zweiten (Revisionseingriff) Operation.

7. Sie begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

8. Die Klägerin beansprucht die Zahlung der Kosten für die vorgerichtliche Rechts Verfolgung in Höhe von 2.696,54 Euro.

Die Klägerin beantragt:

1: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 14,396,18 nebst 5 Prozentpunktzinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Falschbehandlung vom 03.03.2008 bis 17.06.2008 ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, mindestens aber € 10.000,- nebst 5 Prozentpunktzinsen hieraus seit dem 19.04.2010 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 5.880,00 nebst 5 Prozentpunktzinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2010 zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.696,54 zzgl. 5 Prozentpunktzinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2010 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Falschbehandlung vom 03.03.2008 bis 17.06.2008 entstehen oder noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergehen werden.

6. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet. -zum Behandlungsgeschehen:

Unmittelbar postoperativ habe sich entsprechend ein gutes Ergebnis gezeigt. Der spätere postoperative Verlauf, namentlich die Dislokation der Implantate lasse keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zu, sie sei vielmehr schicksalhaft oder sogar auf die schlechte Compliance der Klägerin zurückzuführen. Gleiches gelte für die unmittelbar postoperativen Beschwerden der Klägerin.

Die Klägerin habe sich postoperativ durch eine schlechte Compliance ausgezeichnet: Sie habe den verordneten BH so eng getragen, dass sich die eingeschnürte Brust stark mit venösem Blut angefüllt habe. Dadurch sei es zu einem Anschwellen und einer lividen Verfärbung gekommen.

Der Beklagte behauptet zum Behandlungsgeschehen:

Die Klägerin habe vereinbarte Termine nicht eingehalten und sich nicht an die Arzneimittel Verordnung gehalten. Er habe lege artis und im Einverständnis mit der Patientin gehandelt, im Einzelnen:

1. Die Brustwarzenverkleinerung sei nicht vereinbart worden.

2. Man habe vereinbart, Implantate der Größe 250 bis 300 ml zu verwenden. Dies sei entsprechend auch in den Behandlungsunterlagen vermerkt worden.

3. Der Operationsbericht lasse eine fehlerfreie Operationsdurchführung erkennen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen und Einholung zweier Sachverständigengutachten, die die Sachverständigen Prof. Dr. B und Prof. Dr. H schriftlich erstatteten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten, ersterer hatte die Gutachten im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren 9 OH 14276/08 schriftlich erstattet. Die Parteien wurden informatorisch zur Sache angehört.


Die Entscheidung:

Das Gericht sah einen Aufklärungsfehler und verurteilte den Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von über 25.000 Euro.

A. Der Klägerin steht den Beklagten ein Anspruch aus § BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag, sowie ein Anspruch aus deliktischer Haftung nach § BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1 bzw. Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz zu.

I.

Die Klägerin kann dem Beklagten einen Behandlungsfehler nicht nachweisen.

1. Das Operationsergebnis mit dem nach oben dislozierten Implantat auf der rechten Seite rechtfertigt keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler.

a. Der Sachverständige Prof. Dr. B hatte in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens vom 10.09.2009) ausgeführt, dass das Ergebnis der Operation dafür spreche, dass fehlerhaft gehandelt worden sei.

Der Sachverständige Prof. Dr. P hatte in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass verschiedene Ursachen für die zweifellos eingetretenen Implantatsdislokation denkbar seien: erstens sei an eine mechanisch bedingte Dislokation zu erwägen, zweitens sei eine hämatom-/serombedingte Dislokation denkbar, drittens komme eine Fehlimplantation in Betracht.

b. In der mündlichen Verhandlungen hat die Kammer alle Varianten erörtert; dabei wurde von Prof. Dr. B als vierte Variante vorgebracht, dass auch denkbar sei, dass der Brustmuskel nicht ausreichend gelöst worden sein könnte.

