(5.9.2020) Das Oberverwaltungsgericht NRW hat einen umfangreichen Eilantrag gegen coronaschutzrechtliche Maßnahmen (Tragen von Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum bzw. Abstandsgebot und Datenerhebung) als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen erläutert das Gericht, warum diese Maßnahmen weiter bestehen bleiben sollen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE). 

Covid 19 VirusSeit Beginn der coronaschutzrechtliche Maßnahmen haben Bürger eine Vielzahl von Klagen gegen diese Maßnahmen erhoben. Die Gerichte haben diese Klagen überwiegend als unbegründet abgewiesen. Die gesamte Debatte wird mittlerweile sehr emotional geführt.

Nun hat ein Bürger aus Nordrhein-Westphalen beantragt, dass diese Maßnahmen einstweilen aufzuheben sind. 

Die wesentlichen Argumente des Antragstellers sind: 

  • Die Einschränkungen hätten nicht als Verordnung geregelt werden dürfen, es bedürfe dafür eines Gesetzes
  • die Coronaschutz-Verordnung sei formell rechtswidrig, denn § 10 IFSBG-NRW verstoße gegen das Zitiergebot
  • die Einschränkungen seien auch nicht von der Verordnung gedeckt, weil Schutzmaßnahmen nicht gegen Gesunde angeordnet werden dürften
  • die Einschränkungen seien auch unverhältnismäßig, u.a. weil die Infektionszahlen rückläufig seien und weil die Auswirkungen von SarsCov2 nicht schwerer seien als die einer Grippewelle
  • auch sei die Datenlage zu unsicher, um realistische Prognosen über das Infektionsgeschehen abzugeben
  • die Beschränkungen seien auch nicht erforderlich - man könne auch nur Kontaktbeschränkungen für Risikogruppen erlassen
  • Verhaltensempfehlungen seien ausreichend - es bedürfe keiner Verbote, weil die meisten Bürger die Empfehlungen freiwillig befolge
  • die Beschränkungen seien auch unangemessen und führten zu einem gravierenden volkswirtschaftlichem Einbruch
  • auch die Datenerhebung von Kundenkontaktdaten sei rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht setzte sich Punkt für Punkt mit diesen Argumenten auseinander, u.a.:

  • die Beschränkungen sind formell rechtmäßig
  • Schutzmaßnahmen können auch gegenüber Gesunden angeordnet werden, insbesondere weil auch unklar ist, wer schon erkrankt ist und wer nicht
  • das Infektionsgeschen hat sich zwar verlangsamt aber nach den Zahlen und Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) besteht die Gefahr einer weiteren Verbreitung des Virus und einer anschließenden Überlastung des Gesundheitssystems fort 
  • der SarsCov2-Virus ist auch nicht mit einer Grippewelle vergleichbar, weil die Übersterblichkeit anders sei und weil bei SarsCov2 keine Grundimmunität besteht und es keinen Impfstoff dagegen gibt
  • zwar sind die Infektionszahlen seit Mitte Märzt 2020 rückläufig und ein unmittelbarere Zusammhang zwischen der Einführung der Maskenpflicht und dem Rückgang der Neuinfektionen ist nicht klar feststellbar - die Verbreitung des Virus beruht vielmehr zunächst auf dem sog. Lockdown. Der Lockdown ist aber aufgehoben und nun soll der Wiederanstieg der Neuinfektionen durch eben die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen verhindert werden
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, die Zahl der Neuinfektionen nicht wieder ansteigen zu lassen und so die bsiherigen Erfolge bei der Eindämmung des Virus nicht wieder zu "verspielen"
  • privat hergestellte Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) haben eine Filterwirkung gegen die Aerosole, mit den sich das Virus besonders leicht verbreitet - auch wenn diese Wirkung geringer ist als bei einem professionellen Mundschutz - dem steht nicht entgegen, dass manche Wissenschaftler das anders sehen, denn laut RKI hilft auch eine einfache MNB, die Verbreitung des Virus einzudämmen
  • und den Einschätzungen des RKI kommt nach dem Infektionsschutzgesetz besonderes Gewicht zu
  • das Tragen einer MNB gefährdet auch nicht die Gesundheit seiner Träger
  • die Beschränkungen sind auch noch angemessen, insbesondere weil es keine generelle Maskenpflicht im öffentlichen Raum gibt und die Corona-Maßnahmen zeitlich beschränkt sind
  • auch Abstandsgebot und Versammlungsbeschränkungen sind rechtmäßig, denn sie dienen dem gerechtfertigtem Zweck, die Weiterverbreitung des Virus einzudämmen
  • bloße Empfehlungen zum Abstandhalten etc. sind weniger wirksam als die Pflicht zur Einhaltung dieser Regeln. Auch ist es nicht ausreichend, wenn  man nur die Risikogruppen diesen Beschränkungen unterwerfen würde
  • auch die Beschränkungen für Kulturveranstaltungen, Handel und Gewerbe sind nicht unverhältnismäßig
  • und schließlich ist auch die Erhebung von Kontaktdaten nicht zu beanstanden, denn diese Maßnahme ist geeignet, die Infektionsketten nachzuvollziehen und damit ist dies eine geeignete Infektionsschutzmaßnahme

