Corona Schnelltest(6.3.2024) Leistungen nach der Corona-Testverordnung, die im Zusammenhang mit der Auswertung von PCR-Testungen vorgenommen werden, sind nur abrechenbar, sofern sie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. War aber während der in einer Stichprobe überprüften Tagen kein Arzt in der Teststelle anwesend, so besteht kein Vergütungsanspruch (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2024 – 2 K 2565/23). 

Die PCR-Testungen sind vollständig unter ärztlicher Kontrolle durchzuführen, um eine ordnungsgemäße und korrekte Diagnostik gewährleisten zu können, so das Gericht. Ferner ergebe sich diese Anforderung auch mit Blick auf die überragende Bedeutung der PCR-Testungen für die öffentliche Gesundheitsvorsorge und für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit allgemein. Dafür spreche letztlich auch der Umstand, dass die Diagnose „COVID-19: Positiv“ nach § 24 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1t) IfSG nur durch einen Arzt erfolgen darf. Nur in diesem Fall entstehe zugunsten des Leistungserbringers ein Auszahlungsanspruch.

Praxisanmerkung:

PCR-Testungen (polymerase chain reaction) sind im Labor gefertigte Testungen auf Erbgutreste. Sie sind sehr genau. Damit den Resultaten dieser PCR-Tests vertraut werden kann, müssen die Testungen unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.

Testzentren, die mittels Schnelltests (PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnelltests oder Antigen-Selbsttests) arbeiteten, benötigten dagegen nicht die Anwesenheit eines Arztes im Testzentrum. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Testverfahren bietet das Bundesgesundheitsministerium. 

Die Anforderungen, die Corona-Testzentren seit Sommer 2022 erfüllen müssen, um eine Entgelt bzw. eine Vergütung für die Corona-Tests zu erhalten, sind sehr umfangreich. Viele Testzentren haben diese Anforderungen nicht erfüllt oder können die Erfüllung nun im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen nicht nachweisen, weil sie die Tests nicht hinreichend dokumentiert haben. Teilweise haben die von den Testzentren verwendeten Computerprogramme oder Webanwendungen die Daten nicht richtig erfasst. Zu erfassende Daten sind gemäß § 7 Coronavirus-Testverordnung u.a.: 

  1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,
  2. bei Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
  3. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,
  4. bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
  5. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
  6. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung,
  7. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
  8. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests,
  9. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 geltenden Fassung, die bis zum 24. November 2022 erbracht wurden, für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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