(18.5.2017) Der Arzt, der eine Arztpraxis käuflich erworben hat, kann den gesamten Kaufpreis steuerlich absetzen als Absetzungen für Abnutzung (AfA), wenn er neben der Kassenarztzulassung die gesamte Kassenarztpraxis erworben hat. Denn wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten (Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.2.2017 - VIII R 7/14, VIII R 56/14).
(18.5.17) Zeigt sich bereits das erste CTG mit pathologischen Werten, so haben die die Geburt begleitenden Ärzte sogleich ein Dauer-CTG einzusetzen, um den Geburtsvorgang dauernd zu überwachen. Ab dem zweiten pathologischen CTG haben die Ärzte zudem für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge zu tragen. Eine dann wegen weiterhin pathologischen CTG-Werten dringlich durchgeführte Kaiserschnittentbindung (sectio) muss als sog. Not-Sectio durchgeführt werden, eine normale Kaiserschnittentbindung verbietet sich in dieser Situation. Da die behandelnden Ärzte all dies hier mißachteten liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die Ärzte sind daher verpflichtet, dem nach der Geburt unter einem schweren Hirnschaden leidenden Kind ein Schmerzensgeld von EUR 250.000 zu zahlen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.4.2017 - 26 U 88/16).
(16.5.17) Ärzte haben Geld zum Anlegen, vergleichsweise wenig Kenntnis vom Kapitalmarkt und keine Zeit, sich in die Materie einzuarbeiten. Vermehrt gehen sie daher Anlageberatern und Anlagevermittlern auf den Leim, die ihnen risikoreiche Finanzprodukte empfehlen. Scheitern die Investitionen, etwa weil die Unternehmen Pleite gehen, haben die Ärzte oft den Schaden. In manchen Fällen kann sich der Arzt aber wehren.
(28.4.2017) Der Arzt eines schwerkranken dementen Patienten muss den Betreuer des Patienten davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar ist. Dann muss er mit ihm besprechen, ob die Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen (hier: Ernährung mittels Magensonde) fortgesetzt bzw. abgebrochen werden soll. Ansonsten liegt eine Verletzung der Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB und damit ein Behandlungsfehler vor. Eine Haftung für diesen Fehler setzt aber voraus, dass die Besprechung zwischen Arzt und Betreuer zu der Entscheidung zum Behandlungsabbruch (§ 1901a BGB) geführt hätte (hier verneint). Hinsichtlich der Frage, ob dies zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch geführt hätte, kann die Vermutungsregel des beratungsgerechten Verhaltens nicht eingreifen, weil Vermutungsregeln im fundamentalen Bereich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nicht eingreifen können. Zum einen ist es Zweck des § 1901a BGB, dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen. Zum anderen zeigt die Praxis, dass sich auch immer wieder schwerkranke Patienten in auswegloser Lage für eine Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen entschieden haben (Landgericht München I, Urteil vom 18. Januar 2017 – 9 O 5246/14).
(21.4.17) Für die Zulassung eines MVZ (hier verwehrt, weil einer der Gründer lediglich Hilfsmittelerbringer und daher seit der Beschränkung der Gründer eines MVZ in § 95 SGB V im Jahr 2012 nicht mehr gründungsberechtigt ist) ist auf die Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung und nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages abzustellen, soweit es - wie hier - an einer Übergangsvorschrift fehlt. Mithin wirkt sich die beschränkende Änderung der MVZ-Gründungsberechtigung ab Januar 2012 (seitdem dürfen nur noch zugelassene Ärzte, Krankenhäuser etc. nicht mehr aber Leistungserbringer ein MVZ gründen) zu Lasten der Antragsteller aus. Daher versagte das LSG die Zulassung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2016 – L 5 KA 4567/14).
(16.4.2017) Übersieht ein Arzt trotz konkreter Anhaltspunkte eine Malaria-Erkrankung einer aus dem außereuropäischen Ausland zurückkehrenden Frau, so stellt dies einen Diagnosefehler sowie einen Behandlungsfehler in Form einer unterlassenen therapeutischen Aufklärung dar. Dass die Patientin vor der Reise keine Malariaprophylaxe betrieben hat, ist ihr nicht als Mitverschulden vorwerfbar, weil es für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient keinen Unterschied macht, ob der Patient durch eigene Schuld behandlungsbedürftig geworden ist oder nicht. Entwickelt die Patientin in der Folge u.a. ein Hirnödem mit Krampfanfällen und Dauerschäden und fällt in ein zeitweiliges Koma, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von EUR 35.000 (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2017 – 8 U 228/11).