• Zur mechanischen Dislokation:

Beide Sachverständige kamen überein, dass sie die durch mechanische Einwirkung bedingte Dislokation zwar für möglich, aber für sehr, sehr unwahrscheinlich halten.

• Zur Fehlplatzierung:

Beide Sachverständige sahen für eine Fehlplatzierung keinen Anhalt.

• Zur Hämatom-/Serombildung:

Beide Sachverständige gingen davon aus, dass ein Hämatom/Serom eine Komplikation der Operation darstellt und insoweit keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zulässt.

Damit ergab sich aber eine mögliche Erklärung für das postoperativ bestehende Ergebnis, die keinen zwingenden Rückschluss auf einen Behandlungsfehler zuließ (Hämatom-/Serombildung), so dass die Kammer aus dem Ergebnis nicht auf einen Behandlungsfehler schließen konnte.

Auf die vierte mögliche Ursache (äußere mechanische Ursache) der beklagten Folge kam es damit nicht mehr an.

2. Auch bei Beurteilung der Nachbehandlung gelangten beide Sachverständige nicht zur Annahme eines Behandlungsfehlers:

a. Die Kammer legte dabei die vom Beklagten eingeführte Lesart seiner Dokumentation zugrunde, namentlich, dass die abgelesenen Redonwerte immer die insgesamt in der Flasche befindliche Menge beschrieben, nicht die dazugekommene.

Die Kammer hat den Beklagten zum Verständnis seiner Dokumentation angehört. Dieser hat diese Lesart auch vor dem Hintergrund der dokumentierten Werte nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes Verständnis zugrunde zu legen wäre, hat die Kammer nicht.

b. Auf dieser Grundlage haben beide Sachverständige ein Ziehen der Redon-Drainage zumindest für vertretbar gehalten. So haben sie ausgeführt, dass man zwar grundsätzlich abwarten müsste, bis die Drainage binnen 24 h einen möglichst niedrigen Wert, mindestens unter 40 ml fördere, etwas anderes gelte aber dann, wenn man eine degressive Entwicklung des Abflusses wahrnehme und man damit davon ausgehen dürfe, dass es zu keiner wesentlichen weiteren Sogwirkung kommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

3. Der Beklagte hat keine fehlerhaft groß gewählten Implantate eingesetzt.

Der Sachverständige Prof. Dr. H hat mündlich ausgeführt, dass bei der Klägerin aufgrund des präoperativen Befundes nur die Alternativen bestanden, entweder eine Erhaltung der präoperativen Brustgröße um den Preis einer umfangreicheren Schnittführung zu wählen oder sich unter Inkaufnahme einer deutlichen Brustvergrößerung (um ca. mindestens anderthalb Körbchengrößen) für eine schnittsparende Variante zu entscheiden.

Die Wahl der verwendeten Implantate gehe den letzteren Weg und schlage diesen - das zeigten die postoperativ noch sichtbaren leichten Hautüberschüsse - durchaus behutsam, jedenfalls aber vertretbar ein.

Die Brustwarzenverkleinerung wurde nicht fehlerhaft unterlassen.

Die Kammer hat keine Überzeugung dahingehend gewinnen können, dass tatsächlich die Brustwarzenverkleinerung angestrebt war. Die bei den Behandlungsunterlagen befindliche Skizze spricht nur für die unstreitige Tatsache, dass ein solcher Eingriff erwogen wurde. Letztlich bleibt unklar, ob dieser Operationsteil nur in Vergessenheit geriet oder tatsächlich bewusst fallengelassen wurde, weil man sich schnittsparend allein einer Straffung - unter Inkaufnahme der Vergrößerung - zuwenden wollte.

5. Die Folgen einer möglichen fehlerhaften Sicherungsaufklärung zum Tragen des BH konnte die Klägerin nicht beweisen. Auch steht insoweit kein fehlerhaftes Unterlassen des Beklagten fest.

II.

Der Beklagte haftet jedoch unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Aufklärung der Patientin.

1. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beklagte Risiken verharmlost hat oder alternative Behandlungswege pflichtwidrig nicht erläutert hat. Das behauptet auch die Klägerin nicht.

2. Die Kammer geht jedoch bereits auf Grundlage der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dieser die Klägerin nicht hinreichend über das zu erwartende Operationsergebnis aufgeklärt hat und es damit zu einer willensmangelbehafteten Zustimmung der Klägerin zur Operation kam.

a. Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärung über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffes ist es, den Patienten, der selbst bestimmen darf und soll, ob er sich einer Operation unterziehen will, die für seine Entscheidung notwendigen Fakten in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form mitzuteilen. Erst derart informiert kann er eigenverantwortlich das Für und Wider abwägen. Daraus ergeben sich Folgerungen über Inhalt und Umfang dieser Aufklärung, gleichzeitig aber auch ihre Grenzen (BGH, Urt. v. 19.11.1985, BGH Aktenzeichen VIZR13484 VI ZR 134/84, Abs. 8).

Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung setzt daher voraus, dass der Patient über den Verlauf des Eingriffes, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche echte Behandlungsalternativen, wobei auch ein Zuwarten oder Verzicht auf eine Operation eine Alternative darstellen kann, aufgeklärt worden ist (BGH, Urt. v. 07.02.1984, BGH Aktenzeichen VIZR17482 VI ZR 174/82, Abs. 21).

Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt, und es gehört andererseits zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen. Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (BGH, Urt. v. 06.11.1990, BGH Aktenzeichen VIZR890 VI ZR 8/90, Abs. 11).

Diese Ausführungen müssen erst recht gelten, soweit Folgen nicht nur eventuell, sondern sogar sicher eintreten (wie hier die deutliche Brustvergrößerung).

b. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin eine vorsichtige Patientin gewesen sei, die mehrere zeitaufwändige Termine vor dem Eingriff wahrgenommen habe. Bei diesen Terminen habe die Klägerin jeweils ihre Angst vor einem wesentlich größeren Busen, den sie jedenfalls habe vermeiden wollen, betont. Weiterhin habe die Patientin geäußert, dass sie möglichst keinen Schnitt an der Brust selber habe in Kauf nehmen wollen.

Diese aus Laiensicht geäußerte Vorstellung war ein unerfüllbarer Wunsch.

Der Sachverständige hat - wie ausgeführt - dargetan, dass der Weg der narbensparende Vorgehens weise die gewählte Implantatsgröße bedingte, während ein kleineres Implantat weitere Schnitte - wie in der Revisionsoperation geschehen - erfordert hätte.

Die Aufklärung eines medizinischen Laien bei einer völlig elektiven Operation - die Klägerin hatte sich ursprünglich nur wegen einer Narbenkorrektur am Bauch an den Beklagten gewendet - erfordert es, diesem die möglichen, jedenfalls aber die sicheren Folgen einer Operation verständlich deutlich zu machen. Der Hinweis auf die Größe der einzusetzenden Implantate in Millilitern reicht dazu regelmäßig nicht aus, weil es. das Vorstellungsvermögen eines Laien übersteigt, sich deren Wirkung vorzustellen. Dies gilt jedenfalls bezüglich der hier im Raum stehenden 300 ml, deren konkrete Volumenwirkurig als Implantat am menschlichen Körper nach Überzeugung der Kammer für einen Laien nicht vorstellbar ist. Selbst wenn man indes unter einem naheliegenden Vergleich mit bekannten Volumina (Trinkgläser, Dosen etc.) dazu käme, dass die Klägerin Bedenken bezüglich der Größe hätte bekommen müssen, so ist doch eben das gerade geschehen. Die Klägerin hat den Beklagten sowie die Zeugin B zur Größe befragt, weil sie besorgt war, ob der Busen nicht zu groß geraten würde. Hierauf wäre es am Beklagten gewesen, die Klägerin schonungslos auf die Unerfüllbarkeit ihres Vorhabens hinzuweisen.

