Wird bei einer jugendlichen Patientin (15 Jahre) die Ursache eines erhöhten Blutdrucks (160/100) nicht abgeklärt, ist der Hausärztin ein Befunderhebungsfehler zur Last zu legen. Kommen weitere Alarmzeichen -mehrfache Bewusstlosigkeiten- hinzu, ist die mangelnde Befunderhebung als grober Behandlungsfehler der Hausärztin zu werten. Für den Verlust beider Nieren, der Dialysepflicht und 53 Folgeoperationen - darunter erfolglose Nierentransplantation - ist bei einer jugendlichen Patientin ein Schmerzensgeld von 200.000,-€ angemessen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3.7.2015 -26 U 104/14-).

Der Fall:

Die am ##.##.1986 geborene Klägerin befand sich im Zeitraum von März 1995 bis zum 25.3.2002 in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung der Beklagten.

In den letzten zwei Jahren der Behandlungszeit stellte sich die Klägerin häufiger mit verschiedenen Beschwerden in der Praxis der Beklagten vor. So stellte sie sich seit Anfang/Mitte 2001 mit Kopfschmerzen, wiederkehrendem starken Husten, Schlafproblemen sowie einer Schwellung im Fuß vor. Die Beklagte führte im März 2001 eine Blutdruckmessung bei der Klägerin durch, die einen Blutdruck von 125/80 mmHg ergab. Seit September 2001 wurde wiederholt eine Hypertonie festgestellt. Bei der Klägerin bestand zu diesem Zeitpunkt zudem eine krankhafte Fettsucht mit einem Body-Mass-Index von 37 und ein Nikotinabusus.

Am 11.9.2001 wurde bei ihr ein hypertensiver Blutdruck mit 160/100 mmHG gemessen. Eine von der Beklagten am Folgetag vorgenommene Blutdruckmessung ergab einen Blutdruck von 145/90 mmHG. Der anwesenden Mutter der Klägerin wurde erklärt, dass eine Blutdruckkontrolle notwendig sei und es wurde eine Wiedervorstellung für die darauf folgende Woche vereinbart. Die Klägerin stellte sich jedoch erst am 24.10.2001 wieder bei der Beklagten vor.

Am 12.11.2001 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie aufgrund von Kreislaufproblemen viermal bewusstlos geworden. Die Klägerin teilte der Beklagten zugleich mit, dass sie sich bei anderen Ärzten wegen vorgenannter Kreislaufprobleme nicht vorgestellt habe. Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin eine Überweisung zum Internisten bzw. Kardiologen zur weiteren Diagnostik einer sekundären Hypertonie aus und bot der Klägerin weitere regelmäßige Blutdruckkontrollen in den Abendstunden an, die von der Klägerin jedoch nicht wahrgenommen wurden.

Am 19.11.2001 erschien die Klägerin wegen einer Entzündung im Mund (stomatitis aphtosa) bei der Beklagten. Über die Entzündung hinausgehende Beschwerden wurden nicht mitgeteilt. Am 12.12.2001 nahm die Klägerin einen Impftermin in der Praxis der Beklagten wahr. Beschwerden teilte sie der Beklagten nicht mit.

Am 5.2.2002 suchte die Klägerin erstmalig seit dem 12.12.2001 die Praxis der Beklagten auf. Sie gab an, am Abend zuvor seien bei ihr Schwindel und Nasenbluten aufgetreten. Am Naseneingang befand sich an typischer Stelle eine klinisch alte Plexusblutung. Es wurde erneut eine Blutdruck-Entgleisung bei der Klägerin mit einem Blutdruck von 160/100 mmHg festgestellt. Auf Nachfrage teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie noch keinen Termin bei einem Internisten vereinbart habe. Auf dringende Mahnung der Beklagten versprach die Klägerin, dies umgehend zu tun.

Am 21.2.2002 erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin einen Termin bei einem Internisten für den 3.4.2002 vereinbart hatte.

Letztmalig wurde bei der Klägerin von der Beklagten am 25.3.2002 der Blutdruck gemessen. Die Messung gab erneut einen überhöhten Blutdruck von 160/100 mmHg. Es wurde eine Virusinfektion diagnostiziert. Die Lunge war auskultatorisch frei.

Die Beklagte führte während der Behandlung der Klägerin seit Februar 2001 keine Untersuchung der Blut- und Nierenwerte durch. In der Folgezeit wurden bei der Klägerin beidseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. Sie unterzog sich zweier Nierentransplantationen, wobei die Krankheitsgeschichte der Klägerin in der Zeit nach dem 25.3.2002 zwischen den Parteien streitig ist.

Auf Veranlassung der AOK Westfalen-Lippe erstattete der medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe unter dem 26.10.2009 ein fachärztliches Gutachten (vgl. Bl. 105-108 d.A.).

Die Klägerin hat der Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Aufgrund der Symptomatik mit einer Blutdruckerhöhung am 11.9.2001 und einem Kollapsereignis sowie aufgrund des Umstandes, dass Sie bis zum 12.11.2001 weitere viermal synkopiert sei bei erhöhten Blutdruckwerten bis 160/100 mmHg, sei eine umfassende Diagnostik in Form von Laborkontrollen bzw. Urinuntersuchungen erforderlich gewesen. Eine entsprechende Basisdiagnostik hätte bereits zu diesem Zeitpunkt Hinweise auf eine Nierenfunktionsstörung ergeben. Das Unterlassen dieser Untersuchungen stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte seither insgesamt 53 Operationen unterziehen müssen. Am 19.5.2004 habe sie im Rahmen einer Nierentransplantation eine Spenderniere ihres Vaters erhalten. Die Leistung dieser Spenderniere sei aufgrund eines komplizierten Verlaufs erheblich gemindert gewesen. Aufgrund dessen sei am 19.5.2006 eine zweite Nierentransplantation bei ihr nach einer Lebendspende ihrer Mutter vorgenommen worden. Zum Ausgleich sei neben der Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 € angemessen; daneben die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.015,70 €.

