Schleppende Auszahlung der Vergütungen für Corona-Tests(5.7.2023) Ende Februar 2023 ist die kostenlose Corona-Testmöglichkeit ausgelaufen. Nun stehen noch viele Vergütungen von Betreibern von Testzentren zur Zahlung aus. Nachdem die dafür zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) monatelang das Steuergeld für diese Vergütungen mit vollen Händen ausgegeben haben, schrecken sie nach meiner Erfahrung seit August 2022 offenbar ganz grundsätzlich vor Auszahlungen zurück. Betreiber von Corona-Testzentren bringen die überlangen Prüfverfahren ohne Äußerungen zum Sachstand in Existenznot. Zudem sind die KVen verpflichtet, Verdachtsfälle der Staatsanwaltschaft zu melden, so dass dem Betreiber des Testzentrums dann auch noch ein Strafverfahren wegen vorsätzlichem Anbrechnungsbetrug droht. Was also tun?

Die KVen begründen die Nichtauszahlung der Vergütungen für Corona-Tests (Bürgertests) mit dem Argument, man führe eine Prüfung bzw. vertiefte Prüfung der Plausibilität nach § 7a Coronavirus-Testverordnung (TestV) durch. Dann geschieht oft über lange Zeiträume gar nichts. Die KVen reagieren auf Sachstandsanfragen der Betreiber von Testzentren nicht oder nur zögerlich. Die KVen sind stark belastet mit den umfangreichen Prüfpflichten und lagern die Prüfungen aktuell teilweise an Inkassodienstleister aus. 

Was sollte der Betreiber eines Testzentrums, der sein Entgelt für Corona-Tests wegen einer Plausibilitätsprüfung der KV nicht erhält, in dieser Situation tun?

  • Akteneinsicht nehmen über einen Rechtsanwalt um zu schauen, was die KV "in der Hand hat"
  • Penible Abarbeitung und Übersendung der von der KV angeforderten Dokumentationen sowie Abgabe einer Stellungnahme zu Auffälligkeiten, insbesondere um Verdacht einer vorsätzlichen Falschabrechnung zu entkräften (was wichtig ist, um ein nachfolgendes Strafverfahren wegen des Verdachts des vorsätzlichen Abrechnungsbetruges zu verhindern)
  • wenn augenscheinlich die KV gar keine Plausibilitätsprüfung betreibt - Androhung einer Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht
    Denn für eine vertiefte Prüfung bedarf es einer konkreten Veranlassung, sprich eines Grundes. Eine solche Veranlassung zur Prüfung kann sich beispielsweise durch eine Mitteilung einer Staatsanwaltschaft ergeben in der die KV darauf hingewiesen wird, dass konkrete und deutliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass allenfalls ein geringer Teil der abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt worden sei (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2023 – L 4 KR 549/22 B ER).
  • Im einstweiliger Rechtsschutzverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht kann eine (vorläufige) Auszahlung der Vergütungen erreicht werden, um eine drohende Insolvenz des Testbetriebs abzuwenden
  • alle dokumentierten Unterlagen zu den Testungen mindestens bis 31.12.2024 sicher aufbewahren, um sie für weitere, noch kommende Prüfungen zur Hand zu haben

Die aktuell gültigen Regeln zur Abrechnung und Prüfung der Corona-Tests finden Sie hier in der derzeit gültigen Coronavirus-Testverordnung:

https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/BJNR626400021.html

Der Ablauf einer Prüfung der Plausibilität ist der KV im Einzelnen vorgegeben in

https://www.kbv.de/media/sp/2021-07-09_KBV-Vorgaben_Pr_fungen__7A_TestV_v.24.06.2021.pdf

Die Prüfpflichten der KV sind hier beschrieben:

https://www.kbv.de/media/sp/2023-01-16_KBV-Vorgaben_Pflichten_KV_TestV_11.01.2023.pdf

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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