(13.1.2017) Das Fach Kieferorthopädie gehört zum unerlässlichen Ausbildungsprogramm des Zahnarztes. Die in der kieferorthopädischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht nur beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, sondern auch beim Zahnarzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten unerlässlich. Eine moldawische Ausbildung einer Zahnärztin, in der das Fach Kieferorthopädie nicht unterrichtet wurde, ist daher nicht gleichwertig mit der Ausbildung eines deutschen Zahnarztes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.12.2016 - 13 A 1087/16).
(11.1.2017) Überschreitet der Zahnarzt den Schwellenwert nach GOZ von 2,3, so hat er dies in der Rechnung so zu begründen, dass der Patient dies verstehen kann. Begründet der Zahnarzt die Überschreitung mit erhöhtem Zeitaufwand, so hat er in der Rechnung anzugeben, wie hoch der regelmäßige Aufwand ist und wie hoch der tatsächliche (erhöhte) Zeitaufwand war. Zugleich bedarf es einer stichwortartigen Benennung der den konkreten Zeitaufwand verursachenden individuellen Besonderheiten (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 26 K 4790/15).
(6.1.2017) Heilpraktiker müssen regelmäßig eine Kenntnisüberprüfung erfolgreich absolviert haben, um die Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben zu dürfen. Dies gilt auch dann, wenn eine Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, die auf einen Fachbereich (hier Physiotherapie) beschränkt ist und wenn die Bewerberin als Krankenschwester und Krankengymnastin tätig war. Ein Heilpraktiker muss in der Lage sein, die Grenzen seiner eigenen medizinischen Fähigkeiten zu sehen, so dass er erkennen kann, wann er den Patienten an einen anderen Angehörigen der Heilberufe überweisen muss bzw. ob dieser überhaupt einer physiotherpeutischen Behandlung bedarf. Zwar kann der Bewerber ausnahmsweise auch allein durch die Teilnahme an Seminaren etc. den Erwerb dieser Fähigkeiten nachweisen. Die Teilnahme an diversen (privaten) Fortbildungen ersetzt aber wegen der dort aufgestellten niedrigen Hürden nicht die Kenntnisüberprüfung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2014 – 7 A 297/13).
(4.1.2017) Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der statistischen Durchschnittsprüfung ergibt ein offensichtliches Missverhältnis bereits bei einer Überschreitung von 40-60 % des Gesamtfallwertes. Die Amtsermittlungspflicht endet bei Tatsachen der individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes; dieser muss insoweit umfassend vortragen und verifizieren (Sozialgericht München, Urteil vom 09.11.2016 – S 38 KA 5170/15).
(4.1.2017) Ist vor einer Halswirbelsäulen-Operation (Bandscheibenprothetik und Fusion) eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Vor einer Operation sind die Möglichkeiten der konservativen Behandlung, die weniger risikoreich ist, auszuschöpfen. Leidet die Patientin nach der Operation an einer Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von EUR 400.000 (OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2016 – I-26 U 111/15).
(31.12.2016) Das Kammergericht sieht das Interesse des Patienten auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen als weitgehend wertlos an (KG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 20 W 67/16). Darin kommt ein fatales Mißverständnis der Bedeutung zum einen der Behandlungsunterlagen als auch der Rechte des Patienten zum Ausdruck, weshalb diese Entscheidung äußerst kritisch gesehen werden muss.
(24.12.2016) Kommt es bei einer operativen Entfernung der Prostata mittels Elektrochirurgie (Kauterisation) zu einer großflächtigen Verbrennung des Gesäßes, so ist der Operateur nicht verpflichtet zu beweisen, dass er dies nicht verantworten hat (nach den Grundsätzen des sog. voll beherrschbaren Risikos). Denn nach dem sterilen Abdecken des Operationsfeldes hat er keine Möglichkeit mehr zu kontrollieren, ob sich an den Kontaktflächen Flüssigkeiten wie z.B. ausgelaufenen Spülflüssigkeiten oder Schweiß ansammeln, die zu einer unkontrollierten Ableitung des Stromflusses führen (OLG Hamm, Urteil vom 4. November 2016 – 26 U 67/13).
(20.12.2016) Dass die Verwendung eines 120 Watt-Greenlight-Lasers mit einer individuellen Lernkurve des anwendenden Operateurs behaftet ist, führt nicht dazu, dass die Einführung dieses bereits weltweit im Einsatz befindlichen Lasers als „Neulandmethode“ anzusehen ist und entsprechend aufklärungspflichtig war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 7 U 66/14).
(13.12.2016) Die Tätigkeit eines Honorararztes in einer Klinik ist eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung, wenn der Chefarzt dem Honorararzt die Patienten zuteilt, die Klinikleitung ihm die Zeiteinteilung vorgibt, er freiwillig Rufbereitschaften übernimmt, bzw. seine ärztlichen Verordungen kontrolliert wurden und er die gleichen Arbeiten wie die übrigen angestellten Ärzte ausführte und er darüberhinaus kein wirtschaftliches Risiko getragen hat (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2016 – L 5 KR 176/16 B ER).
(5.12.2016) Gehört die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner, der die Praxiseinrichtung der Gemeinschaftspraxis der Juniorpartnerin nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung stellt und muss er auch zumindest mittelbar allein für die Begleichung sämtlicher Praxisausgaben aufkommen, während die Juniorpartnerin keine Risiken trägt und beschränkte Geschäftsführungsbefugnisse hat, so liegt eine abhängige Beschäftigung der Juniorpartnerin vor. Vertragsarztrechtliche Einordnungen sind insofern zweitrangig (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2016 – L 5 R 1176/15).
(2.12.2016) Die Konzeption des Vertragsarztrechts schließt es gerade aus, dass die für die vertragsärztliche Versorgung maßgebenden Bedingungen – insbesondere die Honorierung der Leistungen - zwischen den daran teilnehmenden Ärzten und den gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt und gegebenenfalls durch "Kampfmaßnahmen" durchgesetzt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R).
(01.12.2016) Der deutsche Klinikmarkt ist attraktiv für Ärzte, die in der Türkei ausgebildet wurden. Ebenso ist die Tätigkeit in eigener Praxis in Deutschland für türkische Ärzte interessant. Vermehrt beantragen türkische Ärzte daher Genehmigungen, um in Deutschland als Arzt tätig zu sein. Diese Genehmigungen können erteilt werden entweder als sogenannte Approbationen oder als (eingeschränkte) Berufserlaubnis. In Anbetracht des Ärztemangels in Deutschland ist dieser Zustrom von ausgebildeten Ärzten auch dringend nötig, um Versorgungsengpässe zu verhindern. Was ist bei einem Antrag auf eines solche Genehmigung für eine Tätigkeit als Arzt in Deutschland zu beachten?
- Auch Privatärzte sind zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst verpflichtet: VG Düsseldorf 21-11-2016
- Patientin kann Zahlung des Eigenanteils nicht wegen Formmangel des HKP verweigern: BGH 03-11-2016
- Haftung von Kinderarzt und Orthopäde wegen Übersehens einer Hüftfehlstellung: OLG Hamm 31-10-2016
- Zur Haftung des Hufschmieds für Lahmheit eines Springpferdes: OLG Köln 02-09-2016