(10.6.2019) Hüftprothesen, die jederzeit versagen können, sind nicht erst dann fehlerhaft, wenn sie tatsächlich versagt haben und es - wie hier - zu Metallabrieb kommt. Vielmehr macht das ihnen anhaftende Sicherheitsrisiko (Gefahr des Metallabriebs infolge Korrosion) sie schon bei Inverkehrbringen fehlerhaft im Sinne einer "tickenden Zeitbombe". Der Produktfehler liegt dann in der abstrakten Ausfallwahrscheinlichkeit der Hüftprothese (hier: Typ: Kleinkugelkopfprothesensysteme der Fa. Z. GmbH mit Durchmessern des Kopfes von 28-32 mm bei denen die Gleitpaarung aus Metallkopf und Metallpfanne bestand (sog. Metall-Metall-Gleitpaarung)). Im konkreten Fall war daher ein Schmerzensgeldanspruch der Patientin gegen den Importeur der Prothesen von 25.000 € aus sog. Produkthaftung angemessen. Behandlungs- und Aufklärungsfehler der Ärzte, die die Prothese eingefügt hatten, konnte das Gericht dagegen nicht erkennen (Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 25. Februar 2019 – 6 O 83/12).
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) (Importeurin der Hüftprothese) wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von weiteren Kosten, insbesondere Heilbehandlungs-, Heilmittel- und Pflegekosten freizustellen, die der vormaligen Klägerin J. N. (verstorben am) infolge der Implantationen einer Hüft-Totalendoprothese rechtsseitig am 21.05.2004 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherungsträger übergegangen sind.
3. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten für die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen in Höhe von 213,07 € freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage (gegen die behandelnden Ärzte auf Arzthaftung) abgewiesen.
5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 78 % und die Beklagte zu 1) 22 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 35 % zu tragen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre Kosten auf sich.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 53.345,88 € festgesetzt.
Tatbestand
1 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der nach Rechtshängigkeit verstorbenen J. N. (im Folgenden: Erblasserin). Er verfolgt als Partei kraft Amtes im Nachlass befindliche Ansprüche der Erblasserin gegen die Beklagte zu 1) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Produkthaftung und unerlaubter Handlung wegen des Inverkehrbringens einer fehlerhaften Hüftprothese und gegen die Beklagten zu 2) und 3) wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung und Behandlungsfehler bei der Implantation der Prothese.
2 Die in F./ Deutschland ansässige Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen Z. GmbH. Die Z. GmbH ist Herstellerin von Medizinprodukten, u.a. des streitgegenständlichen Prothesensystems. Die Beklagte zu 1) führte die Prothesen zum Zwecke des Vertriebs in den Europäischen Wirtschaftsraum ein und vertrieb diese in Deutschland.
3 Die Beklagte zu 3) ist Trägerin mehrerer Kliniken in Südbaden, unter anderem des Krankenhauses in F.. Der Beklagte zu 2) ist Chefarzt der Klinik für orthopädische Chirurgie dieses Krankenhauses.
4 Der Beklagte zu 2) implantierte in der Vergangenheit Patienten als Hüftgelenksersatz u.a. sogenannte Kleinkugelkopfprothesensysteme der Fa. Z. GmbH mit Durchmessern des Kopfes von 28-32 mm bei denen die Gleitpaarung aus Metallkopf und Metallpfanne bestand (Metall-Metall-Gleitpaarung). Daneben gab es in der Endoprothetik auch Großkopfprothesen mit Durchmessern über 40 mm, die aber nur als sog. Oberflächenersatz (Kappenprothese, Resurfacing) zum Einsatz kamen. Dabei wird kein künstlicher Prothesenschaft in den Femur eingebracht, sondern der Kopf des Femurs im Wesentlichen im Körper belassen und lediglich mit einer Metallkappe versehen.
5 Die Beklagte zu 1) entwickelte aus solchen Oberflächenersatzprothesen das hier streitgegenständliche System, eine sog. Großkopfprothese (Large Diameter Head = LDH). Diese bestand im oberen Teil aus einer in den Beckenknochen einzubringenden Hüftpfanne und dem Prothesenkopf, die beide aus einer Kobalt-Chrom-Molybdän-Legierung (Co-Cr-Mo) hergestellt waren. Pfanne und Prothesenkopf bildeten die Gleitpaarung oder Artikulation, die die Bewegung ermöglichte. In den Oberschenkelknochen (Femur), dessen Gelenkkopf entfernt wurde, wurde der Prothesenschaft eingeschlagen; er bestand hier aus einer Titanlegierung (Ti6Al7Nb). Die Hüftpfanne und der Prothesenschaft sollten bei regelhaftem Verlauf in den jeweils benachbarten Knochen anwachsen (Osseointegration).
6 Zur Herstellung der Verbindung zwischen Gelenkkopf und Schaft wurde eine aus einer Kobalt-Chrom-Molybdän-Legierung hergestellten Adapterhülse, ein konisch geformter Hohlkörper, der in den Größen S, M, L und XL hergestellt wurde, verwendet. Der äußere, vordere Teil der Adapterhülse wurde in einen Hohlraum des Gelenkkopfs, der innere, hintere Teil auf den Schaftkonus gesteckt. Die Teile werden durch Aufschlagen miteinander verbunden (im Folgenden: „Konussteckverbindung“).
7 Das System bietet u.a. den Vorteil, dass im Falle eines Prothesenaustauschs der Konus gelockert werden und der Schaft oder aber die Kugel im Körper verbleiben kann. Durch verschiedene Längen des Konusadapters kann zudem eine individuelle Anpassung der Prothese an die anatomischen Gegebenheiten erfolgen.
8 Neben Metall-auf-Metall-Gleitpaarungen („metal-on-metal“ = MoM) sind in der Endoprothetik andere Kombinationen wie Metall-Polyethylen(=PE), Keramik-PE oder Keramik-Keramik-Prothesen gebräuchlich. Teilweise wird zusätzlich ein PE-Inlay in der Pfanne verwendet.
9 Nachdem das streitgegenständliche Prothesensystem im Jahr 2003 von der Fa. Z. auf den Markt gebracht wurde, wechselte der Beklagte zu 2) von der Kleinkopfprothese auf dieses System, das als langfristig reibungsärmer und haltbarer beworben wurde.
10 Die am … 1925 geborene, damals ca. 79 kg schwere Erblasserin begab sich im Jahr 2004 auf die Überweisung ihres Hausarztes in die Behandlung der Beklagten zu 2) und 3). Im Arztbrief des Beklagten zu 2) vom 06.05.2004 heißt es u.a.:
11 „Diagnose: Destruierende Coxarthrose re.
12 Fortgeschrittene Coxarthrose li.
13 Anamnese: Die Patientin hatte vor wenigen Wochen einen massiven Arthroseschub auf einer Reise in Süditalien, Schmerzen in der Leiste, ausstrahlend in den Oberschenkel, sie konnte kaum mehr belasten und wünscht jetzt eine Änderung der Situation. Sie nimmt täglich Antirheumatika.
14 Befund: Deutliches Entlastungshinken, Flexionsfähigkeit noch gut 90°, die Rotation sowie Ab-/Adduktion deutlich eingeschränkt und schmerzhaft, li. fast freie Rotationsbeweglichkeit ohne Schmerzen.
15 Mitgebrachte Röntgenaufnahmen: Fortgeschrittene Oberpolcoxarthrose re. mit völlig aufgehobener Gelenkspalte, Osteophytenbildung, li. ummauernde Coxarthrose mit gut erhaltener Gelenkspalte und großen Osteophytenbildungen.“
16 Es wurde die Indikation zur Einbringung einer Großkopf-Hüftprothese rechts gestellt.
17 Die Erblasserin wurde durch Frau Dr. F. am 19.05.2004 mündlich sinngemäß über folgendes aufgeklärt:
18 „Seit 1988 ist unser Standardimplantat die Metasul-28-mm Prothese. Nun gibt es die Metasul-Großkopfprothese von der gleichen Firma, aus dem gleichen Material bestehend. Von der Herstellerfirma ist nachgewiesen, dass diese Prothese geringeren Abrieb als die 28-mm Paarung aufweist, so dass die neue Durom-Großkopfprothese mit größerem Bewegungsausmaß und weniger Abrieb nur noch länger halten kann, als die 28-mm- Paarung mit exzellenten Langzeitresultaten seit 1988. Es ist nämlich die Abriebmenge für die Standzeit aller Prothesen verantwortlich.“
19 Darüber hinaus klärte Dr. F. die Erblasserin darüber auf, dass Komplikationen möglich seien, insbesondere Serombildungen, Wundheilungsprobleme und Infektionen. Auch die Möglichkeit einer etwaigen Revision, also eines Prothesenausbaus wegen Lockerung oder Luxation der Prothese war Gegenstand dieses Gesprächs.
20 Zur Implantation war die Erblasserin vom 19.05.2004 bis zum 01.06.2004 stationär im L. Krankenhaus. Dort wurde sie am 21.05.2004 vom Beklagten zu 2) operiert und es wurde bei ihr ein von der Beklagten zu 1) im Jahr 2004 an das L. Krankenhaus geliefertes Prothesensystem eingebracht, das aus einer Hüftpfanne der Marke Durom, Größe 48 mm, einem Prothesenkopf der Marke Metasul, Durchmesser 48 mm, einem Konusadapter der Größe 12/14, Größe M und einem Prothesenschaft der Größe 11,25 mit einem Konusschaft von 14 mm bestand.
21 Beim Einsetzen des Prothesensystems gingen die Ärzte des Krankenhauses und auch der Beklagte zu 2) im Fall der Erblasserin wie folgt vor:
22 Zunächst wurde die Hüftpfanne in den Beckenknochen eingebracht. Hierzu wurde das Acetabulum ausgefräst. Begonnen wurde mit einer kleinen Fräse. In der Folge wurden dann immer größere Ausfräsungen gemacht. Nach der letzten Fräsung wurden Tiefe und Qualität beurteilt. Dabei wurde der letzte Fräskopf zur Hilfe genommen. Eine von der Fa. Z. gelieferte Probepfanne kam nicht zur Anwendung. Sodann wurde die Pfanne eingeschlagen. Sie wurde mittels Anpressdrucks (sog. press fit) und eingebauten Rippen, die sich am äußeren Rand der Pfanne befinden, im Beckenknochen befestigt.
23 Ein OP-Helfer bereitete sodann den Prothesenkopf vor, indem der Konusadapter mittels eines kräftigen Schlags mit etwa 500 g in eine Öffnung des Prothesenkopfes auf einer von der Fa. Z. vorgesehenen Vorrichtung unter Verwendung eines mitgelieferten Einschlägers befestigt wurde.
