Ist eine Krankenschwester auf Stundenhonorarbasis auf einer IMC-Station tätig, so ist sie zwangsläufig in die streng hierarchisch gegliederten Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden. Wenn sie dann zudem kein wirtschaftliches Risiko übernimmt, ist sie als abhängig Beschäftigte einzustufen und nicht als Selbständige (LSG Hessen, Urteil vom 07.07.2016 - L 8 KR 297/15).

IMG 20150915 091747Der Fall: 

Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Krankenschwester als abhängig beschäftigt oder als selbständig einzuordnen ist.

Die ausgebildete Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie war im Mai 2012 in einer Fachklinik für Neurologie in D-Stadt, tätig. Grundlage war ein Honorarvertrag über freiberufliche Krankenpflege (IMC, Station C3) mit einem Stundenhonorar von EUR 39,00 (mit abweichenden Sätzen z.B. für Rufbereitschaft). Die einzelnen Einsatztage sowie die Stunden je Einsatztag vereinbaren die Vertragspartner direkt vor Einsatzbeginn. Einsatzort war Pflegedienstleitung in D-Stadt. Weiter waren vereinbart Tagesspesen, Fahrtkosten und die Stellung einer Unterkunft durch die Klinik. Vermittelt wurde der Vertrag durch ein Vermittlungsunternehmen F. In deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass der "Auftragnehmer" - der/die staatlich examinierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger(in) - als Honorarkraft "selbstständig und eigenverantwortlich" bei dem jeweiligen Auftraggeber arbeite. Der Auftragnehmer vereinbare die Einsatzdauer und die Dienstzeiten eigenständig mit dem Auftraggeber.

Die Krankenschwester beantragte eine Statusfeststellung. Sie sei für mehrere Auftraggeber tätig. Ihre Arbeit im intensivmedizinischen oder anästhesiologischen Bereich erfolge "nach Plan laut Vorgabe der Klinik", aber ohne Vorgaben hinsichtlich Pausen oder Endzeiten. Die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit seien geklärt worden. Die Art und Weise der Durchführung sei jedoch ihr überlassen gewesen. Sie habe nicht an Dienst- oder Teambesprechungen teilgenommen. Als Betriebsmittel habe sie eigenes Schreibmaterial und ein Fahrzeug eingesetzt. Ebenfalls habe sie Stethoskop, Pulsuhr und Pupillenlampe zum Einsatz gebracht.

Die Entscheidung:

Das LSG sieht dies als abhängige Beschäftigung an.

Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Die Krankenschwester sei in im Rahmen ihrer Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klinik deren Weisungen unterlegen. Demgegenüber seien bedeutsame, für eine selbständige Tätigkeit sprechende Indizien (insbesondere Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos) nicht zu erkennen.

Schon strukturell sei die Tätigkeit einer Krankenschwester in einem Krankenhaus mit der für ein Arbeitsverhältnis typischen Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation verbunden. Die Versorgung der Patienten erfolge durch Ärzte des Krankenhauses. Der angestellte Arzt in Krankenhäusern ist ein in Rechtstradition und allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung durch eine hierarchische Struktur geprägter, typischer ärztlicher Beruf. Die hierarchische Struktur (ärztlicher Leitungsvorbehalt nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) sei maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Die Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht sowie die im Krankenhaus erbrachten Leistungen müssten ärztlich gesteuert werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 P 14/07 R -) und stünden unter ständiger ärztlicher Verantwortung für jede einzelne Behandlung ein, die nach einem ärztlichen Behandlungsplan durchgeführt werden müsse.

In diese hierarchisch bestimmte Struktur sei die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit auf der Station C 3 im Haus der Beigeladenen zu 1) eingebunden. Nicht überzeugend ist für das LSG der Vortrag der Krankenschwester, eine Anleitung oder Kontrolle ihrer Tätigkeit habe tatsächlich kaum stattgefunden. Auch wenn der Schwester ggf. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Erfahrung oder auch schlicht aufgrund des von ihr vorgetragenen Mangels an ausreichendem ärztlichen Personal während ihrer Tätigkeit bei der Klinik in höherem Maße als sonst Freiheiten bei der Ausgestaltungen ihrer pflegerischer Aufgaben eingeräumt worden sein sollten, so unterliege sie gleichwohl der fachlichen Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte und der Pflegedienstleitung.

Zudem zeige die Darstellung der Schwester zu den Arbeitsabläufen auf der Station C3 in der mündlichen Verhandlung ihre Eingebundenheit in die von der Klinik vorgegebenen Arbeitsabläufe und Weisungsstränge. Auf der IMC würden pflege- und überwachungspflichtige Patienten behandelt, die zwar keiner intensivmedizinischen Versorgung bedürfen, aber für eine weitere Verlegung auf die Normalstation noch nicht stabil genug sind und einer weiteren intensiven Überwachung bedürfen. Die Tätigkeit auf einer solchen Station sei ohne eine Weisungsabhängigkeit der Krankenschwester sowie deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses aus Sicht des Senats nicht vorstellbar. Dass die Klägerin hier unabhängig von den fachlichen Anweisungen der behandelnden Klinikärzte sowie der Pflegedienstleitung frei gestalten konnte, hält das LSG für nicht denkbar.

Für den Senat steht weiterhin fest, dass die Schwester bei ihrer Tätigkeit für die Klinik in die Arbeitsorganisation der IMC eingebunden gewesen sei, innerhalb derer sie ihre Tätigkeit in einem "übergeordneten Organismus" erbracht hat. Angesichts der in einem Krankenhaus aus den vorgenannten Gründen notwendiger Weise in hohem Maße hierarchisch strukturierten Arbeitsabläufe sei eine Einbindung sämtlicher dort tätiger Pflegekräfte in die Arbeitsorganisation der Klinik bzw. der einzelnen Stationen bereits aus medizinischen bzw. haftungsrechtlichen Gründen unabdingbar. Sie sei auch eingegliedert gewesen, weil sie bei ihrer Tätigkeit zwingend auf die Nutzung der seitens der Klinik gestellten Räumlichkeiten, medizinischen Apparate und Arbeitsmittel verwiesen war.

Für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche schließlich auch das vollständige Fehlen eines relevanten unternehmerischen Risikos. Die Schwester bezog für die streitgegenständliche Tätigkeit eine Vergütung nach fest vereinbarten Stundensätzen in konkret vereinbarten Schichteinsätzen. Die Arbeitszeiträume wurden fest vereinbart, so dass keine Ungewissheit des Erfolgs des Arbeitseinsatzes der Schwester bestand und sie insbesondere keine erfolgsabhängige Vergütung erhielt.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Anmerkung:

Der Versuch der Klinikverwaltung, Arbeitsleistungen kostensparend in die Selbständigkeit auszulagern, ist in diesem Fall gescheitert. Die Beteiligten haben hier frühzeitig einen "Testballon" steigen lassen, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob es Möglichkleiten gibt, eine Krankenschwester freiberuflich in der Klinik tätig werden zu lassen.

Im Ergebnis ist die Entscheidung sachlich gerechtfertigt. Die Arbeitsabläufe auf einer IMC-Station mit seinen festen Prozeduren und der strengen Bindung an die Anweisungen des Arztes lässt eine selbstverantwortliche Tätigkeit einer Krankenschwester schwerlich zu.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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