Arzt klärt Patient auf(27.10.2020) Infolge der Corona-Pandemie gelten für Arztpraxen eine Vielzahl von Sonderregelungen zur Entlastung der Praxen, von außerbudgetäre vergüteten Leistungen über AU-Bescheinigungen bis hin zu neuen Portokosten - eine Übersicht. 

AU-Bescheinigung per Telefon

Ab dem 19. Oktober bis Ende des Jahres dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte Patienten wieder bis zu sieben Kalendertage am Telefon krankschreiben. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Videosprechstunde unbegrenzt möglich

Auch hier gibt es Erleichterungen für den niedergelassenen Arzt: Wenn es die Erkrankung zulässt und der Patient in der behandelnden Arztpraxis bekannt ist, können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden. 

Extrabudgetäre Vergütung für COVID-19-Leistungen

Für Antigentests zum Direktnachweis einer COVID-19-Infektion gibt es ab dem 1. Oktober die neue GOP 32779 im EBM. Sie wird mit 10,80 Euro extrabudgetär vergütet und kann ausschließlich von den Fachgruppen Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie abgerechnet werden.

Lockerungen bei Heil- und Hilfsmittelverordnungen

Einige der Lockerungen bei der Heil- und Hilfsmittelverordnung sind zum 1.7.2020 ausgelaufen.

Bestehen bleibt die Sonderregelung, dass die Heilmitteltherapie erst innerhalb von 28 Tagen beginnen muss, regulär sind es 14 Tage. Auch können Krankentransporte zur ambulanten Behandlung im Zusammenhang mit COVID-19 bis 30. September weiterhin ohne Genehmigung der Krankenkassen verordnet werden.

Hilfspaket der Bundesregierung

Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten können mit Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen infolge der Coronavirus-Krise rechnen. 

Portokosten für Verordnungen 

Um eArztbriefe zu fördern, werden Versandkosten für Arztbriefe und Befunde ab dem 1. Juli anders erstattet (GOP 01660- außerbudgetär). Für Portokosten gibt es nur noch eine Pauschale. Neu ist zudem eine Fax-Kostenpauschale.

Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen sind auch nach lediglich telefonischer Besprechung zwischen Arzt und Patient möglich. Dies soll Patientkontakte in der Arztpraxis und damit das Ansteckungsrisiko mit Covid19 vermindern.

Krankentransporte genehmigungsfrei

Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung für Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind oder nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, sind vorübergehend genehmigungsfrei.

Fortbildungsnachweis auch erst später möglich

Die Frist für den Nachweis der 250 Fortbildungspunkte für Ärzte und Psychotherapeuten wird aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum Jahresende verlängert.

Entlassmanagement: Verordnungen jetzt für bis zu 14 Tage

Kliniken können nun bei cer Entlassung des Patienten Leistungen wie z.B. Physiotherapie für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnen. Dies soll die niedergelassenen Ärzte entlasten.

U-Untersuchungen: Zeiträume ab U6 ausgesetzt

Ärzte können Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Ziel ist es, nicht unbedingt notwendige Patientenkontakte in den Praxen zu vermeiden.

Keine Termine für das Mammografie-Screening

Angesichts der Infektionsgefahr durch das Coronavirus wurde im März 2020 das Einladungswesen für das Mammographie-Screening-Programm vorerst ausgesetzt und ist bisher nicht wieder angelaufen.

Vorerst keine Geräte- und Stichprobenprüfung

Im März 2020 hat die Kassenärztlichen Vereinigungen viele Qualitätssicherungs-Maßnahmen vorübergehend ausgesetzt. Dies betrifft unter anderem verschiedene Dokumentationsprüfungen durch Stichproben und die Einhaltung von Mindestmengen. Auch dies soll die Praxen entlasten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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