Praxisanmerkung:

Der Ärger und die Frustration dcer Bürger über die Beschränkungen ist verständlich. Besorgte Bürger werden auch immer einen Anwalt finden, der gern bereit ist, Klagen gegen diese Maßnahmen bei Gericht einzureichen (und dafür Gebühren zu erhalten). Aber solange das Robert-Koch-Institut diese Beschränkungen für sinnvoll hält, werden diese Klagen auch weiterhin nichts anderes sein als eine Zeit- und Geldverschwendung. Denn wie das Oberverwaltungsgericht NRW noch einmal klarstellt, kommen den Einschätzungen des RKI hier in dieser Debatte besonderes Gewicht zu, weil das RKI ist die Stelle, die die Lage sachverständig beurteilen kann. Ein einzelner Bürger kann dies dagegen nicht sachverständig einschätzen. Auch einzelne Ärzte können dies nicht, insbesondere wenn diese Ärzte keine Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sind. Denn nur diese Fachärzte können diese Fragen überhaupt beurteilen. Aber es steht jedem Bürger frei, den Rechtsweg vor die Gerichte zu wählen und die Beschränkungen wieder und wieder überprüfen zu lassen. Es wäre aber schön, wenn die Entscheidungen, die die Richter dann in mühevoller Arbeit erlassen, dann auch von den Bürgern zur Kenntnis genommen würden.   

 

Die Entscheidung des OVG NRW hier im Volltext zum Nachlesen:

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der in einer nordrhein-​westfälischen Kommune lebende Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen im Zuge der Corona-​Pandemie erlassene Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Einhaltung eines Mindestabstands im öffentlichen Raum sowie die Verpflichtungen, in bestimmten sozialen Situationen eine Mund-​Nase-​Bedeckung zu tragen und im Rahmen von verschiedenen Veranstaltungen oder Angeboten insbesondere Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung des Mindestabstands und teilweise der Rückverfolgbarkeit zu treffen.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-​CoV-​2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 721a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726a), lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder

5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen

handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),

2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,

3. zulässige sportliche Betätigungen sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.

Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.

§ 2

Abstandsgebot, Mund-​Nase-​Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-​Nase-​Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet

1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen außer am Sitzplatz,

1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2,

1b. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,

2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,

5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,

6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,

7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,

8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie

10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-​Nase-​Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-​Nase-​Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt - durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-​Nase-​Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z. B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenverkehrs) zwingend erforderlich ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen; jedoch ist in Wahlräumen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können.

(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, in denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, aufgrund örtlicher Erfordernisse (räumliche Situation, lokales Infektionsgeschehen usw.) die Geltung der vorstehenden Regelungen zusätzlich anordnen.

§ 2a

Rückverfolgbarkeit

(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie - sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt - Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.

(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.

(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format - auf Anforderung auch papiergebunden - zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

(4) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-​CoV-​2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.

§ 8

Kultur

(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-​)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

(2) Konzerte und Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.

[…]

(7) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit nach § 2a zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z. B. Stadtführungen).

[…]

§ 10

Freizeit- und Vergnügungsstätten

[…]

(4) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

[…]

(6) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen kann durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

[…]

§ 11

Handel, Messen, Kongresse

(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

[…]

§ 12

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

[…]

§ 14

Gastronomie

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-​)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.

