Schadensersatzansprüche bei Medikamentenfehlern
Wer als Patient ein Medikament eingenommen hat und seitdem Beschwerden hat, kann an einer Nebenwirkungen des Medikaments leiden. Möglicherweise hat er das Medikament auch in einer falschen Dosierung eingenommen.
Der Arzneimittelhersteller haftet dem Patienten für nicht mehr vertretbare schädliche Wirkungen, die ein Medikament bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hervorruft (sogenannter Arzneimittelfehler). Das ist zum Beispiel die fehlende Hinweis des Herstellers auf bekannte schädliche Nebenwirkungen des Medikaments Vioxx. Der Hersteller haftet auch für fehlerhafte oder unvollständige Gebrauchsanweisungen (sogenannter Instruktionsfehler).
Häufig kommt es zu schädlichen Wechselwirkungen und Nebenwirkungen des Arzneimittels, weil der Hersteller das Medikament nicht ausreichend geprüft oder Kontraindikationen übersehen hat. Der Hersteller haftet dabei auch für Wirkungen, die bei der Marktpräsentation des Medikaments noch gar nicht ersichtlich waren (das ist das sogenannte Entwicklungsrisiko).
Zum Thema:
LG Berlin zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Geburtsschaden nach Einnahme von Duogynon: 05.07.12
Zur Verjaehrung des arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs, OLG Stuttgart 03.08.10
BGH zur Beweislast des Patienten, der nach Einnahme von VIOXX einen Herzinfarkt erlitt: 16.03.10 BGH
01.07.2008: BGH: Zum Schadensersatz einer Patientin wegen der Einnahme von VIOXX
Gelingt dem an der Gesundheit geschädigten Patient der Nachweis, dass er durch eine unvertretbare schädliche Wirkung des Medikamentes oder einen fehlerhaften Beipackzettel geschädigt wurde und dass das Medikament zur Schädigung geeignet ist, so hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Hersteller. Dass Medikamente Nebenwirkungen haben, ist nicht zu vermeiden; sind diese aber nach den Maßstäben der medizinischen Wissenschaft unvertretbar (überwiegt z.B. das Risiko von Herzinfarkten den konkreten therapeutischen Wert eines Medikamentes in Gestalt einer Blutdrucksenkung), so haftet der Hersteller.
Dem Patienten kommt zugute, dass das Gesetz in § 84 Absatz 2 AMG vermutet, dass der Schaden des Patienten durch dieses schadensgeeignet Medikament hervorgerufen wurde. Dem Patienten hilft des weiteren, dass er ein Recht zur Einsicht in die Akten des Herstellers hat. Dort kann er Informationen z.B. über im Entwicklungsverfahren bekannt gewordene Nebenwirkungen erhalten.

