Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) aus, so für die Frage der Nachbesetzung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes der Wille der verbleibenden Partner ausschlaggebend. Dabei ist es unerheblich, ob der ausscheidende Arzt angestellt war oder nicht (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 -).

Der Entscheidung lag der Fall eines Arztes zu Grunde, der auf seine Zulassung im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verzichtete. Die übrigen Partner der BAG wollten, dass ein bestimmter Kollege die Zulassung erhält. Dem kam die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nach und besetzte die Stelle mit diesem Kollegen. Ein anderer Arzt klagte gegen diese Nachbesetzung. Er war der Ansicht, der Sitz hätte im Rahmen der Ausschreibung ihm zugestanden, denn der ausgeschiedene Arzt sei gar nicht Partner sondern nur angestellt gewesen. Daher sei die Präferenz der verbleibenden Ärzte nicht entscheidend.

Das Bundessozialgericht folgte dieser Ansicht nicht und wies die Revision des klagenden Konkurrenten zurück.

Im Terminsbericht zu der Verhandlung des BSG heißt es wörtlich:

"Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses zu Recht abgewiesen. Dieser hat ohne Rechtsfehler den zu 10. beigeladenen Arzt – und nicht den Kläger – als Nachfolger für den zu 9. beigeladenen Arzt, der im Jahr 2004 auf seine Zulassung verzichtete, ausgewählt. Er durfte dem Wunsch des in der (Gemeinschafts-)Praxis verbleibenden Beigeladenen zu 11., mit dem Beigeladenen zu 10. und nicht mit dem Kläger zu kooperieren, ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Dies gründet sich auf die Regelung des § 103 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SGB V.

Diese Regelung war nicht deshalb unanwendbar, weil – wie der Kläger geltend macht – zwischen den Beigeladenen zu 11. und zu 9. keine Gemeinschaftspraxis, sondern lediglich ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Es kommt grundsätzlich allein darauf an, ob der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis erteilt hatte. Dieser Status ist im Nachbesetzungsverfahren nicht (erneut) zu überprüfen. Andernfalls wäre die gebotene zeitnahe Nachbesetzung nicht gewährleistet; diese muss aber sowohl bei Nachbesetzungen in Einzelpraxen auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 SGB V als auch bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen nach § 103 Abs. 6 SGB V ermöglicht werden."

Die Gründe der Entscheidung sind noch nicht veröffentlicht.

§ 103 Abs. 6 SGB lautet:
Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.


Anmerkung:
Das BSG stellt klar, dass die zeitnahe Nachbesetzung - und damit die nach Möglichkeit ununterbrochene Erfüllung des Versorgungsauftrages sprich der Behandlung der gesetzlich versicherten Patienten - eine entscheidende Bedeutung hat für die Frage der Nachbesetzung. Das BSG entzieht sich im Nachbesetzungsverfahren dem möglicherweise zeitraubenden Streit über die Frage, ob ein Arzt in einer BAG nun ein echter "freier Arzt" war oder ob er nur angestellt war. Stattdessen stellt das BSG allein darauf ab, wie die KV diese Frage (statusrechtlich) entschieden hat, als sie die Kooperation der Ärzte genehmigte.
Überdies ist, wenn sich die verbleibenden Partner gegen einen bestimmten Bewerber entscheiden, praktisch auch mit weiteren zeitlichen Verzögerungen bei der Nachbesetzung zu rechnen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der verbleibenden Partner. Andererseits schwächt sie den Grundsatz, dass bei der Nachbesetzung derjenige Arzt die Zulassung erhalten soll, der fachlich am besten dafür geeignet ist. Letztlich können so die verbleibenden Partner die Nachbesetzung erheblich steuern. Bedenkt man allerdings, dass ein gegen den Willen der verbleibenden Ärzte "eindringender" Arzt zu Spannungen in der BAG führen kann, die wiederum zu Streitigkeiten, Praxisauflösungen und damit wiederum zu Versorgungsunterbrechungen führen können, ist die Entscheidung nachvollziehbar. Dass das BSG das Nachbesetzungsverfahren von der schwierigen Statusklärung (Partner oder Scheinpartner) entlastet, ist sinnvoll.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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