[…]

§ 17

Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

[…]

Der Antragsteller hat am 8. Juni 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Verordnungsermächtigung in §§ 28, 32 IfSG verstoße gegen den Grundsatz, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen müsse. Die Schutzmaßnahmen könnten nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden, weil dem Bundesgesetzgeber aufgrund der nationalen Pandemieplanung seit längerem bekannt sei, dass er gesetzliche Grundlagen schaffen müsse, um einer epidemischen Lage wie der gegenwärtigen mit geeigneten Maßnahmen begegnen zu können. Überdies habe dieser das Infektionsschutzgesetz in den letzten Wochen mehrfach angepasst, es aber versäumt, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen für die streitgegenständlichen Regelungen zu erlassen. Die Coronaschutzverordnung sei zudem formell rechtswidrig. § 10 IfSBG-​NRW, mit dem die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG auf den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-​Westfalen übertragen worden sei, verstoße gegen das Zitiergebot. Überdies seien die angegriffenen Regelungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da Schutzmaßnahmen nicht gegenüber gesunden Personen erlassen werden könnten. Schließlich seien die Maßnahmen auch unverhältnismäßig. Es bestehe keine Gefahrenlage, die den Erlass von Schutzmaßnahmen rechtfertige, da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März 2020 gefallen sei, die Infektionswahrscheinlichkeit angesichts der geringen Zahl von Infizierten äußerst gering sei, die Auswirkungen der Corona-​Pandemie nicht schwerer seien als die einer Grippewelle und Intensivbetten in einem erheblichen Umfang frei stünden. Auch sei die Datenlage zu unsicher, um eine realistische Prognose über das Infektionsgeschehen abzugeben. So habe es nie eine dynamische Entwicklung der Neuinfektionszahlen gegeben, dieser Eindruck sei fälschlicherweise infolge der Zunahme der Testungen entstanden. Auch sei die Zahl der ermittelten Neuinfektionszahlen nicht verlässlich, da der PCR-​Test nicht validiert sei. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle sei nicht aussagekräftig, weil nicht ermittelt werde, ob die COVID-​19 Erkrankung auch die Todesursache gewesen sei. Überdies seien die Maßnahmen nicht erforderlich. Ein milderes Mittel sei der stärkere Schutz von Risikogruppen. Statt des aktuellen Systems mit weitgehenden Verboten reiche eine Empfehlung zum Abstandhalten, zum Meiden von Menschenansammlungen und zur Einhaltung von Hygieneregeln, da die Mehrheit der Verpflichteten diese Vorgaben ohnehin freiwillig einhalte. Der Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung bedürfte es nicht bei flüchtigen Begegnungen in z. B. Supermärkten und Restaurants sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, wenn Abstände eingehalten werden könnten. Die Maßnahmen seien auch unangemessen. Sie führten zu einem gravierenden volkswirtschaftlichen Einbruch und zu einer Steigerung der Suizidrate. Schließlich seien die Regelungen über die Erhebung von Kundenkontaktdaten zur Rückverfolgung von Infektionsketten rechtswidrig, weil es an einer Ermächtigung für den Datenabruf durch die Gesundheitsbehörde fehle. Auch seien die Maßnahmen unausgewogen und verstießen daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1, § 2, § 2a, § 8 Abs. 1, 2 und 7, § 10 Abs. 4 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 und § 18 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Regelungen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich nach verständiger Würdigung des Antragsvorbringens gegen die in der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung niedergelegten Schutzmaßnahmen richtet, hat keinen Erfolg.

Er ist unzulässig, weil unstatthaft, soweit der Antragsteller sich gegen § 18 CoronaSchVO wendet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit einer Norm. Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie § 18 CoronaSchVO, nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO und dem zugehörigen Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris, Rn. 14; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-​IV-​20 (HS) -, juris, Rn. 38; OVG Sa.-​Anh., Urteile vom 10. April 2014 - 4 K 180/12 -, juris, Rn. 26, und vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris, Rn. 24; Saarl. OVG, Beschluss vom 29. April 2020 - 2 B 139/20 -, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 20 NE 20.1067 -, juris, Rn. 18, und vom 4. Juni 2020 - 20 NE 20.1196 -, juris, Rn. 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 58, 44.