24 Der Prothesenschaft wurde in den Oberschenkelknochen (Femur) eingeschlagen. Der vordere Bereich des Schafts, der ebenfalls konisch geformt war, musste in den hinteren, offenen Teil des Konusadapters, der auf anderen Seite bereits mit dem Prothesenkopf verbunden war, eingefügt werden. Das System aus konisch geformten Steckelementen wird auch als Konussteckverbindung bezeichnet. Sowohl bei der Hüftpfanne wie auch beim Prothesenschaft soll bei regelhaftem Verlauf ein knöchernes Anwachsen (Osseointegration) stattfinden.
25 Vor dem Aufbringen des mit dem Adapter versehenen Prothesenkopfes wurde (insoweit streitig) der Stiel des Schaftes gereinigt. Der als Konus ausgeprägte Stiel am Schaft wurde zunächst mit einer feuchten Kompresse gereinigt und dann wurden der Konus und das gesamte Operationsgebiet mit Ringer-Lösung ausgespült. Dann wurde der Konus mit einer trockenen Kompresse getrocknet und der vorbereitete Prothesenkopf mit der Adapterhülse auf den Schaftkonus mit einer drehenden Bewegung aufgesetzt.
26 Hierauf folgend wurde, unstreitig entgegen der zum Zeitpunkt der Operation gültigen Einbauanweisung der Fa. Z., die einen sanften Schlag vorsah (Anlage B 12, S. 6), der Gelenkkopf (mit Adapter), so die Beklagten zu 2) und 3), mit dem herstellerseits zur Verfügung gestellten Werkzeug auf den Schaftkonus mit mehreren, ca. fünf bis zehn Schlägen in steigender Intensität aufgeschlagen, bis man am Klang des Knochens beim Schlagen hörte, dass er bei noch höherer Schlagkraft zu brechen drohte. Dies ist bei jedem Patienten unterschiedlich.
27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Operation wird auf den Operationsbericht des Beklagten zu 2) vom 21.05.2004 Bezug genommen (Anlage K 1).
28 Entsprechend dem Entlassungsbrief vom 16.06.2004 gestaltete sich der postoperative Verlauf weitgehend komplikationslos. Es erfolgte vom 01.06.2004 bis 29.06.2004 eine Anschlussheilbehandlung in einer Reha-Einrichtung.
29 Im Arztbrief des Hausorthopäden der Erblasserin Dr. B. vom 22.07.2004 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) ist u.a. dokumentiert:
30 ...sie ist mit dem Zustand [der Hüft-Tep] zufrieden...Schmerzangabe über dem Trochanter maj. rechts“
31 Im Arztbrief der Hals-, Nasen-, Ohrenärztin der Erblasserin Dr. S. K. vom 29.03.2005 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) ist u.a. dokumentiert:
32 „...vielen Dank für die Vorstellung der Patientin am 24.03.2005 wegen Schwindel (Gangunsicherheit) seit zwei bis drei Monaten...“
33 Im Arztbrief des Hausorthopäden vom 04.05.2005 heißt es u.a.:
34 „...bei Frau N. besteht eine mäßiggradige Gonarthrose, weshalb sie sich auch zur Hyaluronsäureapplikation vorstellte. Des weiteren klagte sie über Schmerzen mit Ausstrahlen in das re. Bein...
35 (sehr gutes Ergebnis nach Hüft-TEP)...
36 Anfänglich Infiltration lumbosacral re. (Prednisolon, Carbostein), was schnell zur Besserung führte, bei einer späteren WV klagte sie dann über ähnliche Beschwerden mit Ausstrahlen in das li. Bein...“
37 Im Arztbrief der Ärzte für Neurologie & Psychiatrie H.-K. und K. vom 03.11.2005 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) heißt es u.a.:
38 „Gegenüber dem Vorbefund keine Änderung, Erloschene Beineigenreflexe, Pallhypästhesie malleolär, Hüftbeugerschwäche rechts, sonst keine Paresen...
39 Bei starkem Lymphödem erheblich erschwerte Ableitung...“
40 Im Arztbrief des Hausorthopäden vom 14.12.2005 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) heißt es u.a.:
41 „Diagnose: foraminale und spinale Stenose bei hypertropher Spondylarthrose,
Z.n. Hüft-TEP re.,
Gonarthrose...
42 Sie klagte über fortbestehende schnelle Ermüdbarkeit des re. Beines, zeitweilig verbunden mit einem Unsicherheitsgefühl. Sie hatte sich deswegen auch schon in der Schmerzambulanz bei Prof. M. vorgestellt, dort war eine Operationsempfehlung ausgesprochen worden“
43 Im Arztbrief des Hausorthopäden vom 04.07.2007 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) heißt es u.a.:
44 „Diagnose: Lumbosacrales Schmerzsyndrom
foraminale und spinale Stenose bei hypertropher Spondylarthrose,
Z.n. Hüft-TEP re.,...
45 Nochmals lumbosacrale Infiltration (Prednisolon, Carbostein) sowie Verordnung von krankengymnastischer Beübung nach manueller Therapie.“
46 Im Arztbrief des Hausorthopäden vom 05.12.2007 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) heißt es u.a.:
47 „Diagnose: Lumbosacrales Schmerzsyndrom
foraminale und spinale Stenose bei hypertropher Spondylarthrose,
Z.n. Hüft-TEP re.,...
48 Sie hatte ihre Reise gut überstanden und beschreibt wieder aufkommende Beschwerden lumbosacral rechts...“
49 Vom 13.04. bis 26.04.2008 begab sich die Erblasserin wegen Beschwerden aufgrund starker Beinlymphödeme in die stationäre Behandlung der Klinik in H.. Im Arztbrief vom 27.05.2008 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) heißt es u.a.:
50 „...Nach Angaben der Patientin besteht die Ödematisierung beider Beine bereits seit der Jugend...
51 ...Orthopädisch-neurologischer Befund: Leichte Skoliose, kein Klopf- oder Druckschmerz der Wirbelsäule, deutliches Reibegeräusch in beiden Kniegelenken; gute Beweglichkeit beider Hüften, OSG frei beweglich; keine motorischen oder sensiblen Ausfälle...“
52 Im August 2009 wurde die Erblasserin von der Beklagten zu 3) schriftlich zur Überprüfung der eingebrachten Prothesen einbestellt. In den Behandlungsunterlagen ist unter dem 14.08.2009 dokumentiert:
53 „Seit OP zunehmende belastungsabhängige Schmerzen in der Leiste, zunehmende Unsicherheit mit Hinken, Pat. momentan an einem Gehstock mobil.
54 Rö. Beckenübersicht, Lauenstein rechts: Fraglich kleinere Osteolysen am Schafteingang, ansonsten o.B.“
55 Der Beklagte zu 2) diagnostizierte ausweislich des Arztbriefs vom 07.09.2009 (Anlage K 8) Konusschaftprobleme und empfahl der Erblasserin einen Wechsel von Prothesenpfanne, Gelenkkopf und Adapterhülse.
56 Die Erblasserin wurde vom 27.08.2009 bis zum 08.09.2009 stationär im Klinikum der Beklagten zu 3) behandelt und am 28.08.2009 vom Beklagten zu 2) operiert. Der Prothesenschaft wurde belassen. Es erfolgte ein Ausbau des Gelenkkopfes mit Adapterhülse und der Pfanne, die durch andere Modelle ersetzt wurden, wobei nun eine sogenannte Keramik-Polyethylen-Gleitpaarung anstelle der bisher verwendeten Metall-Metall-Gleitpaarung zum Einsatz kam.
57 Im Operationsbericht vom 28.08.2009 (Anlage K 7) wurde u.a. dokumentiert:
58 „verdickte, verschwartete Bursa, riesiges Narbengewebe, brösliges nekrotisches Gewebe..., Schwieriges Darstellen des Kopfes und Resektion des massiv ausgebildeten Nearthros...nach dem Wegschlagen des Großkopfes bleibt die Adapterhülse auf dem Femurkonus stecken, von oben sieht man durch die Hülse bereits massiven schwarzen Metallabrieb, die Oberfläche der Hülse ist auf etwa 2 bis 3 mm zirkulär deutlich aufgeraut, schwarz verfärbt, nun Wegschlagen der Konushülse vom Femurkonus, massiv eingeschliffener Konus, schwarz, große Abriebmassen am Rand der Verankerungsfläche und am Hals der Prothese sichtbar...sowohl ventral wie auch dorsal am Trochanter findet man das typische entzündliche Gewebe mit Knochenauflösung, Kürettieren desselben und partielles Resezieren des noch hauchdünnen Knochens vor allem ventral über die Prothese, die Osteolyse reicht auch in den Trochanter major...“
59 In den Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 3) ist das Auftreten eines 1,5 cm x 0,5 cm großen und 2-3 mm tiefen Dekubitus im Zustand 2/3 (Fibrin/Granulation) ohne Wundinfektion dokumentiert. Während der ab 08.09.2009 durchgeführten Anschlussheilbehandlung trat ein Hämatoserom auf. Die Erblasserin musste daher die Reha-Maßnahme am 24.09.2009 abbrechen und sich vom 24.09.2009 bis 13.10.2009 stationär bei der Beklagten zu 3) behandeln lassen. Das Hämatoserom wurde am 24.09.2009 operativ ausgeräumt. Der Dekubitus hatte zu diesem Zeitpunkt noch eine Größe von 0,3 mm² und eine Tiefe von 3 mm.
60 Der Laborbefund der mikrobiologischen Untersuchung der - nach Angaben des Beklagten zu 2) - bei der Erblasserin entnommenen Blut- und Gewebeproben ergab kein Bakterienwachstum. Ausweislich der Befundberichte des Labors bioscentia MVZ Ingelheim vom 26.10.2009 (Sonderband Ambulanzkarte Beklage zu 3)) wurden bei als präoperativ entnommenen Blutproben bezeichneten Untersuchungsobjekten ein Gehalt von Kobalt-/Chromionen von 5,7 µg/l /1,2 µg/l und bei den als intraoperativ entnommene Blutproben bezeichneten Untersuchungsobjekten von 5,4 µg/l /1,1 µg/l festgestellt.
61 Im Arztbrief der Klinik B.-K. vom 22.07.2011 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) ist u.a. folgendes ausgeführt:
62 „...Diagnosen: S 772.10 Pertrochantere Femur-Fraktur li. am 12.05.11, PFN-Osteosynthese am 13.05.11...
63 ...Anamnese: ...Am 12.05.2011 Sturz im eigenen Haus bei einer Umdrehung im Stehen, unmittelbar danach Schmerzen im Bereich des linken proximalen Oberschenkels, dadurch wurde die Patientin steh- und gehunfähig...13.05.11 osteosynthetische Versorgung mittels eines proximalen Femurnagels...
64 Orthopädischer Befund: Weitgehend unproblematischer Transfer Rollstuhl/Bett...Im Bereich der linken- Hüft- und Kniegelenke jeweils 20-gradiges Streckdefizit...Alle übrigen großen Gelenke der unteren Extremitäten, insbesondere das kontralaterale endoprothetisch versorgte Hüftgelenk sind frei beweglich. Orientierend neurologisch bestehen keine Auffälligkeiten...
