Apotheke

(7.11.2020) Trotz rechtskräftiger Verurteilung nach Besitz von Kinderpornografie kann einem Apotheker eine Approbation nicht mit sofortiger Wirkung vorläufig entzogen werden - vielmehr muss der Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens abgewartet werden. Denn der Besitz von Kinderpornografie hat keinen berufsrechtlichen Bezug (VG Ansbach, Beschluss vom 12.10.2020 – AN 4 S 20.02002).

Der Fall:

Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom Mai 2020 wurde gegen einen angestellt tätigen Apotheker (A) wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die zuständige Landesregierung entzog dem A daraufhin wegen Unwürdigkeit die Approbation und ordnete die sofortige Vollziehung des Entzuges an.

Der A klagte gegen die Entziehung und beantragte zugleich, im Eilverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Denn er sei nicht unwürdig, als Apotheker zu arbeiten.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des A statt und stellte fest, dass seine Klage aufschiebende Wirkung hat.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setze voraus, dass überwiegende öffentliche Belange dies rechtfertigen, was wiederum davon abhänge, ob eine weitere Berufstätigkeit des A schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse notwendig sein, um unaufschiebbare Maßnahmen rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Bei seiner Abwägung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des A, dass der sofortige Entzug der Approbation wohl zu einer Kündigung seiner Anstellung führte und es dem A dann wohl unmöglich wäre, eine neue Anstellung zu finden. Der Besitz von Kinderpornografie weise auch keinen direkten Berufsbezug auf. Zwar habe der Anwalt des A die Taten des A zu verharmlosen gesucht.

Im Ergebnis der Abwägung sieht das Gericht die Berufsfreiheit des A gleichwohl als gewichtiger an als das Interesse der Behörde an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Approbation.

Praxisanmerkung:

Wenn Ärzte oder Apotheker Straftaten begehen, bedeutet dies immer eine Gefahr für die Approbation. Der Approbationsinhaber sieht sich dabei drei Beteiligten gegenüber: Der Staatsanwaltschaft (bzw. dem Strafgericht), der Kammer (Ärztekammer oder Apothekerkammer) und der zuständigen Behörde (als Wächter über die Approbation). Regelmäßig hat der Strafverteidiger des Approbationsinhabers leider nur die Verhinderung eines Strafurteils im Blick, nicht aber die berufsrechtlichen Folgen.

Besser ist es, von Anfang an alle Bereiche in den Blick zu nehmen. So sollte der Approbationsinhaber sogleich Kammer und Behörde in das Verfahren miteinbeziehen und eine Gesamtlösung suchen. Wichtig ist dabei eine klare Entscheidung, ob der Approbationsinhaber sich schuldig bekennt oder nicht. Leider versuchen Approbationsinhaber immer wieder, vor dem Strafgericht die Schuld (teilweise) einzugestehen, um einer Haft zu entgehen, versuchen dann aber vor der Kammer, die Schuld zu verneinen oder die Tat zu verharmlosen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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