Dass die Klägerin tatsächlich ein Probetragen der Implantate abgelehnt hätte, behauptet allein der Beklagte, erscheint der Kammer aufgrund der mehrmaligen Besuche der Klägerin und des von ihr vorgelegten Wunschbildes nicht sicher.

Bei alldem verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte auf dem von der Klägerin überreichten Wunschbild vermerkte, dass er die dort sichtbare Figur als nicht erreichbar bezeichnet habe. Dies allein verdeutlichte der Klägerin aber nicht das mit der Operation in Kauf genommene Ergebnis. Dass ein Wunschbild nicht erreicht werden kann, mag vielmehr vielerlei Ursachen haben.

Der Beklagte hätte der Klägerin vielmehr in für Laien verständlichen Worten verdeutlichen müssen, dass der von der Klägerin in seinen Augen präferierte Weg einer Narbenvermeidung einen erheblich vergrößerten Busen zu schaffen bedeutete.

Das ist nicht geschehen.

B. Der Höhe nach waren die Ansprüche wie folgt auszusprechen.

I.

Zum Schmerzensgeldanspruch:

1. Die Kammer ließ sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs von folgenden Überlegungen leiten:

Über das Schmerzensgeld ist im Wege einer Billigkeitsentscheidung durch das erkennende Gericht zu entscheiden. Dabei vergegenwärtigt sich das Gericht, dass dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1955, BGH Aktenzeichen GSZ155 GSZ 1/55, Abs. 15 ff.). Aufgrund der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hat das Gericht dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeldanspruch den Verletzten in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung fuhren, wenngleich der Sühnegedanken für das zivilrechtliche Schadensrecht nicht tragfähig ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 72. Auflage 2013, § 253, Rz. PALANDT BGB KO 72 BGB § 253 Randnummer 4: Nach der dort niedergelegten Auffassung soll die Genugtuungsfunktion in Fällen ärztlicher

Haftung gänzlich zurücktreten und allein auf Vorsatztaten beschränkt sein.). Das Gericht hat sich bei der Entscheidung über das Schmerzensgeld an dem Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzungen zu orientieren. Weiter hat es das Alter und die persönlichen Verhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der erlittenen Schäden sind das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie zu gewichten. Weiterhin sind eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie die Fraglichkeit der endgültigen Heilung zu eruieren (Grüneberg, in: Palandt, 72. Auflage 2013, § 253, Rz. PALANDTBGBKO 72 BGB § 253 Randnummer 16). Weiterhin sind unter Berücksichtigung des Alters der geschädigten Person die psychischen Auswirkungen, die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzungen sowie die Einschränkungen bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rz. 277 m. w. N..). Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion sind weiterhin der Verschuldensgrad sowie das Geschehen um das verletzende Ereignis herum zu berücksichtigen (Küppersbusch, a. a. O.., Rz. 278).

2. Auf den konkreten Fall bezogen heißt das:

Die Kammer hatte sich zu vergegenwärtigen, dass die Klägerin infolge der Operation den Eintritt schmerzhafter Komplikationen auszuhalten hatte. Die Klägerin hatte deswegen mehrere Ärzte aufgesucht: der Beklagte hat den substantiierten Vortrag, teils unter Bezugnahme auf die Behandlungsunterlagen, nicht substantiiert bestritten. Schließlich hat sich die Klägerin einer Revisionsoperation unterzogen, die eine erneute Phase der Abheilung einleitete.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere zweier zu entschädigender chirurgischer Eingriffe, erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld von 8.000,00 Euro nicht überhöht, aber auch gerechtfertigt.

II.

Bezüglich des weiteren geltend gemachten materiellen Schadens gilt Folgendes:

1. Die Höhe der Kosten des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren sind aus der Verfahrensakte 9 OH 14276/08 gerichtsbekannt mindestens in Höhe der angesetzten 2.500,00 Euro angefallen. Unstreitig hat der dortige Sachverständige die Klägerin in Berlin untersucht. Wir schätzen die Reisekosten nach Berlin nach § ZPO § 287 ZPO und halten einen Betrag in der angesetzten Höhe jedenfalls für angemessen.