65 Bei der Abschlussuntersuchung am 28.06.2011 zeigte sich Frau N. mit dem Rehabilitationsergebnis sehr zufrieden, sie zeigte ein sicheres Gangbild an 2 Unterarmgehstützen unter Vollbelastung...“
66 Im Arztbrief des Krankenhauses W. vom 30.08.2011 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis) heißt es u.a.:
67 „...subjektiv noch nicht in vollem Umfang zufrieden...Teilweise bestünden auch nachts noch deutliche Beschwerden in der linken Hüfte Frau N. benötigt Gehstöcke.“
68 Im Arztbrief des Hausorthopäden vom 21.10.2010 (Sonderband Hausärztliche Gemeinschafts-praxis) heißt es u.a.:
69 „...Sie stellt sich regelmäßig zu lokalen Infiltrationen lumbosacral vor und beschreibt insgesamt eine Kraftminderung bd. Oberschenkel.“
70 Eine Bewertung nach dem Barthel Index im Sonderband Hausärztliche Gemeinschaftspraxis aus dem Jahr 2013 oder 2014 (insoweit unleserlich) weist einen Wert von 55 von 100 Punkten aus, am 19.10.2015 beträgt der Wert noch 25 Punkte.
71 Das streitgegenständliche Prothesensystem wird der Fa. Z. zwischenzeitlich nicht mehr hergestellt und von der von der Beklagten zu 1) nicht mehr vertrieben. Ein vergleichbares Nachfolgemodell wurde bisher nicht in Verkehr gebracht.
72 Die Erblasserin ließ mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten außergerichtlich zunächst die Beklagte zu 1) zu einer Haftungsanerkennung und Vorschusszahlung von 50.000,00 € auffordern (vgl. Anlage K 16). Die Beklagte zu 1) lehnte eine Haftung zuletzt mit Schreiben vom 05.08.2010 ab (vgl. Anlage K 20). Mit Schreiben vom 29.07.2010 wurden die Beklagten zu 2) und 3) aufgefordert, bis 12.08.2010 zu einem in Betracht kommenden Haftungsvorwurf Stellung zu nehmen (vgl. Anlage K 15/ K 22). Ob sich diese geäußert haben, wurde nicht vorgetragen.
73 Der Kläger behauptet, das bei der Erblasserin eingebrachte und von der Beklagten zu 1) nach Deutschland eingeführte Prothesensystem sei fehlerhaft. Dies folge einerseits aus den zahlreichen Fällen, in denen es zu eben der auch bei der Erblasserin zu beobachtenden Schwarzverfärbung durch Metallabrieb im Bereich der Verbindung zwischen Prothesenschaft und -kopf gekommen sei. Andererseits gehe aus den eingeholten Studien hervor, dass erhebliche Materialfehler vorgelegen hätten. Die Erblasserin sei als Patient Nummer 4 in die Untersuchungen der Technischen Universität Hamburg-Harburg einbezogen gewesen (vgl. Anlage K 24). Die Untersuchung des bei der Erblasserin entnommenen Implantatmaterials habe Abrieb am Innenkonus des Prothesenkopfes sowie Hinweise auf ein tangentiales Verschleißmuster gezeigt.
74 Ergebnis der Untersuchung sei gewesen, dass die beobachteten Phänomene durch die hohe Belastung der Konusgrenzfläche zwischen Kopf und Schaft, bedingt durch die höhere Reibung von Metall-Metall-Gelenkpaarungen und die größeren Hebelarme bei extra großen Hüftköpfen bei alltägliche Patientenaktivitäten verursacht worden seien. Die Konusverbindung könne, so das Ergebnis der Untersuchung weiter, bei derartigen Gelenkpaarungen Belastungen nahe der Belastungsgrenze ausgesetzt sein und ein kurzer Schaftkonus und/oder geringe Aufschlagkräfte bei der Fixierung des Kopfes verstärkende Faktoren darstellen, da hierdurch die Kontaktfläche zur Übertragung der Gelenkkräfte und -momente reduziert werde.
75 Außerdem sei die Einbauanleitung des Prothesensystems fehlerhaft gewesen, weil sie keine Angaben über Anzahl der Schläge oder die aufzuwendende Kraft vorgegeben habe.
76 Die im August 2009 festgestellten Lockerungszeichen und der bei der Revisionsoperation vorgefundene starke Metallabrieb sowie die weiteren Folgebeschwerden vor und nach der Revisionsoperation würden unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Untersuchungen (Anlagen K 24 – K 26) zeigen, dass die vorliegenden Materialfehler ursächlich für die Beschwerden und notwendigen Folgebehandlungen der Erblasserin gewesen seien.
77 Nach der Operation sei es zu Heilungsverzögerungen und einer Entzündung sowie zur Ausbildung eines Dekubitus im Steißbeinbereich der Erblasserin gekommen. Auch nach der Entfernung eines Hämatoseroms am 24.09.2009 sei die Erblasserin gezwungen gewesen, häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen, ein Krankenbett zu benutzen und wegen der seit der Operation bestehenden Sturzgefahr einen Hausnotruf einzurichten. Sie habe hierfür monatliche Kosten. Wegen der fortdauernden Bewegungseinschränkungen habe sie einen Treppenlift installieren müssen.
78 Die beinahe ganztätige Nutzung des Pflegebettes und die damit einhergehende Veränderung der häuslichen Situation in Form einer dauerhaften Einschränkung ihrer Bewegungs- und Gestaltungsfreiheit seien von der Erblasserin als extreme Verschlechterung ihres Zustandes wahrgenommen worden. Die Erblasserin sei infolge der Gesamtsituation auf pflegerische Hilfe angewiesen und habe die volle Gehfähigkeit ohne Unterarmgehstützen nicht mehr wiedererlangt. Seit der Revisionsoperation sei die Erblasserin auf die Nutzung von zwei Unterarmgehstützen angewiesen gewesen.
79 Der Beklagten zu 2) habe als verantwortlicher Operateur sowohl den Gelenkersatz eingebracht als auch die Revisionsoperation durchgeführt. Er habe selbst die schadenssetzenden Ereignisse gestiftet, indem er eine unterschiedliche Anzahl an Schlägen oder die Aufwendung unterschiedlicher Kräfte für das Einschlagen des Implantatmaterials verwendet habe.
80 Die Beklagte zu 3) hafte für die Handlungen ihrer Ärzte. Sie habe von der Beklagten zu 1) fehlerhaftes Implantatmaterial bezogen und der Erblasserin eingesetzt, ohne sie hierüber, insbesondere über weitere Risiken bei Verwendung dieses Materials, zu beraten oder Alternativen zur Verfügung zu stellen. Hierfür, so die Erblasserin während des Prozesses, hafte auch der Beklagte zu 2).
81 Hilfsweise werde auch ein Behandlungsfehler bei der Revisionsoperation geltend gemacht, weil es in diesem Zusammenhang zur Entstehung eines Hämatoseroms gekommen sei.
82 Wegen der schadensbedingten vorzeitigen Revisionsoperation mit den damit einhergegangen gesundheitlichen Belastungen und der eingetretenen Heilungsverzögerung sowie dem bewegungseingeschränkten Zustand der Erblasserin als Dauerschaden begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld und gibt als Größenordnung 30.000,00 € an.
83 Die Erblasserin hat ihre materiellen Schäden in Form von Eigenbeteiligungen an Behandlungs-, Heilmittel-, Hilfsmittel- und Arzneimittelkosten, Pflegebett und Rufdienst des DRK mit 8.349,88 € beziffert (vgl. AS 13). Sie hat die Klage dann um die Kosten für die Anschaffung eines Treppenlifts 9.996,00 € erweitert. Nachdem sie festgestellt hat, dass eine Rechnung von ihrer privaten Krankenzusatzversicherung bezahlt worden war, hat sie die Klage in Höhe von 1.303,79 € zurückgenommen.
84 Darüber hinaus wird die Feststellung einer Freistellungsverpflichtung von weiteren materiellen Schäden und Rechtsverfolgungskosten beantragt.
85 Nach dem Versterben der Erblasserin am 04.11.2018 hat der Kläger den Rechtsstreit fortgesetzt. Er beantragt mit Schriftsatz vom 08.11.2018 (AS 1567) zuletzt.
86 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Testamentsvollstrecker/Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 30.08.2010, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
87 2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Testamentsvollstrecker/Kläger Schadenersatz i.H.v. 17.042,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten aus 7.046,09 € seit 30.12.2011 und aus weiteren 9.996,00 € seit 06.03.2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
88 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von den weiteren, bislang noch nicht bezifferten oder bezifferbaren Kosten, insbesondere Heilbehandlungs-, Heilmittel- und Pflegekosten freizustellen, soweit diese Kosten nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen sind.
89 4. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Testamentsvollstrecker/Kläger von den Kosten für die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen i.H.v. 213,07 € und von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,8 Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, errechnet aus dem ausgeurteilten Schmerzensgeld, nebst ausgeurteiltem Schadenersatz und dem Wert des Feststellungsinteresses gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei W. D. und Kollegen freizustellen.
90 Die Beklagten beantragen,
91 die Klage abzuweisen.
92 Die Beklagte zu 1) behauptet, die bei der Erblasserin implantierte Hüftprothese sei mangelfrei und die Revisionsoperation entweder auf die gesundheitliche Situation der Erblasserin oder einen Einbaufehler des Beklagten zu 2) zurückzuführen.
93 Bei korrekter Implantation ihres Systems komme es nicht zu dem von der Erblasserin behaupteten bedenklichen Metallabrieb. Der Metallabrieb des verwendeten Prothesensystems sei nicht größer als bei Hüftprothesen mit kleinen Kugelköpfen und/oder anderen häufig verwendeten Konusverbindungen. Dies zeige sich auch daran, dass der überwiegende Teil der streitbefangenen, weltweit häufig verwendeten Prothesen nicht beanstandet worden sei.
94 Selbst wenn ein erhöhter Metallabrieb unterstellt werde, könne dieser auch allein oder zumindest mitursächlich auf dem fehlerhaften Einbau (z.B. mangelnde Fixierung, zu viele und zu starke oder nicht ausreichend kräftige Schläge, unrichtige Pfannenposition, keine Verwendung von Testpfannen, falscher Winkel) durch den Beklagten zu 2) beruhen. Es sei nicht gewährleistet, dass dieser die Einbauhinweise der Fa. Z. beachtet habe. Ein Indiz für den fehlerhaften Einbau sei, dass sich die Pfanne bei der Revisionsoperation leicht habe entfernen lassen und keine knöcherne Integration aufgewiesen habe. Durch die bei der Implantation angewandte Operationstechnik sei kein stabiler Sitz der Prothesenkomponenten erreicht worden. Insbesondere sei vom Operateur keine ausreichend feste Konussteckverbindung geschaffen worden. Der Operateur habe es versäumt, den Schaftkonus ausreichend zu säubern und zu trocknen, bevor dieser mit der Innenseite der Adapterhülse verbunden worden sei.
