Covid 19 Virus Test(23.6.2023) Da die Prüfvorgaben an die Abrechnung von Corona-Tests verschärft wurden, zahlen die Kassenärztlichen Vereinigungen oft die Vergütungen für diese Bürgertests nicht sogleich aus sondern halten diese monatelang zurück, während sie die abgerechneten Leistungen überprüfen. Dies führt zu viel Verdruss bei den Testzenterbetreibern, die keine Vergütung erhalten und oft um ihre wirtschaftliche Existenz bangen müssen. Nun ist zumindest geklärt, welcher Gerichtszweig für die Streitigkeiten um die Zahlung der Vergütung der Corona-Tests zuständig ist: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Verwaltungsgerichte dafür zuständig sind (Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2023 - B 6 SF 1/23 R, siehe Pressemitteilung des Bundes).  

Hintergrund:

Vermehrt kommt es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen ben Betreibern von Corona-Testzentren und den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), weil die KVen die Auszahlung der Vergütungen blockieren unter Hinweis auf vorgebliche Auffälligkeitsprüfungen. Hintergrund ist die dritte Verordnung zur Änderung der Testverordnung, die die Prüfpflichten für die KVen erhöht hat. Die Prüfpflichten wurden unter anderem erhöht, um Betrug vorzubeugen. Ist all dies nicht schon schwierig genug für die ehrlich abrechnenden Testzentrenbetreiber, so war überdies äußerst umstritten, bei welchem Gericht ein Betreiber denn nun gegen die KVen klagen musste: Bei den Verwaltungsgerichten oder bei den Sozialgerichten? Verwaltungsgerichte und Sozialgerichte sahen sich in mehreren Entscheidungen jeweils selbst als an unzuständig an und schoben die Fälle dem jeweils anderen Gerichtszweig zu. Leidtragende waren die Testzentrenbetreiber, deren Anliegen in der Sache nicht bearbeitet wurden.

Bundessozialgericht: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

Nun hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich hier nicht um eine sozialrechtliche Angelegenheit handele, weil die Bürgertests ja zeitweilig allen Bürgern offen standen, mithin auch zum Beispiel den privat versicherten Bürgern. Die Coronavirus-Test-Verordnung sei ein Baustein im Gesamtkonzept zur Pandemiebekämpfung gewesen und habe zeitweise allen Personen einen kostenfreien Bürgertest zur Verfügung gestellt, dies unabhängig vom kranken- beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen Status des Getesteten. Konsequenterweise seien die Testungen für symptomfreie, nicht erkrankte Personen im Rahmen einer nationalen Teststrategie des öffentlichen Gesundheitsschutzes auch nicht aus Beiträgen von gesetzlich Krankenversicherten, sondern aus Steuermitteln des Bundes vollständig finanziert worden. Daher liege keine sozialrechtliche Angelegenheit vor.

Praxisanmerkung:

Damit folgt das Bundessozialgericht der Argumentation des Landessozialgerchts Berlin-Brandenburg (LSG BB, Beschluss vom 17. Januar 2023 – L 7 KA 29/22 B ER).  Die Entscheidung des Bundessozialgerichts beschleunigt nun die Verfahren um Klagen auf Zahlung der Vergütungen, da nun höchstrichterlich geklärt ist, welches Gericht zuständig ist. 

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über abgerechnete Testleistungen. Vor allem in Berlin gab es viele Strafverfahren wegen Betruges. Stellt eine Kassenärztliche Vereinigung Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten bei der Abrechnung fest, so muss sie diesen Zweifeln also nachgehen und darf dann ersteinmal Zahlungen an die Testzentren aussetzen, § 7 a Testverordnung. So wird verhindert, dass der Bund für nichterbrachte Testleistungen Vergütungen zahlt. Allerdings muss der redliche Betreiber eines Corona-Testzentrums auch die Möglichkeit haben, Schutz vor den Gerichten zu suchen, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, wenn er durch sich in die Länge ziehende Überprüfungen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Die KVen dürfen die Überprüfungen nicht grundlos ansetzen und sie dürfen sie auch nicht ohne Grund in die Länge ziehen. Dieser gerichtliche Rechtsschutz ist nun besser gewährleistet, da geklärt ist, welches Gericht für diese Streitigkeiten zuständig ist. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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