Attest Arzt(5.11.2020) Atteste sind wichtige Zeugnisse zum Beleg einer Erkrankung. Wer kann diese Atteste ausstellen und wer nicht? Ein Heilpraktiker könne jedenfalls keine ärztlichen Atteste ausstellen, so das Verwaltungsbericht Potsdam in einer aktuellen Entscheidung zu einem Attest zur Maskenbefreiung wegen Covid19. Und ein Zahnarzt könne keine psychiatrischen Symptome wie z.B. Angststörungen feststellen, weil dies nicht in seinen Fachbereich falle (VG Potsdam, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 824/20). 

Ein brandenburgischer Schüler wehrt sich gegen die Pflicht, in seiner Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen. Er legte dazu zwei von einem Heilpraktiker und ehemaligen Zahnarzt ausgestellte Atteste vor. Da die Schule diese nicht anerkennen wollte, beantragte er, dass das Verwaltungsgericht Potsdam einstweilig feststellen soll, dass die Atteste ausreichend sind, um ihn von der Maskenpflicht zu befreien. Das zweite Attest des Heilpraktikers/Zahnarztes im Ruhestand diagnostizierte eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung. 

Das VG Potsdam sieht diese Atteste aber nicht als ausreichend an und wies den Antrag des Schülers zurück:

  • Heilpraktiker könnten keine ärztlichen Atteste ausstellen, weil sie eine andere Ausbildung haben als Ärzte. 
  • es ist nicht ersichtlich, warum eine Schlafapnoe den Träger einer Maske beim Atmen hindern solle.
  • Und ein Zahnarzt könne nur zahnärztliche Diagnosen stellen. 

Praxisanmerkung für Ärzte:

Ein wirksamens Attest erfordert: 

  • Ausstellung durch einen approbierten Arzt (Privatarzt oder Kassenarzt)
  • Datum, Arztstempel und Unterschrift
  • inhaltlich: Es ist insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen, in der konkreten relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu muss das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt worden sei und inwiefern sich deswegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachteilig auswirken soll. Das Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – W 8 E 20.1563 –, Rn. 24, juris).
  • die festgestellte Erkrankung/gesundheitliche Einschränkung muss in das Fachgebiet des Arztes passen - ein Orthopäde kann keine Zahnschäden feststellen und ein Internist keine psychiatrischen Erkrankungen

Achtung: Gefälligkeitsatteste sind strafbar und können den ausstellenden Arzt Kopf und Kragen kosten.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Den vom Antragsteller wörtlich gestellten Antrag,

festzustellen, dass der Antragsteller durch Attest des Heilpraktikers/Zahn-arzt i. R. J... seine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 SARS-​CoV-​2-UmgV hinreichend glaubhaft gemacht hat und den Antragsgegner zu verpflichten, das Attest als geeignete Glaubhaftmachung anzuerkennen,

versteht das beschließende Gericht dahingehend (§§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die vorläufige Feststellung begehrt, mit einem Attest des Heilpraktikers und Zahnarztes i. R. J... im Sinne eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-​CoV-​2-Virus und COVID-​19 in Brandenburg (SARS-​CoV-​2-Umgangsver-ordnung – SARS-​CoV-​2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2020 (GVBl. II Nr. 72), den Nachweis erbracht zu haben, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung in den Innenbereichen der Schule des Antragsgegners ausgenommen zu sein. Denn mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-​CoV-​2-Umgangsverordnung vom 11. August 2020 (GVBl. II Nr. 64) kommt es hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-​CoV-​2-UmgV auf den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis und nicht mehr – worauf der wörtlich gestellte Antrag noch abstellt – darauf an, dies in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Das vorläufige Feststellungsbegehren stellt insbesondere keine Umgehung des grundsätzlich in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Der Antragsteller begehrt nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts. Vielmehr hat er ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung gestellt, indem er festgestellt sehen will, dass er die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-​CoV-​2-UmgV nachgewiesen habe. Mithin wird mit dem Feststellungsbegehren eine konkrete subjektive Rechtsposition geltend gemacht; die Gültigkeit von Vorschriften der SARS-​CoV-​2-Umgangsverordnung ist nicht Gegenstand des Begehrens. Damit entfaltet § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers keine Sperrwirkung (vergl. hierzu: Kammer, Beschluss vom 29. April 2020 – VG 6 L 379/20 –, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, Rn. 25, und vom 12. September 2019 – 3 C 3.18 –, Rn. 21ff., jeweils juris; vergl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 – 3 E 1675/20).

