Klagt ein Patient über atemabhängige Brustschmerzen und Atembeschwerden, so muss ein Rettungssanitäter den Patienten einer ärztlichen Behandlung zuführen. Die primäre Aufgabe der Notfallrettung ist die Erstversorgung – und zwar nur soweit ein Notarzt noch nicht anwesend ist – und die Beförderung des Patienten. Führt der Sanitäter den Patienten nicht einem Arzt zu, sondern kommt er aus falsch verstandener Kompetenz zu dem Ergebnis, dass kein akuter Behandlungsbedarf vorliegt, so handelt er (grob) behandlungsfehlerhaft und ist, da er im ärztlichen Kompetenzbereich tätig wird, nach arzthaftungsrechtlichen Haftungsmaßstäben für den späteren Schlaganfall verantwortlich (Kammergericht, Urteil vom 19.5.2016 - 20 U 122/15).
Der Fall:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer von zwei Rettungsassistenten durchgeführten Behandlung. Nachdem er in den frühen Morgenstunden (kurz vor 7:00 Uhr) des 1. September 2010 die Berliner Feuerwehr wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich alarmiert hatte, wurde er von zwei Rettungsassistenten, den Zeugen F... und K..., aufgesucht. Welche Angaben er diesen gegenüber machte, steht zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig stellten die Rettungsassistenten aber die Pulsfrequenz, den Blutdruck und die Sauerstoffsättigung fest. Zudem hielten sie im Einsatzbericht fest, dass der Kläger über einen “atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz” geklagt hätte; ferner dass die “Pulmo” des Klägers “beidseits gut belüftet” und frei von “RGS” sei. Im Ergebnis beließen die Zeugen F... und K... den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt. Diesen suchte der Kläger wenige Stunden später auf und wurde von dort aus wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in das S...-Krankenhaus ... eingeliefert, wo entsprechendes diagnostiziert wurde. Außerdem erlitt der Kläger während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es mussten mehrere Stents gesetzt werden.
Die Entscheidung:
Der beklagte Amtsträger als Dienstherr der Sanitäter muss dem Patienten nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen Schadensersatz und Schmerzensgeld leisten. Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Aufgabe der Notrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BlnRDG). Anders ausgedrückt obliegt es dem Rettungsdienst in diesem Bereich erste Hilfe zu leisten bzw. den Patienten soweit zu stabilisieren, dass er transportfähig wird, und ihn sodann zu befördern. Eine ärztliche Versorgung im eigentlichen Sinne bzw. eine abschließende Diagnoseerstellung fällt damit grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes. In Abgrenzung zum Krankentransport geht es bei der Notrettung jedoch nur um die Versorgung von Notfallpatienten. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 2 BlnRDG sind dies Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten.
Dass der Kläger vorliegend als Notfallpatient einzustufen war und demgemäß für die weitere Versorgung in eine geeignete Einrichtung zu verbringen gewesen wäre, folgert das Landgericht in einer ex-post-Betrachtung aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Eintreffens des Rettungsdienstes unstreitig bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte. Maßgeblich für die Frage der schuldhaften Verletzung einer bestehenden Amtspflicht im Bereich des Rettungsdienstes kann indes nicht die Bewertung ex post, sondern nur die Bewertung ex ante sein. Hiervon geht das Landgericht in den weiteren Gründen seiner Entscheidung aber auch aus. Soweit es die Bekundungen der Zeugen und des persönlich gehörten Klägers dahingehend gewürdigt hat, dass die betroffenen Rettungsassistenten (also die Zeugen F... und K... ) fahrlässig gegen die zuvor definierte Amtspflicht verstoßen haben, indem sie die vom Kläger geschilderten Beschwerden als Intercostalschmerzen eingeordnet haben, begegnet dies keinen Bedenken.
Da (somit) davon auszugehen ist, dass der Kläger den Zeugen nicht nur von Schmerzen im Brustbereich, sondern auch von einem Engegefühl und von Atemnot berichtet hatte, sind die weiteren rechtlichen Bewertungen des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die dortigen Gründe wird daher vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend führt der Senat aber noch Folgendes aus: Die grundsätzliche Problematik des vorliegenden Falles besteht darin, eine Abgrenzung vorzunehmen, inwieweit Rettungssanitäter/-assistenten überhaupt berechtigt sind, den Zustand eines um Hilfe Ersuchenden selbst zu beurteilen und zu entscheiden, ob es sich um einen Notfallpatienten handelt oder nicht. Dabei verschließt sich der Senat nicht den sich in der Praxis ergebenden Erfordernissen eines effizienten und ressourcenschonenden Einsatzes von qualifizierten Fachkräften auch und insbesondere im Bereich des medizinischen Rettungsdienstes. Aus diesem Grund geht der Senat auch nicht soweit, einem Rettungssanitäter oder –assistenten generell die Befugnis hierzu abzusprechen. Dies darf aber nicht den Blick darauf versperren, dass die primäre Aufgabe der Notfallrettung in der Erstversorgung – und zwar nur soweit ein Notarzt noch nicht anwesend ist – und in der Beförderung besteht. Einem Rettungssanitäter/-assistenen kommt daher insbesondere nicht die Stellung eines Notarztes zu; vielmehr ist er lediglich dessen Helfer. Entsprechendes folgt sowohl aus § 3 RettAssG als auch aus § 2 Abs. 2 BlnRDG. Dies vorausgeschickt hat der Senat festzustellen, dass es im Falle der geschilderten Brustschmerzen eine Frage der medizinischen Bewertung (Diagnose) darstellt, welchen Ursprungs diese sind. Zwar mag die angebliche Schilderung der Schmerzen als “atem- und bewegungsabhängig” ein gewisses Indiz dafür sein, dass es sich nicht um Schmerzen handelt, die vom Herzen ausgehen. Denn die Ursache sog. Intercostalschmerzen ist die Einklemmung von Intercostalnerven im Intercostalraum. In Abgrenzung zu sog. Herzschmerzen sind erstere in der Regel vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie sich bei tiefen Ein- und Ausatmen steigern und mit der Veränderung der Lage oder Bewegung im Brustkorb ändern. Demgegenüber verändern tiefes Ein- und Ausatmen oder Veränderungen der Lage sowie Bewegungen des Brustkorbes einen vom Herzen herrührenden Schmerz grundsätzlich nicht. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Intercostalraum gerade im Brustbereich angesiedelt ist und eine genaue Differenzierung letztlich nur vorgenommen werden kann, wenn der Patient in der Lage ist, den Schmerz hinreichend zu verifizieren und auch sonst keine anderen Symptome vorhanden sind. Dass dies im Moment des Eintreffens der Notrettung regelmäßig schwierig sein wird und von einem über diesem Weg um Hilfe ersuchenden Patienten kaum zu verlangen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Vergegenwärtigt man sich außerdem, welche gravierenden Folgen ein Herzinfarkt nach sich ziehen kann, und dass in einem solchen Fall oft wenige Minuten darüber entscheiden, ob diese eingegrenzt werden können, ist es dem Senat schlichtweg unverständlich, dass der Beklagte meint, die betroffenen Rettungsassistenten haben diese Bewertung abschließend eigenverantwortlich vornehmen dürfen, zumal eine ausreichende Abklärung in der Regel nur durch ein Elektrokardiogramm, durch Messung sog. Biomarker “Herzenzyme” und/oder durch bildgebende Verfahren erfolgen kann. Selbst wenn der Kläger daher nicht über akute Atemnot oder das Gefühl eines breiten Gürtels berichtet hätte, ist es bei über akute Brustschmerzen klagenden Patienten, sofern diese nicht offensichtlich eine andere Ursache haben, unumgänglich, eine notärztliche Abklärung herbeizuführen.
Im Bereich der ärztlichen Behandlung ist anerkannt und nunmehr auch in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich geregelt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BGH, Urteil vom 21.09.1982 – VI ZR 302/80). Diese Grundsätze sind zwar – insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen - auf Fälle, in denen es um das Handeln von Rettungssanitäter geht, grundsätzlich nicht anwendbar.
(…) Hier geht es aber gerade nicht um Fehler bei der Zuführung des Klägers zur medizinischen Versorgung, sondern vielmehr darum, dass es im Rahmen des Rettungsdiensteinsatzes unterlassen worden war, einen Notarzt hinzuzuziehen oder den Kläger umgehend in das nächst gelegene Krankenhaus zu transportieren, und dass die Zeugen F... und K... eigenverantwortlich eine Diagnose gestellt und hierauf beruhend entschiedenen haben, dass der Kläger keiner notfallmedizinischen Versorgung bedürfe. Dies steht einer “Behandlung” im medizinischen Sinne gleich.
Dies vorausgeschickt, ist die festgestellte Pflichtverletzung wertungsmäßig auch einem “groben Behandlungsfehler” gleichzustellen. Ein solcher liegt in der Regel dann vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Vorliegend sind die betroffenen Rettungssanitäter zwar keine Ärzte gewesen, so dass es fraglich sein könnte, welche Grundsätze anzulegen sind. Indes ist der Pflichtverstoß, d.h. die unterlassene Hinzuziehung eines Notarztes und die eigenständige Stellung einer Diagnose, derart evident, dass dies die Gleichstellung mit einem groben Behandlungsfehler rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Sachverständige ebenfalls ausführt, dass das “akute Brustschmerzsyndrom” zu den lebensbedrohlichen Akutkrankheiten zählt und daher einer medizinischen fachärztlichen Abklärung bedarf. Für den ärztlichen Bereich formulierte der Sachverständige, dass er an der Kompetenz eines Kollegen zweifeln würde, sofern dieser die durch die Rettungsassistenten angenommene Diagnose ohne weitergehende Untersuchung (insbesondere eines EKG) stellen würde. Wenn der Sachverständige dies bereits als nicht nachvollziehbar und besonders evident beurteilt, dann muss dies erst Recht in Bezug auf die hier tätigen Rettungsassistenten gelten, die ohnehin nicht zur Stellung einer Diagnose berechtigt sind. Jedenfalls kann insoweit kein anderer Maßstab gelten, wenn diese im Kompetenzbereich eines Arztes tätig werden. Insgesamt hat das Landgericht somit zu Recht auf eine Haftung des Beklagten erkannt.
Anmerkung:
In Notsituationen ist oft kein Arzt anwesend. Dann darf (und muss) der Sanitäter auch notfallmäßig bzw. als Ersatz des Notarztes behandeln. Kommt dann ein (Not)Arzt hinzu, übernimmt dieser die medizinische Behandlung. Nicht erlaubt ist es dagegen, wenn der Sanitäter selbst Diagnosen vornimmt und insbesondere selbst einen akuten kardiologischen Behandlungsbedarf verneint. Diese Wertung ist dem Arzt vorbehalten.
In der Situation, in der die Sanitäter sich hier vorfanden, soll im Zweifel der Patient in die Klinik gebracht und ärztlich untersucht werden. Dies ist für alle Beteiligten der sicherste Weg.