(6.3.2023) Im Internet veröffentlichen Bürgerjournalisten, freie Journalisten, Blogger, Freizeitreporter aber auch Anwälte und ehemalige Richter Texte, Kommentare und Berichterstattungen und treten damit neben die klassischen Teilnehmer der Presse, sprich Zeitungen, Radio und Fernsehen. Aber kommen diese nicht-klassischen Teilnehmer auch in den Genuß des Medienprivilegs, wenn sie Informationen über bestimmte Personen veröffentlichen, zum Beispiel deren Namen und Wohnort? Oder verstößt dies gegen das Datenschutzrecht? Jedenfalls genießt ein bloggender Anwalt, der eine Vielzahl von Texten auf seiner Kanzleihomepage veröffentlicht hat, den Schutz des Medienprivilegs, wenn er solche Informationen an einen unbestimmten Personenkreis veröffentlicht und dies meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit hat (Kammergericht, Beschluss vom 17.2.2023 - 10 U 146/22).

Kritische Presse lebt auch von der Nennung und Kenntlichmachung der Betroffenen. Führte eine namentliche Nennung aber im Einzelfall zu einem Bußgeld wegen einer Datenschutzverletzung, so würde sich die Presse nicht mehr trauen, Namen zu nennen. Deshalb genießt die Presse das sog. Medienprivileg - die Bußgeldvorschriften des Datenschutzrechts (hier also die DSGVO) gelten nicht für die Veröffentlichungen zu journalistischen Zwecken. 

In diesem Fall habe ich über einen Mann berichtet, der sich meiner Klagezustellung mittels eines mehrstufigen Tricks entzogen hatte. Wie ich dann erfuhr, hatte der Mann diesen Trick auch bei anderen Gläubigern angewendet und damit auch andere Anwälte in die Irre geführt. Ich habe dann hier auf diesem Anwaltsblog über diesen Trick berichtet und den Mann beim Namen genannt.

Ich habe schließlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, weil der Fall nicht derart prominent ist, dass man hier namentlich berichten dürfte (sog. Verdachtsberichterstattung). Nun stand aber noch im Raum, ob ich dem Mann, so wie er es verlangte, 10.000 € Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zahlen muss, oder ob ich mich als bloggender Anwalt auf das Medienprivileg berufen kann.

Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz war sich sicher, dass ich auf keinen Fall das Medienprivileg genösse, denn ich hätte die böse Absicht gehabt, Druck auf den Mann zu machen, damit er meine Forderung begleicht.

Landgericht Berlin (Urteil vom 22.9.2022 - 27 O 300/21) und das Kammergericht (Beschluss vom 17.2.2023 - 10 U 146/22) sahen das aber anders: 

https://christmann-law.de/images/LG%20Berlin%2027%20O%20300%2021%20und%20KG%2010%20U%20146%2022.pdf

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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