(7.6.2019 ) Es ist einer Ärztin (hier einer Fachärztin für Gefäßkrankheiten) aufgrund des allgemeinen berufsrechtlichen Zuweisungsverbots verboten, Patienten zur Versorgung mit Kompressionsstrümpfen an ein Saniitätshaus zu verweisen oder dieses zu empfehlen, indem sie und/oder ihr Praxispersonal das Sanitätshaus von sich aus unmittelbar oder mittelbar namentlich benennt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund besteht und ohne dass der Patient zuvor um eine Empfehlung gebeten hat (Landgericht Köln, Urteil vom 30. April 2019 – 81 O 144/18).

keine Zuweisung von PatientenDer Fall:

Die beklagte Fachärztin für Gefäßkrankheiten behandelte eine Patientin, die sie wegen Beschwerden aufsuchte. Es handelte sich bei dieser allerdings um eine Testpatientin. Diese war Mitarbeiterin eines von der Klägerin, einem Sanitätshaus A, mit der Überprüfung u.a. der Beklagten beauftragten Unternehmens. 

Die Testperson bekundete später, die Beklagte habe ihr mitgeteilt, sie erhalte einen Strumpf mitgegeben. Die Beklagte habe dann die Nachfrage der Testperson, ob sie diesen direkt hier bekomme, bejaht. Bei Aushändigung eines Rezepts durch die Arzthelferin habe diese der Testperson mitgeteilt: "Sie können den Strumpf direkt mitnehmen, wenn Sie mögen, die haben hier direkt nebenan ein Sanitätshaus (H), da können Sie das Rezept einlösen".

Das klagende Sanitätshaus A verlangte Unterlassung von der Beklagten: In diesem Verhalten liege eine Empfehlung des Sanitätshauses H unter Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BOÄ NRW (Zuweisungsverbot). Diese Vorschrift sei als Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG zu beachten. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, vielmehr den Inhalt des Gesprächs mit der Testpatientin bestritt, kam es zum Gerichstverfahren.

Die Entscheidung:

Das LG Köln schenkte der Testpatientin Glauben. 

Der Vorgang beinhalte einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BOÄ NRW, den die Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG untersagt verlangen könne.

Bei § 31 Abs. 2 BOÄ NRW handele es sich um eine das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG regelnde Vorschrift.

 

Im Zusammenhang der bezeugten Äußerungen sei eine nicht erlaubte Empfehlung der H anzunehmen.

Schon die Äußerung der Beklagten, die Testpatientin erhalte den Strumpf mitgegeben, deutet darauf hin, dass sie den Strumpf - wenn auch nicht in der Praxis - unmittelbar nebenan, damit bei der H erhalten könne.

Praxisanmerkung:

Es ist übrigens nicht verboten, einen Testpatienten zu schicken. Dies ist ein probates und erlaubtes Mittel, um Verstöße gegen Recht und Gesetz festzustellen. Offenkundig hatte das klagende Sanitätshaus erfahren, dass Patienten systematisch an das andere Sanitätshaus verwiesen werden.

Die Zuweisung von Patienten ist in der Berufsordnung für Ärzte verboten:

§ 31 (MBO-Ä) Unerlaubte Zuweisung 

(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen.

Wann liegt ein solcher "hinreichender Grund" für eine ausnahmsweise zulässige Zuweisung/Empfehlung vor? Fragt der Patient, wo er das Rezept einlösen könne, darf er eine Empfehlung erhalten. Er darf auch eine Empfehlung erhalten, wenn er etwa gehbehindert ist oder krankheitsbedingt außerstande ist, lange Strecken zu gehen. Außerhalb dieser Fälle sollten Zuweisungen vermieden werden. Erfolgen diese auch noch gegen Entgelt (z.B. das Sanitätshaus zahlt dem zuweisenden Arzt ein sog. cash-back bzw. kick-back), so liegt sogar eine Straftat (Betrug) vor.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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