(12.6.2021) In einem aktuellen Fall lief eine Zwangsvollstreckung bedauerlicherweise ins Leere, weil der Schuldner ein Familienmitglied vorgeschoben hatte und weder ich noch der Gerichtsvollzieher den Irrtum bemerkten. Es ist daher der sicherste Weg, wenn der Anwalt bei Anträgen auf Zwangsvollstreckung durch Abgabe einer Vermögensauskunft im Antragsformular auch immer das Geburtsdatum des Schuldners angibt. Wichtig ist es auch, bei eingehenden Protokollen über die Vermögensauskunft immer zu kontrollieren, welches Geburtsdatum der Erklärende angegeben hat.

2014 klagte ich eine Geldforderung ein. Die Klageschrift wurde dem Schuldner zugestellt. Das Gericht erhielt als Antwort darauf ein Schreiben, das vorgeblich von einem Familienmitglied des Schuldners stammte, in dem dem Gericht mitgeteilt wurde, dass der betreffende Beklagte hier nicht wohne, sondern in einer anderen Wohnung, einige Straßen weiter. Dem schenkte ich Glauben; der Schuldner war wohl im Ort umgezogen. Das Gericht stellte die Klage unter der anderen Adresse zu und änderte das Beklagtenrubrum. Dies blieb ohne Reaktion. Es erging deshalb Versäumnisurteil gegen den "Schuldner", nun unter der neuen Adresse.

Dann vollstreckte ich die Geldforderung aus dem Versäumnisurteil. Eine Kontenpfändung auf ein dem Gläubiger bekanntes Konto des Schuldners lief ins Leere, weil der Schuldner sein Konto sogleich in ein Pfändungsschutzkonto umwandelte und dann auflöste.

Ich stellte dann Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher suchte die angegebene Schuldneradresse auf und sprach dort mit einem Mann, der den Namen des Schuldners trug. Wie sich später herausstellte, war dies aber der Vater des Schuldners, der selbst insolvent ist und bei dem keine Forderungen zu realisieren sind. Dass es sich hier nicht um den Schuldner handelte sondern um dessen (vermögenslosen) Vater, bemerkte ich aber nicht, weil mir nicht auffiel, dass das Geburtsdatum nicht passte.

Erst Jahre später bemerkte ich den Fehler, und rollte das Verfahren neu auf. Der Schuldner berief sich dann aber auf Verjährung. Ihm sei kein Versäumnisurteil zugegangen, sondern seinem Vater. Nach zähem Ringen und wiederum Jahre später wurde das Versäumnisurteil gegen den Schuldner bestätigt. Der Schuldner ist zwischenzeitlich mehrfach umgezogen und an seiner Wohnung findet sich kein Namensschild, was die Zustellung weiter erschwert. Er hat das Verfahren offenkundig auch schon bei anderen Gläubigern angewendet.

Dass Familienmitglieder denselben Namen tragen, kommt bei Männern im Übrigen auch gar nicht so selten vor, insbesondere im süddeutschen Raum und in Südeuropa. Söhne werden dann nach Onkeln, Vätern oder Großvätern benannt.

Das Ganze ist eine äußerst ärgerliche und zeitraubende Angelegenheit. Der hier verwendete Trick mit den Namensvetter war mir vorher nicht bekannt. 

Tipps:

  • Solche Zustellungs- und Vollstreckungsprobleme bei Namensvettern lassen sich vermeiden, indem man in der Klage das Geburtsdatum des Beklagten angibt. Adressverwechslungen oder Adressänderungen ändern dann an der Zuordnung der Forderung zu einer konkreten Person nichts mehr
  • Treten Unklarheiten über die Adresse des Schuldners auf, sollte immer eine Einwohnermeldeauskunft eingeholt werden
  • In Anträgen auf Taschenpfändung, Abgabe einer Vermögensauskunft etc. sollte immer das Geburtsdatum des Schuldners angegeben werden. Dann fällt dem Gerichtsvollzieher die Personenverwechslung sogleich auf
  • Die Angaben des Schuldners in der Vermögensauskunft zu seinem Geburtsdatum sind zu kontrollieren

Mehr zu den Voraussetzungen und den verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung finden Sie hier.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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