95 In Frage kämen auch Ursachen in der Person der Erblasserin, wie eine erhöhte Belastung durch die Erblasserin. Der Einbau des Implantats sei im Falle der Erblasserin angesichts ihrer Grunderkrankung, der Schleimbeutelentzündung, ihres Gewichts sowie der starken Synovialitis kontraindiziert gewesen.
96 Das streitgegenständliche Implantat sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik ausreichend getestet und nicht erkennbar fehlerhaft gewesen.
97 Soweit die Erblasserin unter postoperativen Beschwerden gelitten habe, hätten diese nicht auf dem behaupteten erhöhten Metallabrieb beruht. Ein Nachweis erheblicher Metallpartikel im Gewebe der Erblasserin sei - auch zum Zeitpunkt der Revisionsoperation - nicht erfolgt. Die von der Erblasserin geschilderten Beschwerden könnten auch auf der Grunderkrankung (Arthrose), dem Alter, einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, dem Übergewicht, der übermäßigen Belastung der Prothese oder sonstigen Grunddispositionen der Erblasserin beruhen.
98 Selbst wenn die Beschwerden auf Metallabrieb beruhten, sei der tatsächlich entstandene Metallabrieb als solcher für nicht hypersensible Personen unbedenklich, die hypersensible Erblasserin müsse dann ggf. an einer nicht von den Beklagten zu vertretenden Allergie leiden.
99 Die Revisionsoperation sei nicht durch den behaupteten Produktfehler indiziert gewesen. Eine „deutliche Osteolyse“ für die rechte Seite sei lediglich radiologisch, nicht aber intraoperativ festgestellt worden und damit nicht ausreichend belegt. Wären die Osteolysen tatsächlich erheblich gewesen, dann hätten dem Operateur auch Lockerungen des Schafts auffallen müssen.
100 Gegen einen Produktfehler spreche, dass weltweit das System der Beklagten - mit Ausnahme der Klinik der Streithelferin (dort über 18 %) (nach Angaben der Beklagten zu 3) selbst sogar 26 %) - nicht zu erhöhten Revisionsraten führe (unter 0,7 %).
101 Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Auffassung, die erfolgte Aufklärung sei – mangels anderer und besserer Kenntnis der behandelnden Ärzte - als hinreichend anzusehen.
102 Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, die Erstoperation sei entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und positiv verlaufen. Die zum Operationszeitpunkt gültige Operationsanweisung sei in den Folgejahren mehrfach verändert worden. Die zuletzt herausgegebene Operationsanleitung habe mindestens drei kräftige Schläge mit einem schweren Hammer vorgesehen. Das Vorgehen des Beklagten zu 2) sei von dieser Operationsanleitung mitumfasst.
103 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 Bezug genommen.
104 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M., welche dieser unter Hinzuziehung von PD Dr.-Ing. habil. K. erstattet hat. Auf das Gutachten vom 08.09.2015 (im Folgenden: „GA“) und das Ergänzungsgutachten vom 02.11.2017 (im Folgenden „EGA“) wird Bezug genommen. Prof. Dr. M. und PD Dr.-Ing. habil. K. haben die Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Der Beklagte zu 2) ist persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 (im Folgenden: „Prot.“) Bezug genommen. Die ambulanten und stationären Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 3) sowie des Hausarztes und des Hausorthopäden der Erblasserin sind beigezogen, den Sachverständigen zur Verfügung gestellt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
105 Die Parteien haben ihre Zustimmung zur Verwertung der Gutachten und Protokolle der Verfahren 1 O 240/10 und 6 O 359/10 des Landgerichts F. erteilt.
Entscheidungsgründe
106 Die überwiegend zulässige Klage ist teilweise begründet.
107 Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts zu. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 € sowie auf Freistellung von weiteren entstandenen materiellen Schäden und Kosten für die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen. Ein Anspruch auf Ersatz der beziffert geltend gemachten materiellen Schäden und der Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht nicht. Letzterer ist unzulässig (A.). Ein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht (B.) oder einer fehlerhaften Behandlung besteht nicht (C.)
A.
108 Die Beklagte zu 1) gilt als Herstellerin (I.) fehlerhafter Hüftprothesen (II.), wobei die Haftung der Beklagten zu 1) nicht ausnahmsweise gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen ist (III.) und der Fehler bei der Erblasserin zu einer Gesundheitsverletzung geführt hat (IV.). Dies rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sowie den Ersatz der materiellen Schäden in tenorierter Höhe und führt zur Begründetheit der Feststellungsanträge (V.).
I.
109 Die Beklagte zu 1) gilt wegen des Imports der außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zur Schweiz: Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 4 Rn. 53) hergestellten Prothesen und des Vertriebs in Deutschland gem. § 4 Abs. 2 ProdHaftG als Herstellerin.
II.
110 Das von der Beklagten zu 1) in Verkehr gebrachte Prothesensystem ist fehlerhaft. Denn es besteht die Möglichkeit – insbesondere in der Konussteckverbindung – des Auftretens eines erhöhten Metallabriebs, der gesundheitlich bedenklich ist. Zu diesem Abrieb kann es jedenfalls auch kommen, weil das von der Fa. Z. vorgesehene Verfahren der intraoperativen Herstellung der Konussteckverbindung durch die operierenden Ärzte nicht sicherstellt, dass in jedem Einzelfall eine Fügekraft erreicht wird, die das Entstehen von Metallabrieb innerhalb der Konussteckverbindung weitgehend ausschließt. Es handelt sich um ein in der Konstruktion angelegtes Sicherheitsdefizit, das zwangsläufig allen Einzelstücken der Produktserie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens anhaftet. Darüber hinaus fallen aber auch sämtliche sonstigen denkbaren Fehlerquellen und Ursachen für den erhöhten Metallabrieb in den Verantwortungsbereich der Fa. Z..
111 1. Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHG, Art. 6 der Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374/EWG) einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
112 Die danach maßgeblichen „berechtigten Sicherheitserwartungen“ sind in wertender Betrachtung nach denselben objektiven Maßstäben wie bei der Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung zu bestimmen (vgl. Wagner, in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08 juris, Rn. 5 ff.).
113 Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und zumutbar sind. Art und Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen steigen mit zunehmender Größe der Gefahren. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen abzuverlangen, als bei bloßer Gefährdung von Sachwerten (BGH, Urt. v. 5. 2. 2013 - VI ZR 1/12 - Heißwasser-Untertischgeräte, juris, Rn. 13; BGH, Urt. v.17.03.2009 – VI ZR 176/08 juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 09.12.1986 – VI ZR 65/86, juris, Rn. 24).
114 Die Verantwortung des Herstellers erweitert sich gegenüber diesen allgemeinen Maßstäben, wenn das Produkt an Risikogruppen vertrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08 juris, Rn. 7). Risikogruppen können beispielsweise Kinder oder - wie hier - vorwiegend ältere und gesundheitlich vorgeschädigte Personenkreise sein.
115 Dabei ist es für das Vorliegen eines Fehlers nicht erforderlich, dass die Gebrauchsfähigkeit des Produkts aufgehoben oder eingeschränkt wird. Gemäß Erwägungsgrund 6 der Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374/EWG) ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 21.10.2014, C-503/13, juris, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13, juris, Rn. 27 ff.).
116 Bei medizinischen Geräten sind die Anforderungen an ihre Sicherheit, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch. Hierbei können insbesondere auch die Anforderungen an die Zulassung des Medizinprodukts nach den Regeln der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte herangezogen werden, um das Maß des Sicherheitsinteresses zu bestimmen. Der Generalanwalt/ die Generalanwältin des EuGHs leitet besonders hohe Anforderungen bei Herzschrittmachern u.a. aus der Tatsache her, dass diese ausweislich des Anhangs IX dieser Richtlinie in die höchste Klasse III eingestuft werden (vgl. dazu EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 21.10.2014, C-503/13, juris, Rn. 44). Diese besonders hohen Anforderungen sind auch auf Hüftprothesen übertragbar, da nach der Richtlinie 2005/50/EG im Rahmen einer Neuklassifizierung auch der Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter in die Klasse III eingestuft wurde. Außerdem besteht der potenzielle Mangel an Sicherheit, der die Haftung des Herstellers nach der Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374/EWG) auslöst, auch bei Hüftprothesen in ihrem außergewöhnlichen Schadenspotential für die betroffene Person (vgl. auch KG Urteil v. 28.08.2015 – 4 U 189/11 -, juris, Rn. 18 ff.).
117 Daher können selbst im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass das konkrete Produkt versagt haben muss. Es kann für sich genommen sogar einwandfrei hergestellt sein. Denn Hüftprothesen, die jederzeit versagen können, sind nicht erst dann fehlerhaft, wenn sie tatsächlich versagt haben und es - wie hier - zu Metallabrieb kommt. Vielmehr macht das ihnen anhaftende Sicherheitsrisiko sie schon bei Inverkehrbringen fehlerhaft (MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017 ProdHaftG § 3 Rn. 47 ff.; BeckOGK/Goehl, ProdHaftG, Stand 01.12.2018, § 3 Rn. 41 ff.;OLG Hamm, Urt. v. 26. 10. 2010 - I-21 U 163/08). Es handelt sich um „tickende Zeitbomben“, die bereits deswegen manifest fehlerhaft sind, genauso wie bei einem Kfz, dessen Bremsanlage jederzeit versagen kann (MünchKomm/Wagner a.a.O.; BeckOGK/Goehl, ProdHaftG § 3, Stand 01.12.2018, Rn. 41 ff.). Der Fehler liegt in der abstrakten Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Produkts, nicht darin, dass es einen Funktionsausfall erlitten hat oder erleiden würde. Diese Auslegung steht im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG ergeben, darin bestehen, eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13, juris, Rn. 42).
118 Für das Vorliegen eines Fehlers ist auf den Zeitpunkt der Inverkehrgabe des konkreten Produkts, nicht der Produktserie abzustellen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c. ProdHG „des Produkts“ Wagner, in: Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 1 Rn. 30; Oechsler, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, ProdHG § 1 Rn. 117; BGHZ 181, 253). Dies ist hier das Einbaujahr 2004.
119 2. a) Wie dargestellt reicht es für die Bejahung der Fehlerhaftigkeit der bei der Erblasserin implantierten Hüftprothese bereits aus, dass es bei allen Prothesen des streitgegenständlichen Typs zu erhöhtem Metallabrieb in der Konussteckverbindung kommen kann. Bei der im vorliegenden Rechtsstreit explantierten Prothese konnte zudem auch tatsächlich Metallabrieb in erheblichem Umfang festgestellt werden, so dass ihre Fehlerhaftigkeit zweifelsfrei feststeht.