Dem Antragsteller kommt auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten vorläufigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu. Wegen des fehlenden Verwaltungsvollzugs kann er keinen Rechtsschutz durch eine verwaltungsgerichtliche Gestaltungsklage im Wege der Anfechtung erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a. a. O., Rn. 39). Auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage scheidet aus.

Allerdings liefe der Antragsteller nicht Gefahr, wegen des Nichttragens der Mund-​Nasen-​Bedeckung sich einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, da der Verstoß gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SARS-​CoV-​2-UmgV geregelte Verpflichtung, in den Innenbereichen von Schulen (…) eine Mund-​Nasen-​Bedeckung zu tragen, nicht von der Bußgeldbewehrung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a SARS-​CoV-​2-UmgV erfasst ist.

Jedoch sieht die Kammer das Feststellungsinteresse darin begründet, dass der Antragsteller hinsichtlich der zwischen ihm und dem Antragsgegner streitigen Frage, ob er durch das bezeichnete Attest die Ausnahme von der sogenannten Maskenpflicht nachgewiesen hat, nicht darauf verwiesen werden kann, eine Klärung hierüber in einem Rechtsstreit über die ihm angedrohten schulordnungsrechtlichen Maßnahmen herbeizuführen (vergleiche zu einer Bußgeldbewehrung: BVerwG, a. a. O., Rn. 40). Insoweit besteht nach derzeitiger Auffassung der Kammer auch ein (im Infektionsschutzrecht zu verortendes) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem für den Erlass der schulordnungsrechtlichen Maßnahmen zuständigen Antragsgegner, wiewohl die Schulen nicht zum Kreise der gemäß § 3 i.V.m. §§ 4 bis 10 SARS-​CoV-​2-UmgV jeweils für die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall Verantwortlichen gehören.

Der im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet.9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Wird durch den Erlass der einstweiligen Anordnung – wie es hier angesichts der beschränkten Geltungsdauer der Verordnung bis zum 11. Oktober 2020 (vgl. § 15 Abs. 2 SARS-​CoV2-​UmgV) der Fall wäre – die Hauptsache vorweggenommen, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, d. h. ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wegen der zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller nicht zumutbar ist, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, d. h. ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht aufgrund des Vortrags besteht und die dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Wird durch den Erlass der einstweiligen Anordnung – wie es hier angesichts der beschränkten Geltungsdauer der Verordnung bis zum 11. Oktober 2020 (vgl. § 15 Abs. 2 SARS-​CoV2-​UmgV) der Fall wäre – die Hauptsache vorweggenommen, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, d. h. ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wegen der zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller nicht zumutbar ist, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, d. h. ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht aufgrund des Vortrags besteht und die dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt nicht, dass dem Antragsteller der Anordnungsanspruch auf die begehrte Feststellung mit der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht.

Der vom Antragsteller verfolgte Anspruch wurzelt in den Regelungen über die Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung gemäß § 2 SARS-​CoV-​2-UmgV. Dies stellt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SARS-​CoV-​2-UmgV die Verpflichtung für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr auf, in den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote, eine Mund-​Nasen-​Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-​CoV-​2-UmgV Personen, denen die Verwendung einer Mund-​Nasen-​Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Letzteres hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dabei legt die Kammer aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnisse zugrunde, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Daher sind grundsätzlich die – wie im Falle des Antragstellers – geltend gemachten medizinischen Gründe durch das erforderliche ärztliche Zeugnis in einer Weise zu belegen, die eine entsprechende Überprüfung ermöglicht. Da dieses Zeugnis die Voraussetzung dafür ist, den rechtlichen Vorteil – nämlich die Ausnahme von der sogenannten Massenpflicht – zu belegen, muss das Zeugnis hinreichend aussagekräftig sein, um – wie auch in anderen Rechtsgebieten – aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vergl. zum Ganzen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 18 L 1608/20 –, juris Rn. 37; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 – W 8 E 20.1301 –, juris Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW –, juris Rn. 19).

