Unzulässig sind die Empfehlung und Verwendung von Formularen, auf denen Patienten eine ärztliche Aufklärung zur Glaukom-Früherkennung und/oder den Verzicht zu dieser Untersuchung schriftlich bestätigen sollen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2016 - 12 O 75/16).

Arzt klärt Patient aufDer Fall:

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob ein Augenarzt einen Patienten, der die IGeL-Leistung der Augeninnendruckmessung zur Glaukomfrüherkennung (Grüner Star) ablehnt, per Formular erklären lassen kann, dass er über die gebotene Früherkennung trotz fehlender typischer Beschwerden der Glaukom Erkrankung aufgeklärt wurde und gegebenenfalls diese derzeit ablehne.

Der Berufsverband der Augenärzte empfahl seinen Mitgiliedern im geschlossenen Bereich seiner Homepage die Verwendung einer Klausel in ihren Behandlungsverträgen. Danach sollte der Patient durch seine Unterschrift bestätigen, dass er eine Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Star gelesen hatte und dass er darüber aufgeklärt wurde, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung (die eine IGe-Leistung darstellt) geboten ist. Dann konnte der Patient ankreuzen, dass er keine solche Früherkennungsuntersuchung wünsche.

Ein Verbraucherschutzverein war der Meinung, dass diese formularmäßige Aufklärung und Therapieablehnung gegen das Verbraucherrecht verstößt und verlangte von dem Verband erfolglos deren Unterlassung. Denn die Klausel verschiebe die Beweislast für einen Aufklärungsfehler zu Ungunsten des Patienten und stelle mithin eine gegen § 309 Nr. 12b BGB verstoßende Beweislastregel dar.

Die Entscheidung:

Der Verein klagte auf Unterlassung und das Landgericht Düsseldorf gab dem Verein Recht.

Die Klausel sei eine allgemeine Geschäftsbedingung. Der Schutz vor allgemeinen Geschäftsbedingungen gelte auch im Verhältnis Arzt-Patient. Es helfe dem Arzt auch nichts, wenn er diese Klausel dem Patienten nach Beginn des Behandlungsvertrages vorlege, weil der Schutz der § 305 ff. BGB zu jedem Zeitpunkt gelte.

Die Klausel verstoße auch gegen das Verbot der Regelungen über die Beweislast mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 12b BGB):

Hier gehe es um die Aufklärung über die Folgen der Nichtdurchführung einer Untersuchung. Dafür gelten die normalen Beweislastregeln, d.h. der Patient muss eine fehlerhafte Aufklärung beweisen (§ 630c BGB - im Gegensatz dazu gelte bei der Frage, ob der Patient über die Risiken eines Eingriffs aufgeklärt wurde, die ihm günstige Regel des § 630h Abs. 2 BGB). Eben dieser Beweis einer Aufklärung über die Folgen einer Nichtvornahme einer Untersuchung werde dem Patienten aber erschwert und seine Beweisposition im Zivilrechtstreit verschlechtert, wenn er die hier streitige Klausel unterschrieben hat. Denn die Unterzeichnung der Bestätigung einer Aufklärung sei ein Indiz dafür, dass der Patient die Aufklärung tatsächlich auch erhalten hat.

Praxisanmerkung:

Es ist also nicht erlaubt, dass sich der Arzt von dem Patienten in vorformulierten Bedingungen (z.B. einer Patienteninformation über eine Untersuchung oder Behandlung) bestimmte Erklärungen bestätigen läßt, wie z.B. "Ich bin über (hier: Trotz fehlender typischer Beschwerden der Glaukom Erkrankung ist eine Früherkennung geboten) von dem Arzt aufgeklärt worden".

Erlaubt ist es dagegen, wenn der Arzt dort formuliert: "Trotz fehlender typischer Beschwerden der Glaukom Erkrankung ist eine Früherkennung geboten". Dabei sollte er aber solche Erklärungen zu Risiken im Aufklärungsformular hervorheben, damit sie nicht drohen, überlesen zu werden oder "im Buchstabenmeer unterzugehen".

Auch wenn aber der Arzt z.B. die Formulierung "Trotz fehlender typischer Beschwerden der Glaukom Erkrankung ist eine Früherkennung geboten" verwendet, erspart ihm dies nicht, den Patienten mündlich aufzuklären über diesen Umstand. Denn Kern der Aufklärung ist und bleibt das Gespräch zwischen Arzt und Patient über Risiken etc. Dieses Gespräch kann nicht durch die Übergabe von - wie auch immer formulierten - Formularen ersetzt werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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