120 Ob der in der Gleitpaarung immer in gewissem Umfang auftretende Metallabrieb, der wegen der dort auftretenden Reibung zwar minimiert, aber nie auf null reduziert werden kann, produkthaftungsrechtlich in jedem Umfang hingenommen werden muss, weil er technisch unvermeidbar ist (GA S. 50), kann dahinstehen. Ein Fehler ist jedenfalls zu bejahen, wenn an anderen Bauteilen, also außerhalb der Gleitpaarung, mit nennenswertem Abrieb von Chrom, Kobalt und Titan gerechnet werden muss. Folglich liegt ein Fehler vor, wenn an der Konussteckverbindung die Gefahr von erheblichem Abrieb droht und erst Recht, wenn die Abriebmengen den Abrieb aus der Gleitpaarung zwischen Kugel und Pfanne deutlich übersteigen (vgl. GA S. 49 f.; EG S. 5 ff.).
121 Der Abrieb an der Innenseite der Adapterhülse der bei der Erblasserin explantierten Prothese betrug nach den überzeugenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen ca. 12,56 mm³ (2,38 mm³/Jahr), was einem Gewicht von ca. 100,48 mg (19,04 mg/Jahr, vgl. GA S. 49) entspricht. Dabei ist ein hypothetischer Fehler im Umfang von 0,75 mm³ zu berücksichtigen (vgl. Prot. 1 O 26/17 v. 17.05.2018, S. 5).
122 Die Fa. Z. hat in der Anlage B 13 für die Gleitpaarung einen Abrieb von 1,7 mm³ im ersten Jahr und von 0,4 mm² in den Folgejahren ermittelt (vgl. Anlage B 13, S. 21). Daraus ergibt sich bezogen auf eine Dauer von 5 Jahren ein durchschnittlicher Abrieb von jährlich 0,66 mm³. Bereits diese Abriebmenge wird hier bezogen auf die Konussteckverbindung deutlich überschritten. Geht man mit der Beklagten zu 1) davon aus, dass die Abriebmengen in der Gleitpaarung sich in der klinischen Anwendung noch günstiger darstellen, so tritt die Fehlerhaftigkeit dieser Abriebmenge an der Konussteckverbindung umso deutlicher hervor (vgl. auch Anlagenheft Bekl. zu 2) und 3), Anlage B 5, S. 20).
123 In bereits beim Landgericht abgeschlossenen Verfahren von Patienten gegen die Fa. Z. und/oder die Beklagte zu 1) konnte an untersuchten Konussteckverbindungen mit Mengen von 8,11 mm³ (1,76 mm³/Jahr, Urteil der Kammer vom 24.02.2017 – 6 O 359/10 -, S. 15), 6,1 mm³ (1,4 mm³/Jahr, Urteil des Landgerichts F. vom 15.10.2018 – 1 O 240/10 -, Rn. 100, juris), und12,23 mm³ (2 O 393/11, vgl. GA S. 28)) ebenfalls erheblicher Metallabrieb festgestellt werden. Gleiches war im Rahmen einer Untersuchung des zuletzt als Privatsachverständigen für die Beklagte zu 1) tätigen Prof. Dr. M. der Fall. Das Explantat des Patienten # 1 der Untersuchungsreihe wies einen Materialverlust von 20,216 mm³ auf (> 5 mm³/Jahr vgl. Anlagenheft Bekl. zu 2) und 3), Anlage B 5, S. 6, 20).
124 Die Kammer hält die im vorliegenden Verfahren mittels einer sogenannten topographischen Tastschnittmessung (vgl. GA S. 23 ff.; S. 49 f.) ermittelten Ergebnisse der Sachverständigen für belastbar. Das angewandte Verfahren wurde in zwei Parallelverfahren extern durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. vom Universitätsklinikum Heidelberg validiert (vgl. GA S. 27 ff.). Die streitgegenständliche Messung stimmt zudem mit einer Untersuchung derselben Adapterhülse durch Prof. Dr. M. überein. Dieser ermittelte bei Patientin # 4, bei der es sich um die Erblasserin, handelte (vgl. GA S. 34), einen Abrieb von 12,335 m³ (vgl. Anlagenheft Bekl. zu 2) und 3), Anlage B 5, S. 20).
125 Insgesamt rechtfertigt dies die über den streitgegenständlichen Fall hinausgehende generelle Feststellung, dass es bei Prothesen der streitgegenständlichen Serie bauartbedingt zu erheblichem Metallabrieb an der Konussteckverbindung kommen kann.
126 b) Ein derartiger Metallabrieb ist, wenn er auftritt, gesundheitlich bedenklich. Er kann für eine körpereigene Abwehrreaktion ursächlich sein, die insbesondere zur Entwicklung periprothetischer Osteolysen und infolgedessen zu einer Implantatlockerung führen kann (vgl. GA S. 44). Dass der Verbraucher die berechtigte Sicherheitserwartung hat, hiervor unter Ausschöpfung zur Verfügung stehender Möglichkeiten geschützt zu werden, ist offenkundig.
127 Ab welchem Umfang Abriebprodukte derartige körperliche Abwehrreaktionen in einem gesundheitsschädlichen Ausmaß hervorrufen und ob bestimmte Arten oder Partikelgrößen gefährlicher sind als andere, ist bisher wissenschaftlich nicht abschließend geklärt. Konkret für Metallionen konnte noch kein Grenzwert, z.B. für einen Nachweis im Blut, bestimmt werden, ab dessen Überschreitung mit einer die Gesundheit des Patienten gefährdenden biologischen Abwehrreaktion sicher zu rechnen ist (vgl. GA S. 44).
128 Dies deckt sich auch mit der Schilderung des Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, wonach eine im Jahr 2012 erfolgte Auswertung von Patientendaten ergeben habe, dass die im Klinikum der Beklagten zu 3) revidierten Patienten mit einer Prothese aus der streitgegenständlichen Serie durchschnittlich eine Metallionenkonzentration von 4,8 µg/L Kobalt im Blut aufwiesen. Ferner wurden im Rahmen der Revisionsoperationen Osteolysen festgestellt. 65 % der mit nicht zementierten Titanschäften versorgten Patienten und 31 % der mit zementierten Schäften versorgten Patienten wiesen danach solche Osteolysen auf. Dabei wurde bei Patienten mit intraoperativ festgestellten Osteolysen durchschnittlich eine Metallionenkonzentration von 4,9 µg/L Kobalt und bei Patienten ohne Osteolysen von 3,6 µg/L Kobalt festgestellt (vgl. Prot. S. 10).
129 Jedenfalls wurden bei der Erblasserin, wie auch in den Parallelverfahren, auf Metallabrieb zurückzuführende Osteolysen festgestellt (vgl. EG S. 43 f.; LG Freiburg, Urteil vom 24.02.2017 – 6 O 359/10, S. 29; LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 – 1 O 240/10 -, juris, Rn. 205), wobei am Tag der Revisionsoperation bei der Erblasserin entnommene Blutproben eine Metallionenkonzentration für Chrom von 1,1 und 1,2 µg/l und für Kobalt von 5,4 und 5,7 µg/l aufwiesen.
130 3. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Metallabrieb am Konus auf einer galvanischen Korrosion beruht, die dadurch ermöglicht bzw. nicht verhindert wird, dass die Konussteckverbindung im OP mit einer unzureichenden, jedenfalls nicht gesichert ausreichenden Krafteinwirkung zusammengefügt wird. Keine der von der Fa. Z. über die Jahre mehrfach geänderten Einbauanweisungen stellt letztendlich sicher, dass der operierende Arzt beim Einbau der Prothese und beim Zusammenfügen der Konussteckverbindung sicher eine Fügekraft erreicht, die geeignet wäre, Metallabrieb an der Konussteckverbindung nahezu auszuschließen. Infolgedessen wird das Sicherheitsinteresse des Verbrauchers bei allen Implantaten aus der streitgegenständlichen Serie enttäuscht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Konussteckverbindung im Einzelfall tatsächlich unzureichend gefügt wurde und es zu Metallabrieb gekommen ist. Die Prothese ist bereits wegen der unzureichenden Fügetechnik fehlerhaft, sobald das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Der Fehler entfällt auch nicht nachträglich durch eine zufällig ausreichende Fügung durch den operierenden Arzt, auch wenn es dann zu keinem oder nur geringem Abrieb kommt. Der Fehler hat seine Ursache im Produkt.
131 a) Es kann, wie im vorliegenden Fall, zu galvanischer Korrosion am Innenkonus der Adapterhülse kommen. Vorliegend ist dies auch tatsächlich eingetreten. Denn es wurde ein sog. Imprinting, also ein Einprägen der Rillenstruktur des aus einer Titanlegierung bestehenden Schaftkonus in die aus einer Kobalt-Chrom-Legierung bestehende Adapterhülse festgestellt (vgl. GA S. 41). Die Sachverständigen konnten dabei in allen Parallelverfahren, in welchen nicht nur eine teilweise, sondern eine signifikante Einprägung der Drehriefen in die Adapterhülse nachgewiesen wurde, einen hohen Metallabrieb feststellen (EGA S. 8). Dieses Phänomen ist auf den ersten Blick erstaunlich, da der Schaftkonus aus der mechanisch weicheren Verbindung besteht und bei rein mechanischer Korrosion eine umgekehrte Einprägung zu erwarten wäre. Da aber die Titanlegierung im Vergleich zur Kobalt-Chrom-Legierung das negativere Potential besitzt (vgl. Prot. 1 O 26/17 v. 17.05.2018, S. 9 ff.), kann aus dem Imprinting auf eine stattgehabte galvanische Korrosion geschlossen werden (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 – 1 O 240/10 -, juris, Rn. 119).
132 Der von Beklagtenseite hiergegen zuletzt vorgebrachte Einwand, das Standardpotential von Titan sei niedriger als das von Kobalt und Chrom verfängt bereits deswegen nicht, weil es sich sowohl bei der Adapterhülse wie auch beim Schaftkonus nicht um reines Titan, Kobalt oder Chrom, sondern um Verbindungen und Legierungen (Co-Cr-Mo u. TiAl7Nb) handelt. Je nach Art der Legierung oder Verbindung ändern sich jedoch die elektrochemischen Eigenschaften. Die hier verwendete Kobalt-Chrom-Molybdän-Legierung hat eindeutig das negativere elektrochemische Potenzial (vgl. Prot. 1 O 26/17 v. 17.05.2018, S. 11 LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 – 1 O 240/10 -, juris, Rn. 120).
133 Offen ist letztlich lediglich, wie die galvanische Korrosion in Gang gesetzt worden ist. Denn an sich bildet sich beim Kontakt zweier Metallverbindungen mit unterschiedlichen Spannungspotenzialen innerhalb von Millisekunden durch Oxidation eine schützende Passivierungsschicht (vgl. GA S. 41).