2. Die Kosten der Revisionsoperation sind, durch die als Anlage K6 vorgelegte Rechnung sowie den Umstand, dass die Klägerin unstreitig inzwischen nachoperiert ist, substantiiert behauptet. Der Beklagte ist t dem nicht substantiiert entgegengetreten. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Operation bei dem Beklagten, die nicht mit den typischen Erschwernissen einer Revision einherging, bereits 8.000,00 Euro an Kosten auslöste.

3. Soweit die Klägerin Fahrtkosten zu Anschlussheilbehandlungen geltend machte, geht die Kammer aufgrund der überreichten Behandlungsunterlagen gem. § 287 von. einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zu den unstreitig eingetretenen Komplikationen des Ersteingriffs aus: die Klägerin durfte ärztlichen Rat suchen. Den Kilometersatz haben wir entsprechend der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Urt. v. 03.03.2011, OLG MUENCHEN Aktenzeichen 24U38410 24 U 384/10 Abs. 37 m. w. N.., BGH, Urt. v. 17.11.2009, BGH Aktenzeichen VRZR6408 Vr ZR 64/08, Abs. 19) reduziert.

4. Soweit die Klägerin Zuzahlungen zu Medikamenten geltend machte, hat der Beklagte die medizinische Indikation der heilpraktischen Behandlungen sowie der Applikation homöopathischer Mittel bestritten. Die Klägerin hat hierfür keinen Beweis angetreten. Die Kammer verfügt über keine eine Schätzung erlaubende Sachkunde, so dass der Betrag insoweit zu kürzen war. So ergab sich der in der folgenden Berechnung ausgewiesene Betrag. Die Kammer hat die Beträge wie folgt addiert: Doppelbelege wurden aussortiert, Doppelbuchungen (Rezept und Apothekenbeleg) abgezogen. Damit ergab sich folgende Berechnung:

  1. Heilbehandlungskosten
        
    ...

Den Haushaltsführungsschaden haben wir in Anbetracht des nur sehr begrenzten Bestreitens (Stundenaufwand und Fehlerursächlichkeit) des Beklagten in Anlehnung an das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey gem. § ZPO § 287 ZPO geschätzt. Diese Vorgehensweise ist obergerichtlich gebilligt (BGH, Urt. v. 03.02.2009, BGH Aktenzeichen VIZR18308 VI ZR 183/08, Abs. 5).

a. Zum Stundenaufwand:

Soweit die Klägerin für die Betreuung einer fünfjährigen, den Kindergarten besuchenden Tochter - der weitere Sohn ist volljährig - eine Stundenzahl von 25 Stunden, also fünf Stunden pro Werktag, ansetzte, hält die Kammer dies aus eigener Sachkunde für einen zutreffenden Stundenansatz. Die erkennenden Richter haben allesamt Kinder unterschiedlichen Alters, für die sie sorgeberechtigt sind und die Sorge auch wahrnehmen. Sie können daher den Betreuungsaufwand für ein fünfjähriges Kind aus eigener Sachkunde einschätzen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus für den Haushalt einen Stundenaufwand von 15 Stunden ansetzte, gilt Folgendes: Das in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2009, BGH Aktenzeichen VIZR18308 VI ZR 183/08, Abs. 5 und 9) als Schätzgrundlage anerkannte Werk von Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage) sieht für einen Haushalt mit drei Personen, einschließlich eines Kindes unter sechs Jahren, einen Stundenanteil der nicht-berufstätigen Ehefrau von 43,2 Stunden vor (Seite 72, Tabelle 8; ebenso Tabelle 1: 41,8 Stunden und Tabelle 11.1 40 Stunden). Damit kann dahinstehen, ob in dieser Stundenzahl bereits die vollständige oder nur Teile der Kinderbetreuung umfasst sind, liegt die Stundenzahl doch jedenfalls über der angesetzten Zahl und ist doch nicht berücksichtigt, dass auch der volljährige Sohn noch im Haushalt lebt (den freilich eine erhebliche Mithilfeverpflichtung trifft).