In Ansehung dessen erweisen sich die vom Antragsteller dem Antragsgegner zunächst vorgelegten Atteste des Heilpraktikers und Zahnarztes i. R. J... vom 30. April 2020 und vom 24. August 2020 als untauglich für die Glaubhaftmachung, weil diese dem Antragsteller nur pauschal etwas bescheinigen, jedoch keinerlei Begründung enthalten, aufgrund welcher gesundheitlichen Gründe das Tragen einer solchen Bedeckung für den Antragsteller nicht möglich ist bzw. unzumutbar sein solle.

Doch auch mit dem in das hiesige Verfahren eingeführten Attest des Heilpraktikers und Zahnarztes i. R. J... vom 21. September 2020 hat der Antragsteller das Vorliegen medizinischer Gründe für die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen der Mund-​Nasen-​Bedeckung nicht glaubhaft gemacht. Denn auch dieses Attest erweist sich bei summarischer Prüfung als ungeeignet für den Nachweis gesundheitlicher Gründe.

Soweit die in den vorgelegten Attesten bekundeten Aussagen auf den Feststellungen des Vaters des Antragstellers als Heilpraktiker beruhen, stellen sie kein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-​CoV-​2-UmgV dar. Nach der im Eilverfahren gewonnenen Einschätzung der Kammer stehen Atteste von Heilpraktikern auch nicht den ärztlichen Zeugnissen gleich, was sich hinreichend aus den unterschiedlichen beruflichen Zugangsvoraussetzungen ergibt.

Aber auch soweit Herr J... als approbierter Zahnarzt dieses Attest erstellt hat, stellt es kein ärztliches Zeugnis dar, wie es nach der Rechtslage im Land Brandenburg erforderlich ist.

Zwar benennt das Attest vom 21. September 2020 nunmehr als Diagnosen eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung. Es ist aber bereits nicht erkennbar, dass insoweit eine zahnärztliche Feststellung inmitten steht, hinsichtlich derer Herr J... als approbierter Zahnarzt berechtigt wäre. Denn die Approbation als Zahnarzt berechtigt nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, (allein) zur Ausübung der Zahnheilkunde als die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-​, Mund- und Kieferkrankheiten (Abs. 3 Satz 1). Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen (Abs. 3 Satz 2).

Dass sich die im nunmehr vorgelegten Attest vom 21. September 2020 angegebenen Diagnosen auf im vorstehenden Sinne zahnärztliche Feststellungen gründen, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr stehen Diagnosen inmitten, die – wie die Angst- und Panikerkrankung – der psychiatrischen Feststellung oder – wie die angegebenen Atmungsstörungen – der HNO- oder allgemeinmedizinischen Feststellung obliegen, wie im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Schlafapnoe den Antragsteller beim Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung in der Schule beeinträchtigen sollte. Hinsichtlich der Feststellung derartiger Krankheitsbilder ist Herr J... als approbierter (im Übrigen aber beruflich als solcher nicht tätiger) Zahnarzt nach Aktenlage nicht berechtigt. Dass sich die Diagnosen auf medizinische Gründe beziehen, die der zahnärztlichen Feststellung unterfallen, ist in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht ansonsten hervorgetreten. Auch die vom Antragsteller selbst zur Begründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 1. September 2020 gibt lediglich Auskunft darüber, dass dieser unter der sogenannten Maske „keine Luft“ bekomme; ein Hinweis auf eine im oben genannten umfassenden Sinne zahnmedizinische Erkrankung liegt damit nicht vor. Schließlich ist überdies auch hinsichtlich der angeführten Mundatmung nicht ersichtlich, dass diese mit der im hiesigen Verfahren vorauszusetzenden hohen Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller das Tragen der Mund-​Nasen-​Bedeckung im Gegensatz zur Nasenatmung nicht möglich oder unzumutbar macht.

Danach kommt es nicht darauf an, ob – wie der Antragsgegner meint – die beigebrachten Atteste lediglich Gefälligkeitsatteste darstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre in Ermangelung näherer Anhaltspunkte die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit dem Auffangstreitwert von 5.000 € zu bemessen. Im Hinblick darauf, dass mit dem vorliegenden Verfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, ist von einer Halbierung dieses Betrags (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) abzusehen.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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