134 Die Passivierungsschicht kann allerdings durch Reibkorrosion, Spaltkorrosion oder Mikrobewegungen abgetragen worden sein, wodurch die galvanische Korrosion initiiert wird (vgl. Prot. 1 O 26/17 v. 17.05.2018, S. 9, 11). Die verschiedenen Korrosionsformen können dabei auch zusammenwirken und sich wechselseitig verstärken, so dass eine sog. Versagenskaskade entsteht. Insgesamt sind korrosive Prozess zwar schwer durchschaubar und noch nicht in allen Details im Laborversuch nachgebildet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es zu einem solchen Schadensmechanismus gekommen ist (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 – 1 O 240/10 -, juris, Rn. 122).
135 b) Der Metallabrieb hätte verhindert werden können, weil sämtliche möglichen Ausgangspunkte für die Initiierung galvanischer Korrosion, durch eine ausreichende Fügekraft bei der Verbindung des Adapters mit dem Schaft hätten beherrscht werden können (GA S. 46). Reibkorrosion wie auch Mikrobewegungen hätten sich durch eine Fügekraft von mindestens 7 kN weitgehend minimieren lassen. Auch Ströme entlang des Spalts hätten durch eine solche Fügekraft praktisch auf null reduziert werden können (vgl. Prot. 1 O 26/17 v. 17.05.2018, S. 9 ff.).
136 Dass die Fügekraft von entscheidender Bedeutung ist, haben unter anderem die Laborversuche der Fa. Z. (USA) ergeben. Denn nur eine Fügung von mindestens 7 kN gewährleistet eine sichere Verbindung (Prot. S. 24).
137 Dem steht nicht entgegen, dass bei einer erheblichen Anzahl von Patienten auch eine geringere Fügekraft ausgereicht haben mag, weil sich bei diesen z.B. die Schmierung in der Gleitpaarung günstiger darstellte als bei den Patienten mit erheblichem Abrieb. Von solchen günstigeren Bedingungen durfte die Fa. Z. indes nicht ausgehen, wenn über eine ausreichende Fügekraft von 7 kN mögliche ungünstige Faktoren, mit denen grundsätzlich zu rechnen war, hätten minimiert werden können. Die Sicherheit des Patienten wird gefährdet, was auch darin seinen Ausdruck findet, dass die Konsensus-Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Endoprothetik bei allen Metall-auf-Metall Großkopfprothesen jährliche Nachuntersuchungen unter Anfertigung von Röntgenbildern empfehlen.
138 Im Falle des in der Einbauanweisung vorgesehenen Einschlagens des Prothesenkopfes mit Adapterhülse auf den Schaftkonus kann nicht vorhergesagt werden, welche Fügefestigkeit der operierende Arzt erreicht. Diese hängt u.a. von der angewandten Schlagkraft des Arztes, dem Nachfedern des Beines (2 - 3 cm) und der Festigkeit des Oberschenkelknochens des Patienten ab (Prot. S. 25). Es gibt auch bis heute keine Verbindungstechnik, so Prof. Dr. M. überzeugend, mit der eine entsprechende Fügekraft sicher in jedem Einzelfall hergestellt werden kann (Prot. S. 25). Insoweit lassen sich auch aus der vom Beklagten zu 2) angewandten Operationstechnik mit mehreren festen Schlägen keine Rückschlüsse auf die konkret erreichte Fügekraft ziehen. Der festgestellte Abrieb indiziert aber, dass auch diese erhebliche Krafteinwirkung, die der zuletzt veröffentlichten Einbauanweisung der Fa. Z. entsprach, unzureichend war und eine weitere Steigerung der Schlagkraft nach der Schilderung des Beklagten zu 2) nicht möglich war, da er die in Abhängigkeit von der Festigkeit des Knochens nach seiner Einschätzung und Erfahrung mögliche maximale Schlagkraft anwandte.
139 c) Für die zivilrechtliche Haftung ist es seit langem anerkannt, dass eine kumulative Gesamtkausalität ausreichend ist (vgl. BGHZ 174, 205, Rn. 11; BGH Urteil vom 10.05.1990 - IX ZR 113/89, Rn. 22 – jeweils zitiert nach juris). Daher kann dahingestellt bleiben, ob neben der unzureichend vorgeschriebenen Fügekraft weitere Fehlerquellen zum erhöhten und gesundheitlich bedenklichen Metallabrieb beigetragen haben. Sämtliche sonstigen Fehlerquellen und Schadensmechanismen fallen in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
140 aa) Auch wenn man wie die Beklagte zu 1) von der Unaufklärbarkeit einzelner Ursachenzusammenhänge des Korrosionsgeschehens ausgeht, so lag doch die Auswahl der Materialien und die Herstellung einer festen Verbindung im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1).
141 bb) Die Beklagten heben im Ergebnis ohne Erfolg darauf ab, dass weitere Ursachen des Metallabriebs in der Konussteckverbindung denkbar sind. Diese möglichen Ursachen sind zwar bei isolierter Betrachtung nicht widerlegt, fallen aber sämtlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) und können deshalb keinesfalls eine Entlastung der Beklagten zu 1) rechtfertigen.
142 Soweit weitere Ursachen für den Abrieb diskutiert werden, konnte sich die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit von einem Fehler oder einem Ursachenzusammenhang überzeugen. Hinsichtlich der insoweit im Einzelnen im Raum stehenden Ursachen wie dem großen Durchmesser der Gelenkgleitpaarung, die Verwendung langer Adapterhülsen, der Auswirkungen von Fertigungstoleranzen, die Verwendung eines kurzen Schaftkonus und der Verlagerung Konus-Kontaktfläche aus dem Drehzentrum heraus sowie ein möglicher Einfluss der Prothesenpfanne wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Urteile des Landgerichts F. in den Verfahren 6 O 359/10 und 1 O 240/10 Bezug genommen. (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 24.02.2017 – 6 O 359/10, Rn. 92 ff.; LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 – 1 O 240/10 -, juris, Rn. 131 ff.).
143 cc) Auf sonstige denkbare Alternativursachen für den erhöhten Metallabrieb kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage alleine bei der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsbeschädigung bzw. Gesundheitsbeschädigung und Schaden an.
III.
144 Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen, denn die Produktfehler hätten nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bereits im Jahr 2003, als das Produkt erstmals auf den Markt kam, erkannt werden können. Dies gilt erst recht für das Jahr 2004, in dem das Prothesensystem im Sinne des ProdHaftG in Verkehr gebracht wurde.
145 a) Sowohl die auf die deliktische Produkthaftung als auch die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war, d.h. wenn also die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts damals deshalb nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren. Dabei ist unter potentieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 1/12 - Heißwasser-Untertischgerät, juris, Rn. 13). Für die deliktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwicklungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (BGH, Urteil vom 26. November 1968 – VI ZR 212/66 –, BGHZ 51, 91-108, 105; BGH, Urteil vom 17. März 1981 – VI ZR 191/79 –, BGHZ 80, 186-199, 196 f.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1988 – VI ZR 344/87 –, BGHZ 105, 346-357, 354; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179/04 –, BGHZ 163, 209-223, 222 f.; BGH, Urteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 -, juris). Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 1995 – VI ZR 158/94 –, BGHZ 129, 353-366, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15).
146 Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Markteinführung, sondern die Inverkehrgabe des konkreten Produkts (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 16, 27 f., 30; MünchKomm/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 24 f., 57; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 34; BeckOK BGB/Förster, ProdHaftG, 48. Ed. Stand 01.11.2018, § 3 Rn. 19 ff., 21; Staudinger/Oechsle, Bearb. 2014, § 1 ProdHaftG Rn. 117, § 3, Rn. 51 ff.; M. Hamdan/Günes, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 ProdHaftG Rn. 40; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 66, § 4 Rn. 61), hier also das Jahr 2004.
147 Die Annahme eines haftungsausschließenden Entwicklungsfehlers setzt voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 63), weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren.
148 Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen. Es kommt also im Rahmen der Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit des konkreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die Erkennbarkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d.h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos an (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 1/12 –, Rn. 10, juris). Es muss nicht erst zum konkreten Schadensfall kommen, damit ein Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erkennbar wird.
149 Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f.; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 1/12 –, Rn. 10, juris). Entwicklungsrisiken sind nur Gefahren, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen, aber nach dem neuesten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 46).
150 Zum neuesten Stand der Technik gehören nicht nur allgemein anerkannte Regeln der Technik bzw. die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Auch vereinzelte Erkenntnisse können den „Stand“ der Wissenschaft und Technik bestimmen (Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 68 a.E.). Gerade neue wissenschaftliche Erkenntnisse verdanken sich häufig der Arbeit von Abweichlern. Käme es auf ihre Ansichten nicht an, wäre der Hersteller solange entlastet, bis sie sich allgemein durchgesetzt haben, was häufig erst der Fall ist, nachdem sich die Richtigkeit ihrer Behauptungen durch entsprechende Schadensfälle erwiesen hat. Angesichts der Vielstimmigkeit der Wissenschaft im internationalen Maßstab kann es andererseits nicht in Betracht kommen, die Entlastung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG bereits dann zu versagen, wenn sich auch nur ein einzelner Wissenschaftler finden lässt, der vor der Gefahr gewarnt hat, denn die Vorschrift stellt auf den „Stand der Wissenschaft“ und nicht auf subjektive Meinungen einzelner ab. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, wie groß oder intensiv das von Außenseitern behauptete Gefahrenpotential ist. Je schwerwiegender die Gefahren sind, auf die von Minderheitsauffassungen hingewiesen wird, desto eher ist der Hersteller gehalten, diesen Ansichten nachzugehen (MünchKomm/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 55). Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht für ein Produkt mit dem – wie hier – wegen einer neuen Konstruktion technisches Neuland betreten wird (Staudinger/Oechsler, Bearb. 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 122; LG Berlin, Urteil vom 19. September 2011 – 2 O 130/09 –, Rn. 67, juris).
151 Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 – VI ZR 107/08 –, BGHZ 181, 253-268, Rn. 28 f.; VI ZR 1/12; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65).
152 b) Zwar kommt es vorliegend nicht darauf an, ob korrosionsbedingter Abrieb an Konussteckverbindungen im Jahr 2003 allgemein gesichert bekannt war, sondern auf das Jahr 2004. Die Beklagte zu 1) wusste aber oder hätte bereits im Jahr 2003 um die Gefahren des streitgegenständlichen Prothesensystems wissen können. Das Phänomen der Korrosion in Konusverbindungen war, wie die eigenen Tests der Fa. Z. belegen, bekannt. Auch das Phänomen der Gesundheitsgefährdung durch körperfremde Partikel wird von der Fa. Z. selbst in der ärztlichen Informationsbroschüre „Wissenschaftliche Information zu Metasul“ dargestellt (vgl. Anlage B 13, S. 25 und EG S. 44). Ergänzend wird auf die ausführliche Darstellung der Kammer in dem den Parteien bekannten Urteil des Verfahrens 6 O 359/10 Bezug genommen (vgl. Urteil vom 24.02.2017, juris, Rn. 192 ff.).
