Im Jahre 2008 tauchten die ersten Berichte über einen erhöhten Metallabrieb bei Hüftprothesen auf. Aber erst im Jahre 2010 zog der Hersteller DePuy seine metallenen Hüftprothesen vom Markt ab. Nun klagen Patienten, die zwischen 2008 und 2010 De Puy-Hüftprothesen eingesetzt bekamen, gegen den Hersteller De Puy auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Dem Rückruf der Prothesen durch De Puy ging die Publikation mehrerer klinischer Studien aus dem Jahr 2008 und 2010 voraus. Erste beunruhigende Nachuntersuchungsergebnisse mit einer erhöhten Revisionsrate lagen ab dem Jahr 2008 vor. Diese belegten unter anderem, dass mehrere Patienten, die eine sog. ASR-Hüftprothese trugen, erhöhte Kobalt- und Chromwerte im Blut aufwiesen. Bei einigen Patienten waren diese hundertfach höher als normale Werte. Eine erhöhte Metallkonzentration im Blut kann zu erheblichen Folgebeschwerden führen. Außerdem ist eine Entferung solcher Prothesen ratsam - dann ist eine erneute prothestische Versorgung erforderlich, die mit weiteren Schmerzen und Risiken verbunden ist. Überdies ist die Zahl der einem Menschen einzusetzenden Hüftprothesen beschränkt - mehr als drei Mal sollte einem Patienten eine künstliches Hüftgelenk nicht implantiert werden.

Der Vertrieb der de Puy-Prothesen hat eine strafrechtliche und eine zivilrechtliche Seite.

Die DePuy Orthopädie GmbH vertrieb die ASR-Hüftprothesen. Sie sieht sich nun dem Vorwurf des Inverkehrbringens gesundheitsgefährdender Medizinprodukte durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft DePuy Orthopädie GmbH vor, schon 2008 durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgefordert worden zu sein, die operierenden Kliniken auf Probleme mit den Hüftprothesen hinzuweisen. Dies habe DePuy Orthopädie GmbH aber unterlassen und sich damit strafbar gemacht. Der Berliner Anwalt Heynemann wirft de Puy überdies vor, ihr seien frühzeitig zahlreiche Beschwerden über die Hüftprothesen bekannt gewesen.

Nachdem das OLG Saarbrücken eine zivilrechtliche Haftungsklage eines Patienten auf Schadensersatz gegen den Arzt, der ihm im Jahre 2006 eine solche Prothese eingesetzt hatte, abwies, eröffnen sich nun neue zivilrechtliche Wege für betroffene Patienten: Die Klage gegen den Hersteller selbst bzw. dessen deutsche Vertriebsgesellschaften. Belässt ein Hersteller eines Medizinprodukts ein Produkt auf dem Markt, obgleich es dem Patienten bekanntermaßen schadet, so macht er sich ersatzpflichtig, § 1 Produkthaftungsgesetz, § 823 BGB. Hierbei wird das Ergebnis des Strafverfahrens von Bedeutung sein.

De Puy hat in der Vergangenheit bereits umfangreiche Zahlungen an Krankenkassen und betroffene Patienten geleistet, allerdings auch in mehreren Fällen Zahlungen verweigert.

Praxishinweis:

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind für Patienten interessant, denen Prothesen in der Zeit von 2008 bis 2010 eingesetzt wurden. Ihnen könnten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Betroffene Patienten müssen die Verjährungsfristen beachten. Haftungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Eintritt des Schadens und Kenntnis des Schädigers.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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