Zugang zu Heilpraktiker darf nicht mittels 3G-Regel beschränkt werden(13.10.2021) Wird der Zutritt zu den Praxen von Heilpraktikern und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen auf bezüglich des Corona-Virus geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen beschränkt (3G-Regel), während diese Beschränkung für Patienten von Arztpraxen nicht besteht, so stellt dies eine Ungleichbehandlung dar. Eine soclhe Beschränkung der Heilpraktikerpraxen ist daher voraussichtlich rechtswidrig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.9.2021 – 13 MN 395/21). 

Der Fall:

§ 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Niedersächsische Corona-Verordnung sah vor, dass bei bestimmten Corona-Infektionszahlen der Zutritt zu den Praxen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen auf geimpfte, genesene und (negativ) getestete Personen beschränkt ist. 

Gegen diese Regelung klagte eine niedersächsiche Heilpraktikerin. Im Verlauf des Verfahrens strich das Land die Beschränkung und das Land und die Heilpraktikerin erklärten das Verfahren für erledigt. Nun ging es noch um die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. 

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht legte dem beklagten Land die Kosten auf.

Denn § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Niedersächsische Corona-Verordnung behandle Heilpraktiker anders als Ärzte, obwohl beide Berufsgruppen zur Behandlung von Patienten tätig werden. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Bei einer Behandlung durch Heilpraktiker handele es sich, ebenso wie bei derjenigen durch approbierte Ärzte, um eine berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von körperlichen oder seelischen Krankheiten sowie Leiden oder Körperschäden bei Menschen und daher um Heilkunde handelt, die Heilpraktiker, die nicht approbiert sind, nur mit staatlicher Erlaubnis ausüben dürfen. 

Praxisanmerkung: 

Es ist tatsächlich schwerlich ein Grund dafür zu erkennen, warum Patienten von Heilpraktikern strengeren Zugangsregeln unterworfen werden sollten, als Patienten von Arztpraxen. Das Land hat, offensichtlich in Reaktion auf das Eilverfahren der Heilpraktikerin, wohl auch ein Einsehen gehabt und diese Beschränkungen für Heilpraktiker und ihre Patienten im Verlauf des Verfahrens beseitigt.

Im Sinne der umfassenden, ortsnahen und zügigen Versorgung der Patienten ist die Entscheidung, die den Zugang zu medizinischer Hilfe erleichtert, grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Heilpraktiker nicht über eine derart breite medizinische Ausbildung verfügen wie approbierte Mediziner und daher nicht diesselbe Versorgungsleistung wie approbierte Ärzte erbringen können. Sie können daher meines Erachtens nach nur dann zur medizinischen Versorgung einen wertvollen Beitrag leisten, wenn Sie die Grenzen ihrer medizinischen Kompetenz kennen und bei entsprechendem medizinischen Bedarf den Patienten sogleich zu einem Facharzt schicken.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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