153 Den Beklagten war danach das zugrundeliegende allgemeine Fehlerrisiko bekannt oder hätte bekannt sein müssen, ihnen war lediglich nicht bewusst, dass sie die Gefahr von Metallabrieb mit den Großkopfprothesen nicht minimiert hatten, sondern dass es auch zu Abrieb an der Konussteckverbindung kam. Die unzutreffende Annahme des Herstellers, eine bekannte Gefahr durch konstruktive Verbesserungen des bestehenden Systems behoben zu haben, reicht aber nicht aus, um einen Entwicklungsfehler anzunehmen, für den der Hersteller nicht einzustehen hat (BGH vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, BGHZ 181, 253). Verbleibende Unklarheiten oder Unsicherheiten hätten durch klinische Studien abgeklärt werden können und müssen. Es entlastet die Beklagten nicht, wenn sie derartige Studien in Kenntnis der Unsicherheit unterlassen haben (vgl. KG, Urteil vom 28. August 2005 – 4 U 189/11 –, Rn. 30).
154 Eine Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ausgeschlossen, weil den Beklagten das Zeichen „CE Kennzeichnung“ zuerkannt worden ist. Allein der Umstand, dass der Produktfehler - die Möglichkeit des Abriebs - anlässlich der Sicherheitsüberprüfung zwecks Zuerkennung des CE-Zeichens nicht entdeckt wurde, besagt nicht, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe objektiv zugänglichen Gefahrenwissens nicht hätte erkannt werden können (vgl. Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 1/12 –, Rn. 10, juris).
155 Die von der Fa. Z. durchgeführten Tests waren nicht suffizient (GA S. 56 ff., 60 f.).
156 c) Den Beklagten ist der ihnen obliegende Entlastungsbeweis somit nicht gelungen.
IV.
157 Die fehlerhafte Prothese hat bei der Erblasserin zu Gesundheitsschäden geführt.
158 Für die Kammer steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. fest, dass die Revisionsoperation durch die Fehlerhaftigkeit der Prothese verursacht wurde (vgl. GA S. 39, 42). Dabei wäre insoweit schon ausreichend gewesen, dass die Entscheidung zur Wechseloperation nachvollziehbar durch die Möglichkeit des Versagens der Prothese und der Gefahr eines erhöhten Metallabriebs verursacht wurde. Denn der Schadensersatz umfasst alles, was erforderlich ist, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das der Verbraucher erwarten darf (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 21.10.2014, C-503/13, juris, Rn. 62; EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13, juris, Rn. 49 ff.).
159 Bei der Klägerin ist es aber sogar tatsächlich zu Metallabrieb mit erheblichen Folgen gekommen. Bei den präoperativ festgestellten und intraoperativ bestätigten Osteolysen am Oberschenkelknochen hat der Sachverständige Prof. Dr. M. nachvollziehbar dargelegt, dass diese auf den hier eingetretenen erhöhten Metallabrieb zurückzuführen sind (vgl. GA S. 36 f.). Diese beruhen auch nicht auf dem Einfügen kortikospongiöser Späne. Die Späne werden aus dem abgesägten Gelenkkopf gewonnen. Der Knochen wird über das Aufraspeln zum Einbringen des Prothesenschafts hinaus nicht weiter malträtiert. (Prot. S. 25).
160 Damit sind auch die im Zusammenhang mit der Wechseloperation aufgetretene Heilungsverzögerung, die erforderliche Reoperation zur Ausräumung eines Hämatoseroms am 28.08.2009 und der eingetretene Dekubitus ursächlich auf die fehlerhafte Hüftprothese zurückzuführen.
161 Ferner erlitt die Erblasserin Schmerzen. Auch die bei ihr intraoperativ festgestellte Bursitis ist auf den Produktfehler zurückführbar. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der Art des Gewebes im Operationsbericht und in der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 2) (Prot. S. 28). Eine durch das Reiben einer Sehne verursachte Bursitis würde zu einem dünnen gleichmäßigen Narbengewebe, nicht aber zu dem im Operationsbericht beschriebenen bröseligen und brüchigen Gewebe passen.
162 Tatsächliche Anhaltspunkte für andere Ursachen der Beschwerden der Erblasserin wie Infektionen, Allergien oder die Grunderkrankung selbst bestehen nicht (vgl. GA S. 40, 41). Die Beschwerden aus der Grunderkrankung müssten eigentlich durch die Hüftprothese behoben sein, weil diese die Therapie diesbezüglich darstellt (Prot. S. 27). Die Lymphödeme führen nicht zu einer Änderung der Bewegungsmuster und scheiden als Beschwerdeursache insoweit aus. Allergische Reaktionen sind nicht geeignet, das Ausmaß der streitgegenständlichen Knochenzerstörung zu erklären (Prot. S. 28).
V.
163 1. Dem Kläger steht für die von der Erblasserin durch den Einbau der von der Beklagten zu 1) in Verkehr gebrachten fehlerhaften Prothese erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu.
164 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO hat die Kammer eine abschließende Schätzung vorgenommen.
165 Dabei hat die Kammer vorliegend die unter A. IV. festgestellten gesundheitlichen Folgen, insbesondere den auf den intraoperativ gefertigten Lichtbildern eindrücklich sichtbaren Knochenfraß am Oberschenkelknochen sowie die Notwendigkeit der Revisionsoperation mit den damit einhergehenden erheblichen Beschwerden berücksichtigt. Ferner waren die mit der Entzündungsreaktion einhergehenden im Zeitraum zwischen dem Einbringen der Hüftprothese im Jahr 2004 bis zur Revisionsoperation Anfang 2009 vorhandenen Schmerzen und die damit in Zusammenhang stehenden Bewegungseinschränkungen zu sehen.
166 Weiter hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es als Sekundärschaden zu einem Dekubitus und zu einer Revisionsoperation wegen Bildung eines Hämatoseroms kam.
167 Unter Abwägung sämtlicher Umstände ist daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zur Abgeltung auch der eingetretenen und bereits heute sicher beurteilbaren Zukunftsschäden erforderlich, aber auch angemessen.
168 2. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. Er macht im Einzelnen folgende Schäden geltend:
... (Tabelle mit Schadenspositionen)
170 Ansprüche bestehen insoweit nicht.
171 Die geltend gemachten Kosten für intraartikuläre Injektionen (Nr. 1, 23, 28) entstanden ausweislich der Belege für die Injektion des Präparats Hyaject, welches der Behandlung von Kniebeschwerden dient (vgl. Prot. S. 29). Es fehlt daher an einem Zusammenhang mit Beschwerden an der Hüfte.
172 Die eingereichten Rechnungen Nr. 2, 4, 8, 10, 13, 14 tragen einen Eingangsstempel der privaten Krankenzusatzversicherung der Erblasserin. Die Rechnung Nr. 2 enthält überdies einen ausdrücklichen Erstattungsvermerk. Eine Erstattung der Rechnungsbeträge durch die Krankenversicherung vermag die Kammer nicht auszuschließen. Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer ohne den Nachweis, dass die Zahlungen tatsächlich durch die Erblasserin und nicht etwa sonstige Leistungsträger erbracht wurden, die Berechtigung des Anspruchs nicht festzustellen.
173 Für den Anspruch Nr. 5, dessen Gegenstand identisch mit dem unter Nr. 19 geltend gemachten ist, gilt das gleiche. Beim Beleg Nr. 5 handelt es sich lediglich um eine Kopie, nicht aber um eine Originalrechnung. Ein Einreichen bei der Krankenversicherung ist deshalb angesichts der Umstände des Falles lebensnah. Zur Begründung des identischen Anspruchs Nr. 19 wurde die Mahnung zur Rechnung vorgelegt.
174 Auch bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen Nr. 7, 9, 15, 17 vermag die Kammer die Berechtigung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen. Es kommen Erstattungen bzw. Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung in Betracht. Eine eigene Zahlung der Erblasserin hat der Kläger nicht nachgewiesen.
175 Hinsichtlich der Position Nr. 11 fehlt die Vorlage eines Beleges. Die Position kann daher von der Kammer bereits deshalb nicht auf ihre Berechtigung geprüft werden.
176 Bei der Anschaffung des Hausnotrufs (Nr. 3, 12, 16, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31) und des Erwerbs eines Pflegebetts im Bettenhaus S. (Nr. 6) vermochte die Kammer angesichts der Vielzahl altersbedingter Beschwerden den erforderlichen Zurechnungszusammenhang mit den Beschwerden der Klägerin infolge der Revisionsoperation nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (vgl. Prot. S. 29).
177 Die geltend gemachten Telefonkosten (Nr. 18) während des Krankenhausaufenthalts stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Kaiser, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2017, § 249 Rn. 242; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 10 U 240/09 –, Rn. 33, juris).
178 Bei der Rechnung der PVS Südwest GmbH vom 04.02.2010 (Nr. 20) handelte es sich um eine Augenarztrechnung. Der fehlende Zurechnungszusammenhang zur Behandlung an der Hüfte ist offenkundig.
179 Die Anschaffung des Treppenlifts im Jahr 2011 (Nr. 33 und 34) steht zeitlich im Zusammenhang mit einem Sturz, der zu einer Fraktur an der nicht streitgegenständlichen linken Hüfte führte, so dass eine überwiegend wahrscheinliche Verursachung durch den Einbau der fehlerhaften Hüftprothese nicht festzustellen ist, sondern die neu eingetretene Verletzung und die vielfältigen sonstigen Erkrankungen der Erblasserin für die Anschaffung des Treppenlifts ursächlich gewesen sein dürften (Prot. S. 29). Die Herstellung eines überwiegend wahrscheinlichen Zurechnungszusammenhangs mit den Operationen im Jahr 2009 ist für die Kammer nicht möglich.
180 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere durch die Hüftprothese verursachte materielle Schäden zu.
181 Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist und die Möglichkeit weiterer Schäden besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 6, juris). Der Kläger musste hier auch nicht zur Leistungsklage übergehen, weil nach dem Tod der Erblasserin eine nachträgliche Bezifferung der Ansprüche möglich wurde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 7c).
182 4. a) Soweit der Kläger einen bezifferten Freistellungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten in Form von Kopien von Behandlungsunterlagen geltend macht, ist der Anspruch zulässig und begründet.
183 b) Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist die Klage unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend bestimmt ist (BGH Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 137/03 – Rn. 32). Es ist nur ausnahmsweise zulässig, einen der Höhe nach unbestimmten Antrag geltend zu machen. Die Rechtsprechung lässt dies zu, wenn die Bestimmung der Höhe des Anspruchs in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wie dies etwa beim Schmerzensgeld der Fall ist. In Einzelfällen wird dies auch zugelassen, wenn die Höhe des Anspruchs von einer Schätzung des Gerichts abhängt. Vorliegend sind die geltend gemachten Kosten aber bereits entstanden und deshalb bezifferbaren. Hier einen unbestimmten Antrag zuzulassen, würde zu einer ungerechtfertigten Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die Beklagtenseite führen.
184 Einer Umdeutung des konkreten Freistellungsantrags in einen allgemeinen Feststellungsantrag bedurfte es nicht, da bereits dem Feststellungsantrag des Klägers für materielle Schäden unter Ziffer 2 des Tenors stattgegeben wurde.
