(4.7.2019) Ärzte seien nach den neuen BGH-Urteilen zur Sterbehilfe (Urteile vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) nicht verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch gegen deren Willen das Leben zu retten (Süddeutsche Zeitung vom 3.7.2019). Ärzte dürften Patienten sterben lassen (Berliner Zeitung vom 4.7.2019). Diese Aussagen sind so nicht richtig.
Update: Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafnorm § 217 StGB am 26.2.2020 für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben.
(2.7.2019) Eine Abrechnung von Femto-Katarakt-Operationen mittels analoger Anwendung der Ziff. 5855 GOÄ für den Einsatz eines Femtosekundenlasers ist nicht korrekt. Die (hier medizinisch gebotene) Katarakt-Operation kann lediglich auf der Grundlage von Ziff. 1375 GOÄ A (analog) abgerechnet werden. Denn es fehlt eine medizinische Indikation für diesen Lasereinsatz. Der Lasereinsatz kann daher abrechnungstechnisch nur über den Zuschlag Ziff. 441 GOÄ A (analog) Berücksichtigung finden. Folglich ist der Lasereinsatz nur unselbständiger Teil der Operation im Sinne einer bloßen schonenderen Ausführungsart (Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 22. Mai 2019 – 30 C 112/18).
(1.7.2019) Das Oberverwaltungsgericht NRW hob eine Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen des Verdachts mehrfachen Betruges auf. Es gelte die Unschuldsvermutung, solange die Strafverfahren noch nicht abgeschlossen seien (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Juni 2019 – 13 A 897/17).
(29.6.2019) Arbeitet ein Arzt, der eine dermatologische Privatpraxis betreibt, in einem Kosmetikstudio mit Kosmetikerinnen zusammen, so verstößt diese Tätigkeit außerhalb seiner Niederlassung gegen das Berufsrecht, ist irreführend und zu unterlassen. Der Arzt darf auch nicht rein kosmetische Leistungen als "medizinische" darstellen und bewerben. Auf eine entsprechende Abmahnung hin muss der Dermatologe nun diese Tätigkeit in dem Studio einstellen und darf dafür auch nicht mehr werben (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2019 - 3-06 0 102/18).
(26.6.2019) Behandlungstätigkeiten des Zahnarztes außerhalb seiner Praxisräume sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und abrechenbar. Das Ersatzverfahren zur privaten Abrechnung gegenüber gesetzlich versicherten Patienten ist ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2019 – L 11 KA 11/18 B ER).
(25.6.2019) Voraussetzung eines Antrages auf ein selbständiges Beweisverfahren ist, dass der antragstellende Patient unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellt. Der Tatsachenvortrag des Patienten für eine ärztliche Haftung im Rechtsstreit kann sich also nicht darauf beschränken, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme und eine damit in Zusammenhang gestellte Gesundheitsbeeinträchtigung zu benennen, wenn er nicht jedenfalls Anhaltspunkte dafür nennt, an welcher Stelle der Behandlung der Arzt vom geschuldeten Standard abgewichen sein soll (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 5 W 6/19).
(21.6.2019) Fordert die KV im Rahmen einer Qualitätsprüfung von einem niedergelassenen Arzt Behandlungsunterlagen an, die die Namen der Patienten enthalten (nicht pseudonymisert) und übergibt der Arzt diese nicht unter Hinweis auf den Datenschutz der Patienten, so darf die KV den Arzt deshalb nicht in Regress nehmen und dessen Leistungen kürzen. Denn patientenbezogene Informationen, die im Rahmen von Qualitätsprüfungen angefordert werden, sind zu pseudonymisieren, wie das Landessozialgericht entschieden hatte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2018, L 7 KA 52/14). Das Bundessozialgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil insofern weder Klärungsbedarf bestehe noch grundsätzliche Rechtsfragen berührt seien (BSG, Beschluss vom 15. Mai 2019 – B 6 KA 27/18 B).
