Wann haftet der ärztliche Leiter eines MVZ für Abrechnungsfehler der Angestellten Ärzte?(8.4.2021) Für Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (Doppelabrechnung von Leistungen, fehlerhafte Dokumentation von Leistungen) der angestellten Ärzte eines MVZ ist der Ärztliche Leiter des MVZ auch disziplinarrechtlich verantwortlich (Sozialgericht München, Gerichtsbescheid vom 21.1.2021 - S 38 KA 165/19). Die Übernahme der Stelle des Ärztlichen Leiters in einem MVZ will daher wohl überlegt sein. Auch sollte sich der Ärztliche Leiter gegen Haftungsansprüche der KV absichern. 

Der Fall:

Ein MVZ betrieb zwei Praxen an zwei Standorten. Das MVZ war dabei als Praxisgemeinschaft angemeldet. Die zuständige KV stellte folgende Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten fest:

  • nicht plausible Doppelbehandlung von Patienten an beiden Standorten
  • gleichzeitiges Einlesen der Versicherungskarten an beiden Standorten, mithin liege eine verrdeckte Gemeinschaftspraxis vor
  • fehlende Dokumentation der 30-minütigen Überwachung als obligater Leistungsinhalt der GOP 30760 EBM

Das MVZ musste daher Honorar zurückzahlen. 

Die KV erlegte dem Ärztlichen Leiter des MVZ zudem eine Geldbuße von EUR 8.000 auf.

Dagegen klagte der Ärztliche Leiter zum Sozialgericht.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht bestätigte nun, dass die Verhängung der Geldbuße gegen den Ärztlichen Leiter rechtmäßig sei. Denn verantwortlich für Fehler bei der Abrechnung und Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten sei in einem MVZ nun einmal der Ärztliche Leiter. Und die beiden MVZ seien rechtsmißbräuchlich vorgegangen und hätten die Gestaltungsform der Praxisgemeinschaft rechtsmißbräuchlich verwendet.

Es fragt sich zwar, ob diese Rechtsprechung sich durchsetzen wird. Denn das Bundessozialgericht hat die Frage offen gelassen, ob der Ärztliche Leiter - neben der Gesamtverantwortung gegenüber der KV - auch die Verantwortung zur peinlich genauen Honorarabrechnung trägt (BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 33/10 R). Sicherheitshalber sollte aber in Anbetracht des Urteils des SG München jeder Ärztliche Leiter berücksichtigen, dass diese Tätigkeit auch mit einer diszipinarrechtlichen Verantwortung verbunden sein kann. 

Fazit:

Der ärztliche Leiter trägt die Verantwortung für die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe, d.h. für die Auswahl und den Einsatz der Ärzte, deren korrekte Anstellung, woraus sich auch eine (Mit-)Verantwortung für die Ausgestaltung der Verträge der angestellten Ärzte ergibt. Auch hat der Ärztliche Leiter des MVZ die Verantwortung dafür, dass die mit den Quartalshonorarabrechnungen abzugebenden Abrechnungssammelerklärungen korrekt sind.

Daraus ergeben sich folgende Praxishinweise für Ärztliche Leiter von MVZ:

  • die ärztliche Leitung eines MVZ ist mit erheblichem Zeitaufwand, Verantwortung und - wie hier zu sehen - auch disziplinarrechtlichen Risiken verbunden. Oftmals wird der Posten des Ärztlichen Leiters von einem angestellten Arzt "mit erledigt" ohne gesondertes Gehalt. Der Arzt sollte für den Mehraufwand aber auf jeden Fall einen gerechten Aufschlag verlangen. 
  • der Ärztliche Leiter muss die Abrechnungen der angestellten Ärzte also auf Plausibilität prüfen bzw. er ist dafür verantwortlich, wenn Dritte wie z.B. ein Abrechnungsservice diese Abrechnung prüfen - für diese Tätigkeit hat er Zeit einzuplanen. Für diese Tätigkeit muss auch die entsprechende abrechnungstechnische Kompetenz vorhanden sein. 
  • dem Ärztlichen Leiter ist zu empfehlen, sich von Zahlungsansprüchen wegen Verstößen der angestellten Ärzte gegen vertragsärztliche Pflichten entweder freistellen zu lassen durch das MVZ oder sich entsprechend zu versichern bei einem Haftpflichtversicherer. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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