185 5. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Ablehnung eines Ersatzanspruchs durch die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 05.08.2010.
B.
186 Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2) und 3) kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 611, 280, 823 BGB wegen einer unzureichenden Aufklärung vor der Operation zu. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist erwiesen.
I.
187 Der Patient ist nur "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären. Eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit ist erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Zusätzlich ist bei einer neuen Behandlungsmethode eine Aufklärung über die Möglichkeit des Eintritts unbekannter Risiken erforderlich, die bei einer etablierten Behandlung entbehrlich wäre, weil sie dort für die Entscheidungsfindung des Patienten unerheblich ist und ihn im Einzelfall sogar nur unnötig verwirren und beunruhigen könnte. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04 –, juris, Rn. 14 vgl. auch OLG Hamm 23.1.2018 – I-26 U 6/1).
II.
188 Nach diesen Grundsätzen war die Aufklärung, wie sie unstreitig erfolgt ist, ausreichend.
189 1. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist hinreichend erfolgt.
190 Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat überzeugend ausgeführt, dass der Pflicht zur Aufklärung über die alternativen Möglichkeiten der Operation vorliegend genüge getan ist, wenn der Patient über die Möglichkeit der Implantation der 28er Prothese, d.h. der kleinen Gleitpaarungen informiert wird (Prot. S. 20 f.). Dies, so der Sachverständige, ist hinreichend erfolgt, wenn man die Angaben des Beklagten zu 2) zur Aufklärung zugrunde legt (vgl. Prot. S. 20), die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wurden. Denn danach war für die Erblasserin klar, dass es die früher benutzte Alternative „kleine Köpfe“ gibt und die streitgegenständliche Prothese eher angeboten wird, weil der Hersteller dies empfiehlt (vgl. Prot. S. 20) und der Beklagte zu 2) aufgrund der Herstellerangaben eine längere Haltbarkeit erwartet.
191 2. Die Erblasserin wurde über die wesentlichen Risiken, die sich vorliegend realisiert haben, aufgeklärt. Einer ausdrücklichen Aufklärung über die Möglichkeit unbekannter Risiken bedurfte es nicht.
192 Aufgeklärt wurde durch Frau Dr. F. unstreitig nach dem proCompliance Standardaufklärungsbogen, der handschriftlich durch die aufklärende Frau Dr. F. ergänzt worden war, und damit u.a. über die Risiken der Wundheilungsstörung, Infektion, Bildung eines Seroms, der Revision, des Prothesenausbaus und der Lockerung. Realisiert haben sich vorliegend Osteolysen, eine Lockerung und der Prothesenausbau. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Lockerung die späte Form der Partikelerkrankung ist (vgl. Prot. S. 21). Diagnostiziert wurde die Lockerung, weil auf den Röntgenbildern Osteolysen erkannt wurden (vgl. EGA S. 36 f.). Mit dem Hinweis auf das Risiko einer Lockerung und des Prothesenausbaus sind die schwerwiegendsten Folgen der hier eingetretenen Partikelerkrankung erfasst. Dies reicht, um dem Patienten das Risiko und dessen Folgen im Großen und Ganzen darzustellen. Einer gesonderten Erwähnung der Partikelerkrankung oder der Osteolysen bedurfte es insoweit nicht. Für die Kammer ist daher das Ergebnis des Sachverständigen, dass die Aufklärung die eingetretenen Folgen abdeckt (vgl. Prot. S. 31), überzeugend.
193 Der Kläger war auch nicht ausdrücklich über möglichen Metallabrieb vom Konus und fehlende Osseointegration der Pfanne aufzuklären. Über das mit den Großkopfprothesen verbundene Risiko einer erhöhten Kobalt- und Chromeinlagerung wegen des Metallabriebs am Konus - konnte damals schon deshalb nicht aufgeklärt werden, weil dieses zum Zeitpunkt der Operation noch nicht bekannt war (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2018, Rn. A 1107). Es besteht eine Aufklärungspflicht im Allgemeinen nur dann, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2018, Rn. A 1213 ff.). War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09 – Spinalanästhesie ; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89, vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 Kurzbegründung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94, zum Urteil des OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24).
194 Das Fehlen einer ausdrücklichen Aufklärung über unbekannte Risiken ist vorliegend unschädlich. Der Beklagte zu 2) hat insoweit nachvollziehbar angegeben, es habe sich für ihn nicht um ein eigentlich neues System gehandelt. Es sei die gleiche Firma und das gleiche Material gewesen mit dem Unterschied, dass nun eine Adapterhülse zwischen Prothesenkopf und -schaft einzubauen war. Bedenken hätte er keine gehabt, sondern sei begeistert gewesen, dass weniger Abrieb da sein sollte. Diesbezüglich habe er Diagramme mit Abriebentwicklung und Kopfgrößen erhalten (vgl. Prot. S. 7).
195 Diese Einschätzung weicht zwar von der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. M. ab, der als Klinikdirektor mit angeschlossenem Labor für Biomechanik und Implantattechnologie die großen Kopfdurchmesser in Kombination mit einer Adapterhülse und einem Hüftendoprothesenstiel im Jahr 2004 als Neuheit beurteilt. Es habe, so der Sachverständige, noch nicht bewertet werden können, ob die Ergebnisse kleiner Gleitpaarungen auf die großen Kopfdurchmesser übertragbar gewesen seien (GA S. 34). Doch auch der Sachverständige Prof. Dr. M. hielt es bei der vorliegenden Konstellation in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer nur für erforderlich, dass der Patient wissen solle, dass es sich um ein neueres Produkt handele und es alternative Methoden gebe (Prot. S. 20 f, 31). Diesen Maßstäben des Sachverständigen wird die Aufklärung wie unter B. I. 1. dargestellt ohne weiteres gerecht.
196 Mehr war hier auch aus rechtlicher Sicht nicht zu fordern. Das Material war bekannt, auch große Gelenkköpfe und -pfannen waren, z.B. bei der Kappenprothese, bereits im Einsatz. Neu war für den behandelnden Arzt „nur“ die Kombination, also der Einbau großer Köpfe mit einem Prothesenschaft und einer Adapterhülse. Das Produkt war getestet und die Testergebnisse nach Angaben des Herstellers ausschließlich positiv. Bei dieser Sachlage muss sich für einen operativ tätigen Orthopäden, der hinsichtlich möglicher Risiken grundsätzlich den Herstellerangaben vertrauen darf (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2018, A 752 zum Beipackzettel), nicht aufdrängen, dass es sich um eine solche Neuerung handelt, bei der erhebliche aufklärungsbedürftige unbekannte Risiken vorliegen, und dass diese Information für einen Patienten, der weiß, dass es sich um ein neues Produkt handelt, einen Mehrwert hat. Dem Patienten wird nur etwas ohnehin Offenkundiges mitgeteilt. Über bloße Vermutungen ist zudem keine Aufklärung erforderlich. Etwas anderes kann zwar gelten, wenn sich die Vermutungen so weit verdichtet haben, dass sie zum Schutz des Patienten in dessen Entscheidungsfindung einbezogen werden sollten. Derart konkrete Vermutungen sind zum Zeitpunkt der Erstimplantation im Jahr 2004 aber nicht erkennbar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04 –, BGHZ 168, 103-112, Rn. 16 – 17; OLG Saarbrücken Urt. v. 12.11.2014 – 1 U 90/13, BeckRS 2014, 22384, beck-online)
197 Die Kammer ist angesichts der im Prozess vorgelegten „Wissenschaftlichen Information zu Metasul“ (vgl. Anlage B 13) davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) die ihm gegenüber gemachten Herstellerangaben zutreffend wiedergegeben hat. Denn sie decken sich inhaltlich mit den Angaben in der Anlage B 13.
C.
198 Auch die behaupteten Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) und 3) liegen nicht vor.
199 1. Ansprüche können nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte zu 2) bei der Implantation der streitgegenständlichen Prothese die Konussteckverbindung nicht lediglich mit einem sanften Schlag, sondern mit mehreren starken Schlägen gefügt hat.
200 Die zum Zeitpunkt der Operation nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) gültige erste Operationsanweisung der Fa. Z. gab zwar nur einen sanften bzw. leichten Schlag vor. Diese Anweisung entsprach jedoch nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik und hätte so nicht empfohlen werden dürfen, da es dadurch in der Konussteckverbindung zu vermehrtem Abrieb kommen kann. Die Operationsanweisung wurde mehrfach, im Jahr 2009 zuletzt dahingehend geändert, dass mit „einem schweren Hammer mindestens drei kräftige Schläge versetzt“ werden sollen und weitere Schläge gegeben werden können. Die nach der unstreitig gebliebenen Angabe des Beklagten zu 2) angewandte Fügetechnik - mehrere, ca. fünf bis zehn Schläge in steigender Intensität, bis man am Klang des Knochens beim Schlagen hörte, dass er bei noch höherer Schlagkraft zu brechen drohte - entsprach somit dem letzten Stand der Operationsanweisung (vgl. Prot. S. 29) und war - wenn überhaupt - in günstigen Konstellationen geeignet, die erforderliche Fügekraft zu erreichen. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer in dem Vorgehen keinen Behandlungsfehler zu erkennen.
201 2. Auch aus dem Auftreten des Hämatoseroms im Zusammenhang mit der Revisionsoperation am 28.08.2009, welches am 24.09.2009 operativ ausgeräumt werden musste nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat insoweit überzeugend dargelegt, dass das Auftreten von Nachblutungen nach einer solchen Operation nicht selten und nicht als Behandlungsfehler zu werten ist (vgl. Prot. S. 29).
202 3. Schließlich ergibt sich auch aus der Entlassung in die Reha im konkreten Zustand nach der Revisionsoperation vom 28.08.2009 nichts anderes. Eine Entlassung, so der Sachverständige Prof. Dr. M. nachvollziehbar, kann dann erfolgen, wenn man den Patienten in die hausärztliche Versorgung überführen kann. Vom Hausarzt kann auch die Versorgung einer Wunde erwartetet werden. Der gleiche Maßstab gilt für den Reha-Arzt (vgl. Prot. S. 29 f.). Nach diesem Maßstab ergeben sich aus den Behandlungsunterlagen, insbesondere dem Arztbrief der T. Klinik vom 14.10.2009 keine Anhaltspunkte für eine verfrühte Verlegung, da die Narbe als in diesem Zeitpunkt reizlos beschrieben und in der T. Klinik zunächst das Fadenmaterial bei reizlosen Wundverhältnissen entfernt wurde (vgl. Prot. S. 30).
D.
203 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 100, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39, 48 GKG, 3 ff. ZPO. Auf das Schmerzensgeld entfallen 30.000,00 €, auf den bezifferten Teil der Klage vor Teilklagerücknahme 18.345,88 € und den Feststellungsantrag zuletzt nach Erweiterung des bezifferten Klageantrags 5.000,00 €.