Die Entscheidung:

Aus Sicht des OLG hätte der zweifache Befund erhöhter Bludruckwerte von 9/2001 zwingend eine Langzeitblutdruckmessung erfordert. Nur so hätte sich eine klare Diagnose ergeben können. So hätte laut Sachverständigen schon Ende 9/2001 eine Nierenschädigung sicher diagnostiziert werden können. Damit habe die Beklagte den Facharztstandard nicht gewahrt. Auch wenn die damals 15jährige Patientin sich zwischenzeitlich nicht mehr bei der beklagten Ärztin zurückmeldete, hätte diese dringend bei der Patientin ein Blutdruckmessprotokoll erfragen müssen. Einen weiteren Fehler sieht das OLG darin, dass die Beklagte auch bei der späteren Untersuchung 11/2001 keine Langzeitblutdruckmessung veranlasste, obgleich die Patientin zwischenzeitlich zwei mal das Bewusstsein verloren hatte.

Das OLG sieht es dabei als groben Behandlungsfehler an, dass die Beklagte die Patientin nicht 11/2001 einer eingehenderen Diagnostik (Laboruntersuchung, Urintest, Langzeitmessung von EKG und Blutdruck sowie monografische Untersuchung des Bauchraumes) unterzog. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass die Patientin zwei mal das Bewusstsein verloren hatte, was der Sachverständige als spezifisches Zeichen einer Nierenschädigung ansah.

Wegen des groben Behandlungsfehlers greife zu Gunsten der Patientin eine Beweislastumkehr ein. Das OLG ist der Ansicht, dass die unterlassenen Befunderhebungen zu beiden Zeitpunkten generell geeignet waren, die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin in ihrer konkreten Ausprägung hervorzurufen. Der beklagten Ärztin sei es nicht gelungen zu beweisen, dass die gesundheitlichen Folgen nicht auf Behandlungsfehler, sondern auf anderen Gründen (insbesondere schicksalshafter Verlauf nach Transplantation) beruhe, sondern eine Heilung auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Auch wenn vieles dafür spricht, dass die eingetretenen Folgen unausweichlich waren, so sah der Sachverständige doch eine Chance von 1 - 10 %, dass die Patientin es bei rechtzeitiger Behandlung geschafft hätte, ihre Nieren zu behalten. Und bei einer Wahrscheinlichkeit nicht unterhalb von einem Prozent ist es gleichwohl nicht völlig unwahrscheinlich, dass die Erkrankung der Klägerin behandelbar gewesen ist und die Möglichkeit bestand, dass sie ihre Nieren behält und nicht dialysepflichtig wird.

Überdies ist aus Sicht des OLG schon auf Grund der unterlassenen Befunderhebung von 9/2001 von einer Beweislastumkehr auszugehen. Denn die unterlassene Befunderhebung hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt und die Verkennung des Befundes hätte sich dann als fundamental oder das Verhalten des Arztes auf der Basis dieses Ergebnisses als grob fehlerhaft dargestellt.
Das OLG führt dazu aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts greifen diese Grundsätze der Beweislastumkehr im Streitfall ein. Wie der Sachverständige bei seiner erneuten Anhörung durch den Senat bestätigt hat und wovon auch das Landgericht noch zutreffend ausgegangen ist, hätte sich bereits im September 2001 und erst recht im November 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen der erforderlichen weitergehenden Diagnostik ein positives reaktionspflichtiges Ergebnis in Form einer weitgehenden Beeinträchtigung der Nierenfunktion der Klägerin gezeigt. Bereits Ende September 2001 hätte sich danach mit mehr als 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein pathologischer Befund im Hinblick auf die Nieren der Klägerin ergeben. Auf diesen nicht mit weiteren umfassenden Behandlungsmaßnahmen zu reagieren, wäre aber aus medizinischer Sicht unverständlich und als grober Behandlungsfehler zu bewerten.

Anmerkung:

Aus diesem Fall kann der niedergelassene Arzt zwei eindeutige Lehren ziehen:

1. Im Zweifel besser zu viel Diagnose als zu wenig

2. Bei mangelnder compliance mit klaren Worten vor möglichen Folgen warnen

Spielt der Patient nicht mit, so sollte der Arzt folgendes tun: Auf der ersten Stufe gibt der Arzt seinem Personal die Anweisung, den Patienten anzurufen und ihn dringend auf das Erfordernis weiterer Untersuchungen hinzuweisen wobei - und das ist besonders wichtig - die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung klar dargestellt werden müssen (z.B. bleibender Nierenschaden). Dieses Telefonat soll das Personal in der Praxissoftware vermerken und - zusätzlich - eine mit Datum und Unterschrift versehene Gesprächsnotiz zur Behandlungsakte nehmen. Dazu wird eine siebentägige Wiedervorlagefrist notiert. Bleibt auch dies erfolglos, muss der Arzt den Patienten auf der zweiten Stufe persönlich anschreiben.
All dies ist natürlich arbeitsaufwändig. Aber es ist unvermeidlich.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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