Corona Test(1.3.2023) Der Streit eines privaten Corona-Testcenters mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin um die Bezahlung von Entgelten für Testleistungen nach der Coronavirus-Testverordnung ist vor dem Verwaltungsgericht zu entscheiden und nicht vor dem Sozialgericht. Denn die Durchführung von Covid19-Testungen ist nicht Teil der Prävention, Behandlung oder Rehabilitation von Krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches 5 (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2023 – L 7 KA 29/22 B ER). 

Der Fall:

Die Antragstellerin ist ein privates Testzentrum in Berlin. Die Antragstellerin betrieb das Testzentrum von Januar bis Mai 2022 und bot Bürgertests an. Sie rechnete dafür rund 150.000 € gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin ab. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin setzte allerdings die Auszahlung wegen vermeintlicher Auffälligkeiten der abgerechneten Testungen aus. 

Das Testzentrum beantragte deshalb vor dem Sozialgericht die einstweilige Auszahlung von 90.000 € für den Zeitraum Februar bis April 2022.

Das Sozialgericht Berlin sah sich aber als unzuständig an und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin (SG Berlin, 06.12.2022 - S 83 KA 141/22 ER).

Gegen diese Entscheidung des Sozialgerichts legte die Kassenärztliche Vereinigung Beschwerde zum Landessozialgericht ein. Aus ihrer Sicht sei vielmehr das Sozialgericht zuständig.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht wies diese Beschwerde als unbegründet zurück; zuständig sei das Verwaltungsgericht.

Denn der Streit um die Vergütung von Testungen zwischen einem privaten Testzentrum und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (der hier durch die Testverordnung Befugnisse der öffentlichen Gewalt zugewiesen wurden) ist eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit, für die das Verwaltungsgericht zuständig sei, so das Landessozialgericht. 

Es handele sich bei den Testungen nicht um eine Frage der gesetzlichen Krankenversicherung, sprich der Sozialrechts. Denn Anspruch auf Tests hätten ja auch die Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Die Durchführung von Tests sei auch keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Ziel sei vielmehr die Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten. Das Testzentrum ist privat betrieben und sei daher nicht Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z.B ein Arzt oder ein Krankenhaus. Nur weil die Abrechnung der Tests von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin abgewickelt werden, enstehe nicht bereits ein sozialrechtliches Rechtsverhältnis. 

Praxisanmerkung:

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über abgerechnete Testleistungen. Vor allem in Berlin gab es viele Strafverfahren wegen Betruges. Stellt die Kassenärztliche Vereinigung Berlin Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung fest, so muss sie diesen Zweifeln also nachgehen und darf dann ersteinmal Zahlungen an die Testzentren aussetzen. Allerdings muss der private Testanbieter auch die Möglichkeit haben, Eilrechtschutz vor den Gerichten zu suchen, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Fraglich war hier aber, welcher Gerichtszweig dafür zuständig ist. Das Landessozialgericht sieht dies als öffentlich-rechtliche Streitigkeit an. Klagen von Betreibern von Covid19-Testzentren auf Zahlung von Testentgelten gegen die Kassenärztliche Vereinigung Berlin sind also an das Verwaltungsgericht Berlin zu richten. Für den Raum Berlin ist diese Entscheidung verbindlich, soweit das Bundessozialgericht nichts möglicherweise anders entscheiden sollte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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