Beratung im ärztlichen Werberecht
Die Kanzlei berät Ärzte, Apotheker, Arzneimittelhersteller sowie Werbeagenturen und Presseunternehmen in Fragen des Heilmittelwerberechts (HWG) und des Wettbewerbsrechts (UWG).
Was ist Werbung im Sinne des Heilmittelwerberechts?
Werbung umfasst sämtliche Aussagen gegenüber Patienten, Bürgern oder Fachkreisen, die sich auf die Erkrankung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten etc. durch die Anwendung des beworbenen Produktes beziehen. Dazu gehören Printanzeigen, Prospekte, Werbespots ebenso wie Werbebanner, Rabattaktionen, Werbevorträge und Hörfunksendungen.
Was sind Heilmittel im Sinne des HWG?
Dazu zählen Arzneimittel (AMG), Medizinprodukte (MPG) und bestimmte operative plastisch-chirurgische Eingriffe.
Welche Werbung ist erlaubt?
Das HWG definiert nicht die erlaubte, sondern nur die verbotene Werbung. Verboten ist zum einen die irreführende Werbung. Darunter fallen die Behauptungen tatsächlich nicht vorhandener therapeutischer Wirkungen von Heilmitteln. Auch verboten sind hier Werbungen für Anwendungen eines Heilmittels außerhalb seiner Zulassung oder das Erwecken des falschen Eindruckes, dass ein Wirkungserfolg eines Heilmittels mit Sicherheit erwartet werden kann. Zum anderen ist es verboten, unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu machen über die Beschaffenheit des Werbeobjektes oder persönliche Eigenschaften des Herstellers. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur in Fachkreisen geworben werden. Vorsicht ist geboten bei der Werbung mit Erfahrungsberichten von Patienten. Des weiteren sind in den Berufsordnungen der jeweiligen Ärztekammern Regelungen zur Werbung enthalten.
Wer kann sich auf Verstöße gegen das HWG bzw. UWG berufen bzw. daraus Rechte herleiten?
Konkurrenten von Heilmittelherstellern oder Heilmittelvertreibenden, die zuständigen Überwachungsbehörden, ärztliche Berufsverbände, Ärztekammern, Vereine zur Wahrung des lauteren Wettbewerbes, Verbraucherverbände und die Staatsanwaltschaften können dies tun.
Zum Thema:
- Zur Impressumspflicht eines Arztes bei Facebook
- Urteil zur Onlineberatung durch Arzt
- Zahnarzt darf nicht auf Groupon werben: LG Köln 21-06-12
- Zur Werbung des Arztes mit Behandlungserfolgen: LG Dortmund 27-05-12
- Werbung des Arztes als Topexperte oder Spitzenmediziner nicht erlaubt: OLG Karlsruhe 07-06-12
- Werbung eines Arztes mit Patientenerfahrungsbericht ist erlaubt, soweit dieser Bericht sachlich und ausgewogen ist: LG Mannheim 09-05-11
- Preisvergleich von Zahnarztleistungen im Internet ist erlaubt: 01.12.10 BGH
- Zahnarzt ohne Facharztbezeichnung darf nicht in Facharztrubrik werben: OLG Ka 10.12.09
- Werbung für Botox-Party ist verboten: LG Muenchen 08.12.09
- Kundenwerbung fuer Gleitsichtglaeser mittels Praemie ist verboten: BGH 06.07.06

