(18.5.2017) Der Arzt, der eine Arztpraxis käuflich erworben hat, kann den gesamten Kaufpreis steuerlich absetzen als Absetzungen für Abnutzung (AfA), wenn er neben der Kassenarztzulassung die gesamte Kassenarztpraxis erworben hat. Denn wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten (Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.2.2017 - VIII R 7/14, VIII R 56/14).


steuerliche Abschreibbarkeit des PraxiskaufpreisesMaßgeblich ist, ob der Arzt die Praxis weiter nutzen will, also die materiellen und/oder personellen Ressourcen der erworbenen Praxis. Wer z.B. Personal und Räumlichkeiten, Untersuchungsgeräte oder Behandlungsakten weiter nutzt, führt das Wirtschaftsgut der alten Praxis in Teilen fort und darf den erworbenen Wert auch abschreiben. Kurzfristige oder lediglich pro forma vereinbarte Nutzungen reichen nicht aus. Mit Praxis und Zulassung, sprich der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten, erwirbt der Arzt ein sog. Chancenpaket. Dies berechtigt ihn zur Abschreibung des gesamten Kaufpreises und zwar auch dann, wenn dieser ein Entgelt für die kassenarztrechtliche Zulassung enthält. Wichtiges Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket sei, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüber liegenden Wert vereinbarten. 

Im ersten Verfahren (VIII R 7/14) erwarb eine Gemeinschaftspraxis gleichfalls eine Praxis und ließ sich nachbesetzen. Sie übernahm aber einige Mitarbeiter der Einzelpraxis und das Patientenarchiv, da sie davon ausging, dass frühere Patienten der Einzelpraxis die Gemeinschaftspraxis aufsuchen würden. Sie wollte ihre Tätigkeit jedoch nicht in den Räumen des bisherigen Praxisinhabers ausüben. Das war aus Sicht des BFH aber auch nicht erforderlich, da sie gleichwohl das Chancenpaket aus Zulassung und Praxis nutzte. Der Gemeinschaftspraxis wurde die Abschreibung erlaubt.

Im zweiten Verfahren (VIII R 56/14) erwarb ein Arzt eine Praxis, ließ sich auf die Zulassung des abgebenden Arztes nachbesetzen, wurde aber nicht in den Räumlichkeiten tätig und nutzte auch die Patientendaten nicht. Ihm wurde die Abschreibung verwehrt. Er habe nur eine Zulassung erworben, die aber im Gegensatz zu der Praxis nicht dem Wertverzehr unterliege, ja sogar weiterveräußerbar und daher nicht abschreibbar sei.

Praxishinweis:

Der Erwerb der ganzen Praxis, sprich auch die Weiternutzung der materiellen Praxiswerte, hat also deutliche steuerliche Vorteile. Fraglich ist, wie lange der Erwerber die materielle Praxis nutzen muss, um in den Genuss der Abschreibung zu kommen. Dies ist aber eine Einzelfallfrage, die auch von der Art der Praxis sowie ihrer Fachrichtung abhängt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de