(4.6.2019) Im Regelfall ist ein Honorararzt in einer Klinik abhängig beschäftigt. Daher hat die Klinik Sozialversicherungsbeiträge für seine Tätigkeit zu zahlen (Bundessozialgericht, Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R und weitere). Für die Kliniken hat dies ärgerliche Konsequenzen. 

Der Honorararzt ist kein Unternehmer sondern ein abhängig BeschäftigterEin Honorararzt ist ein Arzt, der stundenweise in einer Klinik arbeitet. Dafür erhält er ein deutlich über den Tariflöhnen liegendes Honorar, von dem er dann aber selbst Kosten für Altersvorsorge, Berufshaftpflicht und die Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung zahlen. In den vergangenen Jahren stieg die Zahl der Honorarärzte in Kliniken an. 

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte und Landessozialgerichte beurteilte die Tätigkeit von Honorarärzten in Kliniken zwar häufig als abhängig, d.h. sie sahen diese Ärzte als in die Arbeitsabläufe eingebunden wie ein Arbeitnehmer. Eine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage bestand aber nicht - einzelne Sozialerichte sahen die Honorarärzte als Unternehmer in eigener Sache und verneinten eine Sozialversichjerungspflicht. Dies kam sowohl den Kliniken als auch den Honorarärzte entgegen - die Kliniken sparten Sozialabgaben, konnten ihre Patienten behandeln und der Honorararzt erhielt ein vergleichsweise höheres Entgelt als angestellte Ärzte.

Klare Kante vom Bundessozialgericht

Nun hat das Bundessozialgericht eine Reihe richtungsweisender Entscheidungen erlassen: Die Honorarärzte seien weisungsgebunden tätig oder zumindest in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert. In Kliniken herrsche ein hoher Organisationsgrad. Auf diesen hätten die Honorarärzte keinen eigenen unternehmerischen Einfluss. Daher seinen sie sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln.

Die Schwierigkeiten der Kliniken, genügend Ärzte anzustellen, entlaste die Kliniken nicht von der Pflicht, geltendes Sozialversicherungsrecht zu beachten. „Finden Krankenhäuser nicht genug Personal, weil die Arbeitsbedingungen als unattraktiv angesehen werden, können sie ihre Probleme nicht mit Honorarvereinbarungen lösen“, so der Vorsitzende des 12. Senats. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. 

Harte Zeiten für Kliniken

Kliniken, die Honorarärzte auf Honorarvertragsbasis beschäftigten, ohne den Status (sozialversicherungspflichtig oder nicht?) in einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren klären zu lassen, wecken nun das Interesse der Staatsanwaltschaften. Schließlich ist es strafbar, wenn Arbeitnehmer jemanden abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigen, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Und in Zukunft wird es für Kliniken noch schwieriger, die Dienstpläne zu erfüllen. Denn nun können sie die Reihen der angestellten Ärzte nicht mit Honorarkräften auffüllen. Auch für Ärzte, die sich nicht anstellen lassen, sondern frei in Kliniken arbeiten wollten, bringt die Entscheidung Ernüchterung. 

Als Lösung kann z.B. die Arbeit auf Zeit genutzt werden. Dabei beschäftigt die Klinik den (Honorar)Arzt für kürzere Zeiträume. Oder die Kliniken bieten den Ärzten bessere Konditionen. Die Klinkverwaltungen meinen, dies sei finanziell kaum möglich. Andere meinen, wenn sogar Konzerne Klinken betreiben, müsse sich dies auch lohnen und dann müsse dafür auch Geld da sein. Andere wiederum sagen, es gebe schlicht zu viele Klinken, weshalb die Gelder der Krankenkassen auf zu viele Mäuler verteilt werden müssten. Gäbe es weniger Klinken, verfügten diese auch über genug Geld, um Ärzte und vor allem auch Pfleger in ausreichender Zahl anzustellen.

All dies könnte auf kurz oder lang letztlich auch ein Nachteil für das schwächste Glied in diesem System sein: den Patienten. Denn wer soll ihn behandeln und operieren, wenn die Klinik keinen Arzt findet? Dies ist insbesondere außerhalb der Ballungsräume zunehmend ein Problem.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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