(13.12.2016) Die Tätigkeit eines Honorararztes in einer Klinik ist eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung, wenn der Chefarzt dem Honorararzt die Patienten zuteilt, die Klinikleitung ihm die Zeiteinteilung vorgibt, er freiwillig Rufbereitschaften übernimmt, bzw. seine ärztlichen Verordungen kontrolliert wurden und er die gleichen Arbeiten wie die übrigen angestellten Ärzte ausführte und er darüberhinaus kein wirtschaftliches Risiko getragen hat (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2016 – L 5 KR 176/16 B ER). 

Sozialversicherungspflicht für Honorarärzte kann Kliniken im Nachhinein teuer zu stehen kommenDer Fall:

Streitig war die Frage, ob die Tätigkeit zweier Honorarärzte in einer Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation sozialversicherungspflichtig war.

Nach einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV verlangte die Rentenversicherungsanstalt von der Klinik die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die beiden Ärzte. Die Rentenversicherungsanstalt befragte die beiden Ärzte mittels Fragebögen. 

Die Entscheidung:

Beiden Ärzten war gemein, dass sie kein wirtschaftliches Unternehmerrisiko trugen, also ein Risiko z.B. des Verlusts ihres Einkommens. Beide waren auch nicht frei in ihren dienstlichen Entscheidungen sondern wie oben dargestellt stark in die Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden.

Das Landessozialgericht kam folgerichtig zu dem Ergebnis, dass die beiden Ärzte abhängig beschäftigt sind im Sinne des § 7 I SGB IV. 

Dagegen fiel die Tatsache, dass die Ärzte im wesentlichen weisungsfrei arbeiteten, nicht ins Gewicht, weil dies bei Diensten höherer Art typisch ist. Ein Kapiataleinsatz der Ärzte oder das Risko der Ärzte, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten, bestand nicht. 

Anmerkung:

Der vorliegende Sachverhalt ließ keine andere Entscheidung zu. Die beiden Ärzte waren als verkappte Angestellte tätig. Hier lag auch kein Grenzfall vor. 

Kliniken können bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses eines Honorararztes prüfen mittels einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, ob der Arzt abhängig beschäftigt ist und sich so Rechtssicherheit verschaffen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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