(5.9.2016) Die Polizei hat in dem Strafverfahren um die Mordserie des Krankenpflegers Nils H. in Oldenburg 99 Gräber verstorbener Patienten geöffnet und die Körper untersuchen lassen. In 33 Körpern fanden sie Hinweise auf das Herzmittel Gilurytmal (Wirkstoff: Ajmalin). Es besteht der Verdacht, dass der Krankenpfleger, der wegen Mordes an zwei Patienten verurteilt wurde, noch mehr Patienten durch intravenöses Verabreichen des Herzmittels oder mittels Kalium getötet hat. Der Oldenbuger Polizeipräsident Kühme erhebt nun auch schwere Vorwürfe gegen die Klinik in Oldenburg. Die Verantwortlichen hätten von Auffälligkeiten beim Dienst des Krankenpflegers Nils H. Kenntnis gehabt. 

Berge von Behandlungsunterlagen hat die Staatsanwaltschaft nun auszuwertenKühme ist der Meinung, die Morde in der Klinik in Delmenhorst, wohin Nils H. nach seiner Tätigkeit in Oldenburg wechselte, hätten verhindert werden können, wie die Süddeutsche Zeitung berichtete. Spätestens im Jahr 2001 sollen die Verantwortlichen danach von Auffälligkeiten gewusst haben; geschehen sei aber nichts.

Nun liefen Ermittlungen wegen Totschlags durch Unterlassen gegen Verantwortliche des Klinikums Oldenburg. Auch gegen fünf Verantwortliche des Klinikums Delmenhorst werde ermittelt. Spätestens ab 2005 hätten sich die Hinweise auf ein nicht fachgerechtes Verhalten des Pflegers so verdichtet, dass Maßnahmen zum Schutz der Patienten hätten ergriffen werden können, so die SZ.

Andere Pfleger hätten in den Mordprozessen ausgesagt, sie hätten nicht mit Nils H. zusammen Dienst haben wollen. Wenn er auf Station war, seien immer Komplikationen aufgetreten. Auch Ärzte hätten vor Gericht von Auffälligkeiten gesprochen.

Das Ganze ist ein Erfolg für Angehörige der Verstorbenen, die die Exhumierung erkämpft haben. Für sie stellt sich nun die Frage, inwiefern die Kliniken und/oder Klinikärzte für die Morde mitverantwortlich sind und ob sie dafür strafrechtlich und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Grundsätzlich hat jede Klinik dafür Sorge zu tragen, dass ihre Angestellten die Patienten nicht vorsätzlich schädigen. Häufen sich Verdachtsfälle, so gebietet es der Schutz der Patienten, diesen Auffälligkeiten nachzugehen und die Ermittlungsbehörden einzuschalten. Gleiches gilt auch für Ärzte der Klinik. Dies gilt erst recht, wenn es zu mehreren Todesfällen kommt. Schon durch einen einfachen Abgleich der Dienstpläne mit den Todesfällen bzw. Beinahe-Todesfällen hätten sich diese Auffälligkeiten möglicherweise zu einem Verdacht erhärten können. Auch eine zivilrechtliche Haftung kann auf einem Unterlassen beruhen. Wie die Hannoversche Allgemeine berichtete, hat das Klinikum Delmenhorst bereits seine Haftung für die Todesfälle anerkannt und verhandelt mit den Hinterbliebenen über Entschädigungen. Schon der Strafrichter sah eine Mitschuld der Kliniken. 

Allerdings ist ein Verdacht noch nicht mit einem Wissen gleichzusetzen. Wer wie eine Klinik oder ein Klinikarzt aber Garant für das Leben und die Gesundheit seiner Patienten ist, hat gesteigerte Pflichten und muss bekannte Gefahren für den Patienten aktiv abwehren. Maßgeblich ist, wie weit sich dieser Verdacht, dass es sich hier um unnatürliche Todesfälle handelt, erhärtet hatte. Nun muss das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen abgewartet werden.  