b. Zum Stundensatz:

Die Klägerin behauptet keine Einstellung einer Ersatzkraft. Damit war - ebenfalls in Anlehnung an die ständige obergerichtliche Rechtsprechung - auch für das Jahr 2008 ein Stundensatz von 8,50 Euro anzusetzen (für Vergleichswerte siehe OLG Köln, Urt. v. 19.11.2012, OLGKOELN Aktenzeichen 19U12512 19 U 125/12, Abs. 4. Das Oberlandesgericht München hat für die Jahre 2006 und 2007 einen Satz von 8,50 Euro für angemessen erachtet, OLG München, Urt. v. 04.10.2012,1 U 2363/10, Abs. 33).

c. Zur Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit:

Soweit die Klägerin behauptet hatte, sie habe infolge der Operation den Haushalt nicht wie sonst fuhren können und sei im behaupteten Umfang in der Haushaltsführungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, hat der Beklagte dies bestritten, indem er ausführte, dass es infolge eines Behandlungsfehlers zu keinen Einschränkungen kam. Davon geht schon aufgrund der sachverständigen Feststellungen auch die Kammer nicht aus. Nicht bestritten hat der Beklagtenvertreter die Einschränkungen in der Haushaltsführungsfähigkeit als solche sowie, dass sie operationsbedingt aufgetreten sind.

aa. Die Kammer hatte damit die Beeinträchtigung der Klägerin verteilt auf die jeweils auszuführenden Tätigkeiten zu schätzen. Dazu hat sie sich für das Verhältnis der auszuführenden Arbeiten zueinander nach Tabelle 11.1 und der Annahme des Haushaltstyps 4 (Schulz-Borck/Pardey, a. a. O.., Seite 80) gerichtet.

Die Kammer bewertet die komplikationsbedingt bzw. Operations bedingt eingetretene Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit allerdings nicht in dem Umfang, wie sie die Klägerin angesetzt hat. Vielmehr geht sie in Anlehnung an die übersandten Behandlungsunterlagen der Nachbehandler (insbesondere Prof. Dr. M am 03.04. und 07.04.) und in Anlehnung an die Tabelle 7.1 bei Schulz-Borck/Pardey, a. a. O., davon aus, dass die im Folgenden angesetzte Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit vorlag.

cc. Für die einzelnen Abschnitte ergibt sich damit auf Grundlage des insoweit unbestrittenen klägerischen Vortrags für die Befindlichkeit während der einzelnen Phasen der postoperativen Zeit folgende nach § ZPO § 287 ZPO geschätzte Berechnung.

...

Die Klägerin obsiegte auch, soweit sie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden geltend machte, soweit diese auf den streitgegenständlichen Eingriff zurückzuführen sind.

Die Kammer ließ sich insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.07.1989, BGH Aktenzeichen VIZR23488 VI ZR 234/88, Abs. 7) wie folgt leiten:

„Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 - VersR 1967, VERSR Jahr 1967 Seite 256, VERSR Jahr 1967 257 m. w. N.). Das trifft bei schwereren Unfallverletzungen in aller Regel zu. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen, es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, VERSR Jahr 1972 Seite 459, VERSR Jahr 1972 460).“

Hiernach ergibt sich auch vorliegend ein Anspruch auf die begehrte Feststellung.

D. Für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ergibt sich damit - ausgehend von einem mit 20.000,00 Euro bewerteten Feststellungsbegehren - folgende Berechnung:

...

Der Kostenausspruch resultiert aus § ZPO § 92 Abs. ZPO § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorliegende Vollstreckbarkeit folgt aus § ZPO § 709 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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