(20.6.2019) Da die Kassenärztlichen Vereinigungen teilweise regional unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen haben, kann es manchmal für den Vertragsarzt schwierig sein, zu erfahren, was er nun abrechnen darf und was nicht. So mancher Vertragsarzt fragt dann bei der KV an und erhofft sich verbindliche Rechtsauskünfte. Selbst wenn er aber Auskünfte bekommt, kann er sich - wie die vorliegende Entscheidung des Sozialgerichts München (Urteil vom 15. Mai 2019 – S 38 KA 133/18) verdeutlichtt, nur beschränkt darauf verlassen. Letztendlich ist die KV hier nicht der richtige Ansprechpartner für den Arzt.
(19.6.2019) Hat ein ermächtigter Chefarzt seine Leistungspflichten an nachgeordnetes ärztliches Personal übertragen (delegiert), statt diese Behandlungen selbst auszuführen und diese Leistungen als eigene Leistungen abgerechnet und wurde er deshalb wegen Abrechnungsbetruges zu einer Geldstrafe verurteilt, so rechtfertigt dies nicht die Entziehung seiner ärztlichen Approbation. Denn ein billig und gerecht Denkender (Patient) wird in Ansehung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (u.a. Chefarzt hat leistungsfähige Herzambulanz aufgebaut, Kassenärztliche Vereinigung hatte trotz Betrugsverfahren die Ermächtigung des Chefarztes verlängert) die Integrität des Chefarztes, die zur vertrauensvollen Ausübung des Arztberufes unerlässlich ist, nicht nachhaltig in Zweifel ziehen. Das Gericht verneinte den Vorwurf der Stadt Hamburg, der Chefarzt habe durch die Übertragung der Tätigkeiten an andere Ärzte seine Privatpatienten bevorzugt und damit die gesetzlich versicherten Patienten benachteiligt (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2019 – 17 K 4618/18).
(13.6.2019) Inzwischen seien ärztliche Fernbehandlungen nach der Musterberufsordnung der Ärzte erlaubt, schreibt die FAZ im Zusammenhang mit dem Start der ärztlichen Plattform zavamed.com, die mit "Ihr Arzt im Netz" wirbt. Ob das so stimmt, soll hier hinterfragt werden.
(10.6.2019) Hüftprothesen, die jederzeit versagen können, sind nicht erst dann fehlerhaft, wenn sie tatsächlich versagt haben und es - wie hier - zu Metallabrieb kommt. Vielmehr macht das ihnen anhaftende Sicherheitsrisiko (Gefahr des Metallabriebs infolge Korrosion) sie schon bei Inverkehrbringen fehlerhaft im Sinne einer "tickenden Zeitbombe". Der Produktfehler liegt dann in der abstrakten Ausfallwahrscheinlichkeit der Hüftprothese (hier: Typ: Kleinkugelkopfprothesensysteme der Fa. Z. GmbH mit Durchmessern des Kopfes von 28-32 mm bei denen die Gleitpaarung aus Metallkopf und Metallpfanne bestand (sog. Metall-Metall-Gleitpaarung)). Im konkreten Fall war daher ein Schmerzensgeldanspruch der Patientin gegen den Importeur der Prothesen von 25.000 € aus sog. Produkthaftung angemessen. Behandlungs- und Aufklärungsfehler der Ärzte, die die Prothese eingefügt hatten, konnte das Gericht dagegen nicht erkennen (Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 25. Februar 2019 – 6 O 83/12).
(7.6.2019 ) Es ist einer Ärztin (hier einer Fachärztin für Gefäßkrankheiten) aufgrund des allgemeinen berufsrechtlichen Zuweisungsverbots verboten, Patienten zur Versorgung mit Kompressionsstrümpfen an ein Saniitätshaus zu verweisen oder dieses zu empfehlen, indem sie und/oder ihr Praxispersonal das Sanitätshaus von sich aus unmittelbar oder mittelbar namentlich benennt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund besteht und ohne dass der Patient zuvor um eine Empfehlung gebeten hat (Landgericht Köln, Urteil vom 30. April 2019 – 81 O 144/18).
- Apotheker dürfen Kunden mit Rezept gar keine Werbegeschenke mehr machen: BGH 06-06-2019
- Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin darf kein Ultraschall abrechnen bei KV: LSG Saarland 12-04-2019
- Tätigkeit von Honorarärzten in Kliniken ist sozialversicherungspflichtig: BSG 04-06-2019
- Vereinbarungen zur ausschließlichen Belieferung von Patienten durch bestimmte Apotheke sind unwirksam: VG Chemnitz 16-04-2019