Für einen durchschnittlichen Patienten, der bereits über Komplikationen wie Bauchabszess, Verletzung von Nachbarorganen oder Lungenembolie aufgeklärt wurde, muss es naheliegen, dass die Operation bei unglücklichem Verlauf auch zum Tode führen kann. Insofern muss darüber nicht gesondert aufgeklärt werden, insbesondere angesichts des extremen Übergewichts und einer hierdurch bedingten generell erhöhten Gefährlichkeit von Operationen (OLG Köln, Urteil vom 04.02.2015 - 5 U 88/14).
Ein niedergelassener Augenarzt darf seine Praxis nicht "Laserklinik" nennen und er darf auch keine kostenlose "Erstberatung und Eignungsprüfung" anbieten. Überdies darf er nicht mit letztlich nichtssagenden Hygienezertifikaten werben, die den Eindruck eines Qualitätssiegels erwecken (Oberlandesgericht München, Urteil v. 15.01.2015 - 6 U 1186/14).
Keine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten bei Nichtwahrnehmung von Kontrollterminen und auch dadurch bewirkter erheblicher Gefährdung des Heilungsverlaufs (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015 - 1 U 27/13).
Ein interner Untersuchungsbericht über das Uniklinikum Mannheim kommt zu dem Schluß, dass die Klinik jahrelang Hygienevorschriften missachtet hat. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Möglicherweise haben sich tausende Patienten während ihres Aufenthaltes in der Klinik mit Keimen infiziert und sind daran schwer erkrankt oder gar verstorben.
Die Angaben in ärztlichen Aufklärungsgesprächen und in standardisierten Aufklärungsbögen zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts bestimmter Komplikationen (Komplikationsdichte) haben sich an der Häufigkeitsdefinition des Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA), die in Medikamenten-Beipackzetteln Verwendung findet, zu orientieren. Eine hiervon abweichende Verwendung der Risikobeschreibungen (selten, sehr selten etc.) kann eine verharmlosende Risikoaufklärung darstellen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2015 - 5 U 2282/13).
Wird ein Patient auf einer allgemeinchirurgischen Abteilung behandelt, hat das Krankenhaus nicht die Pflicht, den Patienten auch auf dem in der Klink nicht vorhandenen Bereich der Neurochirurgie fachärztlich zu behandeln. Das Krankenhaus haftet daher nicht für mögliche Fehler eines bei zur Behandlung einer Komplikation zum Zwecke des „Konsils“ beteiligten Neurochirurgen.
Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr (OLG Hamm, Urteil vom 14.4.2105 - 26 U 125/13).
Nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ärztliche Gemeinschaftspraxis) sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (OLG München, Urteil vom 03.12.2014 - 7 U 2705/14).
Im Jahre 2008 tauchten die ersten Berichte über einen erhöhten Metallabrieb bei Hüftprothesen auf. Aber erst im Jahre 2010 zog der Hersteller DePuy seine metallenen Hüftprothesen vom Markt ab. Nun klagen Patienten, die zwischen 2008 und 2010 De Puy-Hüftprothesen eingesetzt bekamen, gegen den Hersteller De Puy auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Eine neue Regelung zum EBM, die zum 1.4.2015 gilt, erlaubt es Jungpraxen, eine nichtärztliche Praxisassistentin abzurechnen.
Eine Satzungsbestimmung, wonach ermächtigte Krankenhausärzte zu 0,25 eines Versorgungsauftrages am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 95 Abs. 3 und 4 SGB V, welche den ermächtigten Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (SG Marburg, Urteil vom 25.2.2015 - S 11 KA 11/15).
Update:
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung am 12.12.2018 aufgehoben (B 6 KA 50/17 R) und bestimmt, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen müssen. Denn ein ermächtigter Arzt sei nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern lediglich für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 16.10.2014 (III ZR 85/14) nicht mit der Frage befasst, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patienten als solcher bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen kann. Er hat dies auch nicht "orbiter dictum" so entschieden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14).
Den medizinischen Standard hat der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln - er darf dies nicht aus eigener Sachkunde tun. Das Gericht darf sich nicht über die Beurteilung des Sachverständigen hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers aufgrund eigener Erwägungen hinwegsetzen. Das Gericht darf nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, ob ein Fehler als grob oder einfach einzustufen ist - es muss dazu den Sachverständigen befragen, auch wenn es letztlich selbst entscheidet, ob der Fehler als grob oder einfach einzustufen ist (BGH, Urteil vom 24.2.2015 - VI ZR 106/13).
- Darlegungslast des Patienten bei Behandlung durch mehrere Ärzte: OLG Koblenz 21-08-2014
- ASR-Hüftprothese: Einbau 2006 ist nicht fehlerhaft: Urteilstext zu OLG Sbrkn 12-11-2014
- Einbau einer sog. ASR-Hüftprothese im Jahr 2006 ist nicht behandlungsfehlerhaft: OLG Sbrkn 12-11-2014
- Über nachträglich auftretende Risiken einer Hüftendoprothese muss Arzt nicht aufklären: KG Berlin 25-11-2013