Corona Test für Schüler(5.5.2021) Teil der Schulöffnungskampagne während der Corona-Pandemie ist die Testpflicht für Schüler. Zwei Mal in der Woche müssen die am Präsenzunterricht teilnehmenden Schüler einen Corona-Schnelltest über sich ergehen lassen mittels Nasenabstrich. Wer das nicht will, darf nicht am Unterricht teilnehmen. Viele Eltern ziehen gegen diese Testpflicht laut klagend vor Gericht. Die Gerichte lassen diese Klagen aber abgleiten wie Butter auf einer heißen Teflonpfanne.

Die Gegner der Testpflicht meinen zum Beispiel, die Testpflicht der Schüler verletze

  • das Recht auf körperliche Unversehrtheit 
  • die allgemeine Handlungsfreiheit 
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht 
  • den Gleichheitsgrundsatz 
  • die Gewissensfreiheit 
  • die Freiheit der Lehre 
  • den Schutz von Ehe, Familie und Elternrecht 
  • und das Schulwesen

Die Gerichte sehen dies landauf und landab allerdings nicht so. Sie sehen die Testpflicht der Schüler als für den Infektionschutz notwendig und verhältnismäßig an. Folgerichtig wiesen sie bisher jeden Eilantrag gegen die Testpflicht der Schüler ab:

  • Verfassungsgerichtshof Brandenburg, Beschluß vom 5.5.2021 - 8/21 EA
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3.5.2021 - 1 S 1204/21, 1 S 1340/21
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.4.2021 – 3 MR 25/21
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.4.2021 – 3 MR 23/21
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westphalen, Beschluß vom 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE 
  • OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.4.2021 - 13 MN 212/21
  • OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 21.4.2021 - 3 R 97/21
  • OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 16.4.2021 - 3 R 94/21
  • OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.4.2021 - 13 MN 192/21
  • OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.4.2021 - 13 MN 209/21
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 15.4.2021 - OVG 11 S 51/21
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 12.4.2021 - OVG 11 S 98/21
  • BayVerwGH, Beschluß vom 22.4.2021 - 20 NE 21.926
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9.4.2021 – 3 B 114/21

Praxisanmerkung:

Jedes dieser Gerichtsverfahren wurde von einem Rechtsanwalt eingeleitet. Wie kann man als Anwalt, mithin als ausgebildeter Jurist, ernsthaft und ohne dabei rot zu werden behaupten, ein Abstrich in der Nase verletze die körperliche Unversehrtheit? Wie kann man ausblenden, dass der Schutz vor Infektionen selbstverständlich immer höher zu bewerten ist, als der Wunsch auf Abwehr einer schlichten Unannehmlichkeit, einen Test durchführen zu lassen? Dass die Eltern, die diese Anträge stellen lassen, dumm, rücksichtslos und selbstbezogen sind, ist mittlerweile allen klar. Aber dass es ausgebildete Juristen sind, die sich zu willigen Handlangern dieser asozialen Egoisten machen, ist erschütternd.

Nun mag so ein Anwalt oder so eine Anwältin einwenden, dass sie nur die Rechte ihrer Mandanten wahrnehme, was ja die Aufgabe eines Rechtsanwalts sei. Das ist aber nicht richtig. Ein Anwalt muss Rechtsbegehren, die aussichtslos sind, nicht verfolgen und er soll sie auch nicht verfolgen, da sie dem Mandanten nur mit unnützen Kosten belasten. Von aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten muss der Anwalt abraten. Wir Anwälte sind Organe der Rechtspflege und daher zu einer gewissen Ernsthaftigkeit und Seriosität verpflichtet.

Und ist es diesen Kollegen nicht peinlich, wenn ihre seitenlangen Anträge, die gespickt sind mit Beschwerden über die angeblichen Rechtsverletzungen, die die armen Kinder durch die Tests erleiden würden, von den Richtern kurz und knapp als unbegründet abgewiesen werden? Was sagen diese Kollegen dann zu den Mandanten? Dass die Richter Idioten sind? Dass man die Sache in die nächste Instanz führen werde, wo man ganz sicher obsiegen werde? Die Kollegen machen sich doch völlig lächerlich.

Diese vielen hundert Klagen und Anträge, die gegen notwendige Corona-Schutzmaßnahmen erhoben wurden (und weiter erhoben werden), überlasten die Gerichte und schädigen den Ruf der Anwaltschaft. Ich verfolge die Abweisung dieser Anträge mit einer Mischung aus Schadenfreude und Ärger über die Blödheit und Rücksichtslosigkeit der Kollegen und der Antragsteller. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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