(5.9.2016) Die Polizei hat in dem Strafverfahren um die Mordserie des Krankenpflegers Nils H. in Oldenburg 99 Gräber verstorbener Patienten geöffnet und die Körper untersuchen lassen. In 33 Körpern fanden sie Hinweise auf das Herzmittel Gilurytmal (Wirkstoff: Ajmalin). Es besteht der Verdacht, dass der Krankenpfleger, der wegen Mordes an zwei Patienten verurteilt wurde, noch mehr Patienten durch intravenöses Verabreichen des Herzmittels oder mittels Kalium getötet hat. Der Oldenbuger Polizeipräsident Kühme erhebt nun auch schwere Vorwürfe gegen die Klinik in Oldenburg. Die Verantwortlichen hätten von Auffälligkeiten beim Dienst des Krankenpflegers Nils H. Kenntnis gehabt.
Eine Dokumentation in der Patientenkartei eines Zahnarztes lautend "HKP an Pat Kb" ist mangelhaft, weil der HKP nicht konkret identifizierbar ist. Eine Praxissoftware eines Zahnarztes muss bestimmte strenge Anforderungen erfüllen (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.06.2016 - 531 C 241/15).
Die Werbung mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkaussagen für ein Bioresonanzgerät ist zu untersagen, wenn der Werbende die Aussagen nicht durch eine placebokontrollierte Doppelblindstudie belegen kann (Landgericht München, Urteil vom 11.4.2016 - 4 HK O 11063/13).
Bescheidet eine Krankenkasse einen konkreten Leistungsantrag auf eine medizinische Behandlung (hier: Liposuktion der Beine wegen Lipödemen) nicht binnen kurzer Frist, gilt die Leistung als genehmigt, so dass der Patient Kostenerstattung von der Kasse verlangen kann. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Behandlung medizinisch erforderlich war (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 14.7.2016 - S 13 KR 245/15).
Wird eine wahlärztliche Hauptleistung in Gestalt des stationären operativen Eingriffs an der Wirbelsäule von einem Arzt durchgeführt, der weder selbst von der Wahlleistungsvereinbarung erfasst ist noch angestellter oder beamteter Arzt des Krankenhauses ist noch dessen Behandlung durch den in der Wahlleistungsvereinbarung genannten Arzt oder einen angestellten oder beamteten Arzt des Krankenhauses veranlasst wurde, dann wird dies von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht mehr erfasst mit der Folge, dass kein Anspruch des Arztes auf ein ärztliches Wahlleistungsentgelt besteht (LG München, Urteil vom 24.2.2014 - 9 S 9168/13).
Weil der Honorararzt kein Wahlarzt im Sinne des § 17 III KHEntgG ist, muss eine private Krankenversicherung die Wahlleistungsentgelte des Honorararztes nicht begleichen, auch wenn der vereinbarte Versicherungstarif die Erstattung von Kosten für Wahlarztbehandlungen vorsieht (AG München, Urteil vom 6.5.2014 - 283 C 15692/11).
Wird ein Patient, der eine Wahlleistungsvereinbarung für eine Chefarztbehandlung schloss, tatsächlich von einem anderen Arzt operiert, so ist die Operation mangels Einwilligung rechtswidrig. Die Klinik kann sich nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen, der Eingriff wäre in seiner konkreten Ausführung nicht anders verlaufen, wenn ihn der Chefarzt vorgenommen hätte (Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens). Denn dieses Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen (BGH, Urteil vom 19.7.2016 - VI ZR 75/15).
Ist eine Krankenschwester auf Stundenhonorarbasis auf einer IMC-Station tätig, so ist sie zwangsläufig in die streng hierarchisch gegliederten Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden. Wenn sie dann zudem kein wirtschaftliches Risiko übernimmt, ist sie als abhängig Beschäftigte einzustufen und nicht als Selbständige (LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2016 - L 8 KR 297/15).
Ein Vater, der sein Einverständnis in eine künstliche Befruchtung seiner damaligen Ehefrau mit Spendersamen erteilt hat und dieses Einverständnis später nicht aktiv wiederrief, kann von dem Kinderwunschzentrum keinen Schadensersatz nach der Geburt des Kindes verlangen, wenn er sich später gegen eine künstliche Befruchtung entscheidet (LG Hamburg, Urteil vom 4.8.2016 - 316 O 318/15).
Überweist ein Vertragsarzt einem Laborarzt Patienten und erhält der Vertragsarzt dafür eine Gegenleistung von jeweils DM 0,50, so ist die Abrechnung des Laborarztes wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt rechtswidrig und nach § 106a Abs. 2 SGB V zu korrigieren. Die Einjahresfrist zur Geltendmachung von Honorarrückforderungen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt erst mit dem Abschluss der Anhörung des Laborarztes. Verzögert die Behörde dagegen die Anhörung des Laborarztes, kann die Möglichkeit zur Bescheidaufhebung jedoch verwirkt sein. Dies war vorliegend aber nicht der Fall (LSG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.2016 - L 3 KA 6/13).
Bei der approbationsrechtlichen Prüfung der Berufserfahrung sind auch Zeiten der selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen; dass diese Tätigkeiten - anders als bei Tätigkeiten z.B. in Kliniken - nicht üblicherweise durch Tätigkeitsnachweise belegt werden, darf dem die Approbation beantragenden Arzt nicht zum Nachteil gereichen. Für die Approbation eines Zahnarztes von grundlegender Bedeutung sind die theoretischen Kenntnisse über die Planung und die Ausführung von Behandlungsmaßnahmen und die Eingliederung von festem und herausnehmbarem Zahnersatz sowie die dazu erworbenen praktischen Fertigkeiten. Der Fertigkeit, herausnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz selbst anfertigen zu können, kommt in der zahnärztlichen Praxis dagegen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil Zahnersatz (Brücken, Prothesen, Kronen etc.) regelmäßig vom Zahntechniker, nicht aber vom Zahnarzt angefertigt wird (OVG NRW, Urteil vom 11.7.2016 - 13 A 897/15).
- Hersteller von Katadolon schuldet Patientin Auskunft über Medikament nach § 84 AMG: LG Zwickau 17-10-2015
- Haftung für Hirnschaden nach Brustoperation: LG Hamburg 24-06-2016
- Werbung der Optiker: 1 Glas geschenkt ist erlaubt: OLG München 16-06-2016
- Fortbildungspflicht: Ignoriert Arzt beharrlich Nachfristen und Warnungen, so ist ihm Zulassung zu entziehen: SG Marburg 23-05-2016