Der Fall schlägt erhebliche Wellen. Wie die SZ weiter berichtet, soll sogar ein Oldenburger Staatsanwalt, der die Ermittlungen in dem Fall nicht vorangetrieben haben soll, wegen Rechtsbeugung angeklagt worden sein. 

Was Angehörige nun tun können:

  • Strafanzeige gegen die Kliniken stellen
  • durch einen Rechtsanwalt nach § 406 e StPO Einsicht in die Strafakte nehmen, sobald die Ermittlungen beendet sind
  • zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz prüfen lassen
  • alternativ können Angehörige auch Ansprüche auf Schmerzensgeld bei dem Klinikum Oldenburg dem Grunde nach geltend machen (also ohne einen konkreten Betrag zu nennen) und abwarten, ob das Klinikum sich bereits außergerichtlich zu einer Zahlung bereit erklärt 
  • Verjährung droht erst nach drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem die Angehörigen von den Vorgängen Kenntnis hatten, sprich erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten

Update vom 14.8.2021:

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben gegen die Ärzte des Klinikums in Oldenburg. Die Staatsanwaltschaft warf diesen Ärzten u.a. vor, es nicht verhindert zu haben, dass der Pfleger in einer anderen Klinik weiter morden kann. Damit hätten die Ärzte einen Totschlag durch Unterlassen begangen. Das Landgericht Oldenburg hat allerdings die Anklage gegen die Ärzte wegen des Unterlassens bezüglich der verstorbenen Patienten in der Klinik in Delmenhorst nicht zugelassen. Dagegen haben die Staatsanwälte und auch Nebenklägervertreter Beschwerde zum Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23.7.2021 die Beschwerde aber zurückgewiesen und die Anklage nicht zugelassen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2021 - 1 Ws 190/21).

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Oldenburg aus:

Die Ärzte der Oldenburger Klinik seien nicht verantwortlich für das Wohlergehen der Patienten einer anderen Klinik. Denn die ärztliche Garantenstellung für das Wohl des Patienten Ende, sobald ein anderer Arzt die Behandlung übernehme. Der Arzt könne und müsse nur die Gefahrenquellen für den Patienten im eigenen Verantwortungsbereich eindämmen.

Auch das Verschweigen der Verdachtsmomente unter anderem in dem Zeugnis, dass die Oldenburger Klinik den Pfleger erteilte, könne keine Einstandspflicht der Oldenburger Klinik Ärzte für die späteren Morde begründen. Mit diesem Zusammenhang meinen die Oldenburger Richter, dass das nicht einschalten der Mittlungsbehörden durch die Oldenburger Klinik Ärzte die Gefahr, dass der Pfleger an anderer Arbeitsstelle andere Patienten schädigt nicht vergrößert habe. Vielmehr sei dadurch eine von den Pfleger ausgehende (bestehende) Gefahr lediglich nicht aufgehalten worden.

Letztere Annahme des Oberlandesgerichts kann nicht nachvollzogen werden. Hätte der Pfleger ein schlechtes Zeugnis von den Oldenburger Ärzten erhalten, wäre er möglicherweise nicht oder nicht sogleich in einer anderen Klinik weiter beschäftigt worden. Dadurch wäre die Gefahr weiterer Morde entweder ganz ausgeschaltet oder zumindest verringert worden. 

Praxistipp: 

Auch wenn das Verschweigen von Verdachtsmomenten in einem Arbeitszeugnis mithin nicht zu einer Strafbarkeit der zeugniserstellenden Ärzte führen kann nach derzeitiger Rechtsprechung, ist den Ärzten gleichwohl zu raten, bei der Zeugniserstellung "kein Blatt vor den Mund zu nehmen". Zwar kann dies zu unangenehmen und zeitaufwändigen Arbeitsgerichtsprozessen um den Inhalt des Zeugnisses führen. Der Schutz anderer Patienten in anderen Einrichtungen und Krankenhäusern gebietet es jedoch, dass der zeugniserteilende Arzt Bedenken über die fachliche Eignung des Arbeitnehmers oder Verdachtsmomente bezüglich Pflichtverstößen in dem Zeugnis entweder mitteilt oder zumindest andeutet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de