Arzt im Gespräch mit Patient während der Aufklärung(14.4.2021) Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung setzen Ärzte in der Regel vorformulierte Formulare ein. Ab wann verstoßen Erklärungen, wie z.B. ob eine Früherkennungsuntersuchung "ärztlich geboten" ist, gegen geltendes Recht? Jedenfalls im Fall eines Aufklärungsformulars über die Früherkennung von Glaukomen sah das Gericht die Verwendung eines Formulars als noch unbedenklich an (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2020 - 20 U 2/17).

Der Fall:

Streitig war die Frage, ob Augenärzte ein Formular zur (kostenpflichtigen) Glaukom-Frühuntersuchung von ihren Patienten unterzeichnen lassen durften.

In einer Broschüre werden Patienten informiert über den Verbreitungsgrad von Glaukomen ("Früherkennung des Grünen Stars"), sodann folgt eine Beschreibung des Glaukoms ("Was ist ein Glaukom?"), sowie der vom Augenarzt angebotenen Glaukom-Untersuchung ("Was bedeutet Glaukom-Vorsorge? Was können Sie davon erwarten?") mittels Untersuchung der Sehnerven und Augeninnendruckmessung. Schließlich wird der Kostenträger ("Wer trägt die Kosten?") erörtert. sowie dass die Kosten in der Regel nicht von der Kasse gezahlt werden und die Höhe dieser Vergütung wird sodann im Einzelnen aufgeschlüsselt. Es folgt das hier streitige Formular mit einer vom Patienten abzugebenden Bestätigung:

"Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des typischen Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist. ...

Ich wünsche zur Zeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung."

Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, hatte verlangt, dass dieses Formular nicht mehr verwendet wird. Denn das Formular beinhalte eine unzulässige Tatsachenbestätigung und damit eine Verschiebung der Beweislast zuungunsten des Patienten. Außerdem werde der Patient psychologisch unter Druck gesetzt, weil er sich einer ärztlichen Empfehlung offen widersetzen müsse, wenn er sich gegen die "ärztlich gebotene" Früherkennungsuntersuchung entscheide.

Die Entscheidung:

Nachdem das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des Formulars untersagt hatte, erlaubte das Oberlandesgericht Düsseldorf nun die Benutzung des Formulars.

Zwar handele es sich bei dem Aufklärungsformular um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Auch vorformulierte Erklärungen des Patienten gegenüber dem Arzt (einschließlich der Einverständniserklärung in eine ärztliche Behandlung) seien als als AGB anzusehen.

Eine unzulässige Verschärfung der Beweislast zu Lasten des Patienten (die nach § 309 Nr. 12 BGB verboten ist) verneinte des OLG. Es handele sich vorliegend nicht um eine Eingriffsaufklärung im Sinne des § 630e BGB (also einer Aufklärung über die Risiken und Erfolgsaussichten einer Behandlung), sondern um eine therapeutische Aufklärung nach § 630c Abs. 2 BGB (also eine Aufklärung lediglich über das Ob und Wie der Behandlung, z.B. über den Ablauf der Therapie oder über die erforderliche Mitarbeit des Patienten).

Da der Arzt bei der Aufklärung schriftliche Unterlagen übergeben und sich dies dann auch schriftlich bestätigen lassen dürfe (vgl. § 630e Absatz 2 Satz 2 BGB) sei, könne man im Arzt-Patientenverhältnis das Verbot der Verschärfung der Beweislast nicht uneingeschränkt anwenden.

Das OLG meint auch, dass das Formular den Patienten nicht unangemessen benachteilige (und somit auch nicht nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei). Zwar dürfe ein Arzt den Patienten nicht durch die Verwendung des Formulars in unzulässiger Weise beeinflussen und ihn so zu einer entgeltpflichtigen Behandlung bewegen. Der Arzt könne andereseits im Einzelfall aber auch rechtlich verpflichtet sein, den Patienten mit eindringlichen Worten auf drohende Gefahren bei Nichtbehandlung hinzuweisen. Das Formular enthalte aber eine Vielzahl von Informationen, die auch vom Kläger nicht beanstandet werden. Und der vom Gericht zu Rate gezogene Sachverständige erklärte, die Formulierung "trotz des Fehlens typischer Beschwerden ... geboten" sei gerechtfertigt: Glaukome verliefen oft asymptomatisch und unbemerkt. Die angebotene Vorsorgeuntersuchung stelle in Österreich eine Kassenleistung dar und werde dort von den Augenärzten routinemäßig "eher nebenbei als notwendige Diagnosemaßnahme mitgemacht". Daher sei es noch vertretebar, die Untersuchung als "ärztlich geboten" zu beziechnen, so der Sachverständige, dem sich das OLG anschloß.

Update 2.9.2021: Der Bundesgerichtshof hat heute die Revision gegen das Urteil des OLG als unbegründet zurück gewiesen (BGH, Urteil vom 2. September 2021 – III ZR 63/20). Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen aus Sicht des BGH gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dazu führt der BGH aus: Das vom Beklagten empfohlene Informationsblatt unterrichtet die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer (auf eigene Kosten durchzuführenden) Früherkennungsuntersuchung. Die streitige Klausel dient der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte. Aufklärungs- oder Einwilligungsformular besitzen einen Beweiswert für die erfolgte ärztliche Aufklärung. In dieses besondere Aufklärungs- und Beweisregime des Rechts des Behandlungsvertrags fügt sich die angegriffene Klausel ein, so dass sie mit der Rechtslage übereinstimmt.

Praxisanmerkung:

Solange Patienteninformationen wie hier dem Patienten einen umfassenden Überblick über die medizinischen und rechtlichen Gesichtspunkte (Häufigkeit der Erkrankung, Ablauf, der Behandlung, Kosten, medizinische Gebotenheit) geben, können sie unbedenklich sein. Früherkennungsuntersuchungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden, pauschal und unabhängig vom Einzelfall als "ärztlich geboten" zu bezeichnen, ist aber immer ein Risiko. Es ist der sicherste Weg, wenn Ärzte, die solche Erklärungen nutzen wollen, diese vorab rechtlich prüfen lassen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Nicht vergessen darf der Arzt, dass die Übergabe von Aufklärungsformularen die notwendige ärztliche Aufklärung nur ergänzen, nicht aber ersetzen kann. Der Arzt muss also immer ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten führen, bei dem er ihm die Behandlung und deren Risiken etc. in Großen und Ganzen erläutert. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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