(1.11.2022) Nachdem der Bundesgerichtshof die subjektive Tatseite des Arztes zum Element der Abwägung bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes gemacht hat (BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19) muss der Anwalt des Patienten nun auch zum persönlichen Verschulden des Arztes Ermittlungen anstellen und dazu vortragen (vgl. Francke, jurisPR-MedizinR 10/2022 Anm. 3). Damit steigt die workload des Patientenanwaltes weiter. Betrachtet man nun die durchschnittlichen Anwaltsgebühren aus Arzthaftungsverfahren, so wird deutlich, dass das Prozeßmandat mehr und mehr zu einem aufwändigen Zuschussgeschäft für den Anwalt wird.

Tatigkeit des AnwaltsDie Gebühren des Rechtsanwaltes werden in Arzthaftungsverfahren ganz wesentlich durch den Streitwert definiert. Dieser hängt vor allem an der Höhe des Schmerzensgeldes. Je höher das Schmerzensgeld, desto höher sind die anwaltlichen Gebühren. Die höchsten Schmerzensgelder werden im Bereich der Geburtsmedizin und bei vollständigem Verlust der Persönlichkeit zugesprochen. Ihre Grenze liegt regelmäßig bei circa 500.000 €. Die Masse der Arzthaftungsverfahren bewegt sich allerdings im Bereich von Schmerzensgeldforderung von 15-70.000 €, da die deutschen Zivilgerichte mit der Zusprechung von Schmerzensgeld überaus zurückhaltend sind.

Dazu einige Beispielsrechnungen.

1.

Bei einem hohen Schmerzensgeld von 500.000 € kann der Anwalt außergerichtlich und erstinstanzlich folgende Gebühren abrechnen:

Summe außergerichtliche Kosten: 5.489,63 €

Summe gerichtliche Kosten: 7.814,91 €

Gesamt: 13.313,54 € 

Erfahrungsgemäß zieht sich ein außergerichtliches Arzthaftungsverfahren über durchschnittlich ein Jahr hin, ein erstinstanzliches gerichtliches Arzthaftungsverfahren über einen Zeitraum von durchschnittlich drei Jahren. Der Zeitaufwand liegt hier bei durchschnittlich 400 Stunden. Dies ergibt einen Bruttolohn von rund 33 EUR pro Stunde, mit dem ein wirtschaftlicher Kanzleibetrieb in der Regel nicht möglich ist. Und dies gilt für ein - wegen des sehr hohen Streitwertes - vermeintlich noch lukratives Arzthaftungsverfahren. 

2.

Dann gibt es noch Fälle, in denen zu dem Schmerzensgeld auch noch der Verdienstausfall und Haushaltsführung Schäden hinzutreten. Setzen wir diese Posten einmal mit dem hohen Wert von 250.000 € an, so käme man in der Summe auf einen Streitwert von bis zu 850.000 €. Dann erwirtschaftete der Rechtsanwalt folgende Gebühren:

Summe außergerichtliche Kosten: 7.285,42 €

Summe gerichtliche Kosten: 10.357,64 €

Gesamt: 17.643,06 € 

Der Zeitaufwand liegt hier bei circa 450 Stunden, denn die Durchsetzung von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bedeuten einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Daraus ergibt sich ein Bruttostundenlohn des Rechtsanwaltes von circa 40 €. Dies kann, wenn der Anwalt seine Kosten im Griff hat, noch wirtschaftlich sein. 

3.

In der Regel sieht die Situation aber so aus, dass der Rechtsanwalt Arzthaftungsverfahren betreut, die - bei wohlwollender Bnetrachtung - einen Gesamtstreitwert von max. circa 80.000 € haben. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Gebühren:

Summe außergerichtliche Kosten: 2.293,25 €

Summe gerichtliche Kosten: 3.253,40 €

Gesamt: 5.546,65 €

Bei einem Zeitwaufwand von wiederum 300 Stunden - der Arbeitsaufwand ist in allen Arzthaftungsfällen in etwa gleich hoch, unabhängig vom Streitwert - ergibt das einen Bruttostundenlohn von knapp 19 €, was absolut unwirtschaftlich ist. 

Dagegen sind die Gebühren des Anwaltes, der die Behandlungsseite vertritt, meines Erachtens deutlich auskömmlicher. Dies liegt daran, dass der Anwalt auf Arztseite sich darauf beschränken kann, die Klageschrift anzugreifen. 

Stundenhonorar Vereinbarungen sind in diesem Bereich schwierig, da die Mandaten in der Regel nicht vermögend sind und sich Stundenhonorarve mit den oftmals beteiligten Rechtschutzversicherungen schwer vereinbaren lassen. Meiner Beobachtung nach gehen manche Anwälte dazu über, in Arzthaftung Surfern den Arbeitsaufwand zu reduzieren, was sich dann aber in minderwertigen Klageschriften und Schriftsätzen niederschlägt.

Fazit:

Die Vertretung des Patienten in einem Arzthaftungsverfahren erfordert Engagement und Fachkompetenz von einem Anwalt. Der Zeitaufwand dürfte in Zukunft eher weiter zu- als abnehmen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass sich diese Tätigkeit in der Regel wirtschaftlich nicht lohnt. Anwälte sind in wirtschaftlicher Hinsicht gut beraten, nur noch Mandate mit sehr hohen Gegenstandswerten anzunehmen. Letztlich bleibt dabei der Patient im Regen stehen. Im niedrigen Streitwertebereich findet er immer schwieriger Anwälte, die ihn vertreten wollen beziehungsweise er findet nur solche Anwälte, die vertretungsbereit sind, die eine niedrigere Qualifikation oder ein geringeres Engagement aufweisen oder die Fallbearbeitung nach "Schema F" durchziehen. 

Abhilfe schaffen könnten die maßvolle Erhöhung der Schmerzensgelder und die Wiedereinführung der Beweisgebühr sowie die Vereinfachung der Regeln zur (zusätzlichen) Vereinbarung eines Erfolgshonorars. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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