(13.4.2017) Wird ein Patient im Rahmen einer Operation zur Implantation einer Hüftgelenksendoprothese nicht über das Risiko einer dauerhaften Taubheit/Lähmung im Bein (Nervenverletzung) mündlich aufgeklärt, so ist dies ein Aufklärungsfehler. Der die Operation ausführende Chefarzt hat nachzufragen, ob der Patient von den vorbehandelnden nachgeordneten Ärzten der Klinik über dieses Risiko aufgeklärt wurde. Der dauerhafte und komplette Ausfall des Fußheber- und Fußsenkernervs (Peronaeusparese) rechtfertigt ein Schmerzensgeld von EUR 40.000. Gibt der klagende Patient eine Mindestvorstellung des Schmerzensgeldes von EUR 50.000 an, so ist er hier nicht an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, da die Unterschreitung des Mindestbetrags 20 % nicht übersteigt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 – 4 U 18/14).
(28.3.17) Nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt eine Radiologin, die in Urlaubsvertretung in einer radiologischen Praxis radiologische Bilder schriftlich befundet, wenn sie frei entscheiden kann, an welchen Tagen sie arbeitet und sie nach Anzahl der erbrachten Stunden bezahlt wird, wobei sie nicht das Zeiterfassungssystem der Praxis nutzen muss und auch im Übrigen nicht in die Praxisorganisation eingebunden ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 – L 11 R 2433/16).
(27.3.17) § 17 des Arzneilieferungsvertrages stellt eine Ausschlußfrist dar mit der Folge, dass 12 Monate nach Ende des Monats der Lieferung des Medikaments eine Retaxierung nicht mehr möglich ist (Landessozialgericht Hessen Urteil vom 26.01.2017 - L 8 KR 332/14).
(22.3.17) Bei einer Katarakt-Operation unter Einsatz der Femtosekunden-Lasertechnik, bei denen in ein Auge eine Intraokularlinse implantiert wird, kann die Laserbehandlung als neuartige Behandlungsmethode vom Arzt in entsprechender Anwendung der Nr. 5855 GOÄ i.V.m. § 6 Abs. 2 GOÄ neben der Nr. 1375 GOÄ (extrakapsuläre Katarakt-Extraktion mittels Saug-Spül-Verfahren) abgerechnet werden. Denn der Laser ersetzt hier nicht bloß das von Hand geführte Skalpell, sondern stellt einen neuartigen, eigenständigen medizinischen Mehrwert dar (Amtsgericht Reutlingen, Urteil vom 26.6.2015 - 5 C 1396/14).
(17.3.17) Ein an Dickdarmkrebs erkrankter Patient, der mehrfach operativ behandelt wurde, hat gleichwohl keinen Anspruch auf Behandlung mit fremden dendritischen Zellen (LANEX-DC) auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn die Erkrankung stellt weder einen Seltenheitsfall dar noch stellt ihre anerkannte Behandlung kein Systemversagen dar. Überdies ist die Behandlung mit dendritischen Zellen, sprich einer nicht anerkannten Behandlungsmethode nur zulässig, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, für die es keine angemessene Standardtherapie gibt, was beides bei einem Dickdarmkrebs nicht der Fall ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 – L 11 KR 2090/16).
(14.3.17) Im Rechtsstreit um eine Verdachtskündigung sind die Verwaltungsgerichte gehalten, den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten, unabhängig von den Entscheidungen der Strafgerichte. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze der Verdachtskündigung sind auch anwendbar auf die von einem Universitätsklinikum wegen des Vorwurfs schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen erklärte Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags mit einem Abteilungsleiter. Die Verdachtskündigung erfordert einen dringenden Tatverdacht einer berufsbezogenen Straftat (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. Dezember 2016 – 9 S 911/14).
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