Der ansonsten gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Ein - noch zu erhebender - Normenkontrollantrag in der Hauptsache bliebe voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich die angegriffenen § 1, § 2, § 2a, § 8 Abs. 1, 2 und 7, § 10 Abs. 4 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 17 CoronaSchVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (1.). Auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung erscheint im Übrigen eine Außervollzugssetzung der streitgegenständlichen Normen nicht dringend geboten (2.).

Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -​, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2019 - 13 B 398/20.NE -​, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 MN 379/19 -​, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

1. Rechtsgrundlage für die im Streit stehenden Maßnahmen ist § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587) sowie § 10 IfSBG-​NRW vom 14. April 2020 (GV. NRW S. 223a). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. In Nordrhein-​Westfalen wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht und die der Landesregierung in § 32 IfSG eingeräumte Ermächtigung auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen, § 10 IfSBG-​NRW und Art. 80 Abs. 4 GG.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte und öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

a. Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris,

vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 15. April 2020

- 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 46, sowie vom 16. April 2020 - 13 B 452/20.NE -, juris, Rn. 33 ff., und - 13 B 471/20.NE -, juris, Rn. 34 ff.,

auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden, dass sie hinsichtlich der Regelungen der Coronaschutzverordnung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (juris, Rn. 37 ff.) und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen (juris, Rn. 50 ff.). An dieser Auffassung hält der Senat mit Blick auf das Antragsvorbringen fest. Selbst wenn der parlamentarische Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, die in Rede stehenden Schutzmaßnahmen angesichts deren grundrechtlicher Relevanz durch Gesetz zu konkretisieren, führte dies aktuell nicht dazu, dass dem Verordnungsgeber insoweit der Rückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG verwehrt wäre. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgesetzgeber das Infektionsschutzgesetz seit Beginn der Corona-​Pandemie bereits mehrfach weiterentwickelt und präzisiert hat. Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens, das sich zudem je nach Örtlichkeit wesentlich unterscheiden kann, sind dem Bundesgesetzgeber vorausschauend alle Konstellationen erfassende gesetzliche Regelungen aber kaum möglich. Auch der nordrhein-​westfälische Verordnungsgeber hat die Schutzmaßnahmen in den letzten Wochen und Monaten immer wieder an das aktuelle Infektionsgeschehen anpassen müssen und dabei eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen ergriffen. Zudem kann den Entwicklungen durchaus mit unterschiedlichen Maßnahmen begegnet werden, wie die im Einzelnen variierenden landesrechtlichen Regelungen zeigen. Angesichts dessen drängt sich ein unmittelbar bestehender Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers gegenwärtig nicht auf.

Vgl. schon Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 46.

Dieser ergibt sich auch nicht aus den im nationalen Pandemieplan 2017 enthaltenen Empfehlungen zu kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Bewältigung einer (Influenza-​)Pandemie. Frühere Pandemien, wie die H1N1-​Influenzapandemie 2009 („Schweinegrippe“), haben gezeigt, dass Deutschland diese gut bewältigen konnte. Mit den aus der H1N1-​Influenzapandemie 2009 gewonnenen Erfahrungen und Ergebnissen haben sich die zuständigen Stellen auseinandergesetzt und den Plan aktualisiert.

Vgl. Robert Koch-​Institut, Nationaler Pandemieplan I, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/pl0k, Stand: 2. März 2017, S. 5, sowie Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan - COVID-​19 - neuartige Coronaviruserkrankung, abrufbar unter: https://kurzelinks. de/6ei5, Stand: 4. März 2020, S. 6.

Dass der Bundesgesetzgeber den vorhandenen rechtlichen Rahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte anpassen müssen, ist daher insoweit nicht feststellbar.

Auch ein Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Zitiergebot liegt voraussichtlich nicht vor.

Vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 49 ff.

b. An der formellen Rechtmäßigkeit der Coronaschutzverordnung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-​Westfalen für den Erlass zuständig. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. In Nordrhein-​Westfalen wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht und die in § 32 IfSG eingeräumte Ermächtigung auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen, § 10 IfSBG-​NRW und Art. 80 Abs. 4 GG. Soweit der Antragsteller rügt, § 10 IfSBG genüge nicht dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (analog), verfängt dieser Einwand im vorliegenden Eilverfahren nicht. Es ist schon fraglich und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, dass auch bei „verordnungsvertretenden“ Gesetzen - wie bei Rechtsverordnungen - die Ermächtigungsgrundlage im Gesetz genannt werden muss. Insoweit ist im Weiteren auch offen, was aus einem etwaigen Mangel folgen würde.

Vgl. zum Streitstand in der Literatur etwa Mann, in: Sachs, GG, 8. Auflage 2020, Art. 80 Rn. 58; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, 90. EL Februar 2020, Art. 80 Rn. 204; siehe auch Wagner/Brocker, in: NvWZ 1997, 759 (760 f.).

Davon abgesehen wird in § 10 IfSBG-​NRW mit § 32 IfSG die bundesrechtliche Ermächtigung der Landesregierung zur Verordnungsgebung genannt, womit der Kontrollfunktion des Zitiergebots bei vorläufiger Bewertung in der vorliegenden Konstellation gegebenenfalls Genüge getan sein dürfte.

Zur Kontrollfunktion des Zitiergebots vgl. Mann, in: Sachs, GG, 8. Auflage 2020, Art. 80 Rn. 31; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, 90. EL Februar 2020, Art. 80 Rn. 124.

c. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig.

aa. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 29. Juli 2020 - 13 B 735/20.NE - entschieden, dass die in § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO enthaltene Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung voraussichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt:

„aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die durch Rechtsverordnung normierte streitgegenständliche Regelung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG liegen voraussichtlich vor.

Vgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 23 ff., und vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 51 ff.

Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall, da in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, auch in Nordrhein-​Westfalen, eine Vielzahl von Infektionsfällen mit dem neuen Coronavirus SARS-​CoV-​2 bestätigt wurden.

Vgl. Robert Koch-​Institut, COVID-​19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 29. Juli 2020, vgl. auch Dashboard der Landesregierung Nordrhein-​Westfalen zur Corona-​Pandemie, abrufbar unter: https://www.giscloud.nrw.de/corona-​dashboard.html.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung. Der Begriff der textilen Mund-​Nase-​Bedeckung, der durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO benannten Beispiele Alltagsmaske, Schal und Tuch konkretisiert wird, erfasst jede Form einer textilen Barriere, und zwar unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO normierte Verpflichtung, unter bestimmten Bedingungen eine Mund-​Nase-​Bedeckung zu tragen, stellt auch eine Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.

Vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 25 ff.

bb. Es spricht weiter Überwiegendes dafür, dass der Verordnungsgeber auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm zukommenden Verordnungsermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat, soweit er unter den in § 2 Abs. 3 CoronaSchVO konkretisierten Voraussetzungen zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung verpflichtet.

(1) Unzweifelhaft können Schutzmaßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. „Störer“) erlassen werden, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit oder (sonstigen) Dritten (sog. „Nichtstörer“), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber „Störern“ eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-​Drs. 8/2468, S. 27; Senatsbeschlüsse vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 70, sowie vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 82 ff.; OVG Berlin-​Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 13 MN 185/20 -, juris, Rn. 24.

So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden. Es reicht mithin nicht aus, im Zusammenhang mit bevölkerungsbezogenen Maßnahmen, die darauf abzielen, infektionsrelevante soziale Kontakte zu unterbinden oder zumindest zu beschränken, allein „Störer“ in die Pflicht zu nehmen.

Vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 30 f.; Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-​Krise - Die (Neu-​) Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, in: NJW 2020, 1097 (1101).

(2) Auch Art und Umfang der hier in Rede stehenden Verpflichtung sind nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. § 2 Abs. 3 CoronaSchVO genügt voraussichtlich dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit.

Die Verpflichtung, in bestimmten sozialen Situationen eine Mund-​Nase-​Bedeckung zu tragen, dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-​CoV-​2-Virus einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf noch immer davon ausgehen, dass die Corona-​Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebietet.

Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.

Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen insgesamt verlangsamt hat, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-​Instituts handelt es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung wird deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dabei variiert die Gefährdung von Region zu Region. Die Belastung für das Gesundheitswesen hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Behandlungskapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne und physischer Distanzierung ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering, kann aber örtlich hoch sein.

Vgl. Robert Koch-​Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19), Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, Stand: 28. Juli 2020.

Angesichts dieser Risikobewertung lässt weder der Umstand, dass gegenwärtig Intensivbetten in einem erheblichen Umfang frei sind, noch ein Vergleich der aktuellen Mortalitätsrate mit der Mortalitätsrate vergangener Jahre oder Monate auf eine Verminderung oder gar einen Wegfall der Gefährdungssituation schließen.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, eine Gefährdungslage bestehe schon deshalb nicht, weil das Virus SARS-​CoV-​2 mit saisonalen Grippe-​(Influenza)-​Viren zu vergleichen sei. Die Zahlen zur sog. Übersterblichkeit während der saisonalen Grippe stützen ihre Einschätzung nicht, weil diese auf Schätzungen beruhen und daher mit den Fallzahlen über Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht vergleichbar sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das neuartige Coronavirus SARS-​CoV-​2 im Unterschied zu Influenza-​Viren keine Grundimmunität. Es fehlt zudem an einem Impfstoff.

Ebenso wenig ist die von der Antragstellerin geäußerte Kritik an der Zahl der labordiagnostisch bestätigten Infektionen mit dem Coronavirus SARS-​CoV-​2 mittels PCR-​Diagnostik geeignet, durchgreifende Zweifel an der Gefahreneinschätzung zu begründen. Es handelt sich bei der PCR-​Diagnostik um eine unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse validierte und zuverlässige Testmethode. Dass die Risikobewertung des Robert Koch-​Instituts im Übrigen teils auf Annahmen und Modellrechnungen beruht, ist nicht zu beanstanden. Dieser Umstand ist unvermeidbare Folge der nach wie vor unsicheren Datenlage, die sich unter den Bedingungen seriöser Wissenschaft nicht beliebig schnell verdichten lässt.

Vgl. Robert Koch-​Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-​CoV-​2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html#doc13490982 bodyText7, Stand: 14. Juli 2020, sowie Nationale Teststrategie - wer wird in Deutschland getestet?, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-​Teststrat.html, Stand: 17. Juni 2020; Tagesschau, Corona-​Test, Wie genau ist genau genug?, 23. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ faktenfinder/corona-​test-​117.html.

Eine andere Bewertung der Lage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahl der an das Robert Koch-​Institut übermittelten Neuinfektionen ab Mitte März rückläufig war. Zwar trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass sich kein unmittelbarerer Zusammenhang zwischen der Einführung der sog. Maskenpflicht und der Entwicklung der Neuinfektionszahlen feststellen lässt. Dies ist aber allein dem Umstand geschuldet, dass die Verbreitung des Virus zunächst durch den sogenannten Lockdown und daran anschließend durch die Anordnung weitgehender Betriebsuntersagungen eingedämmt worden ist. Nachdem diese Maßnahmen überwiegend aufgehoben worden sind, soll der Wiederanstieg vor allem durch Kontaktbeschränkungen, Hygienemaßnahmen und die Maskenpflicht verhindert werden.

Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die seit dem sogenannten Shutdown zugelassenen Lockerungen schrittweise und unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens vollzieht, um die errungenen Erfolge - mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und sozialen Folgen - nicht wieder zu verspielen.

Vgl. dazu die Pressemitteilung der Landesregierung vom 6. Mai 2020, Ministerpräsident Armin Laschet stellt Nordrhein-​Westfalen-​Plan vor, abrufbar unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerpraesident-​armin-​laschet-​stellt-​nordrhein-​westfalen-​plan-​vor.

Dabei ist ihm wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.

So im Einzelnen z. B. bereits die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE -, juris, Rn. 44 ff., und vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 71 ff.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10; VerfGH Saarl., Beschluss vom 28. April 2020 - Lv 7/20 -, juris, Rn. 32.

Nach dieser Maßgabe dürfte sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung als geeignet zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erweisen, die Ansteckungsgefahr trotz der stufenweisen (Wiederer-​)Öffnung nahezu aller Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens weiterhin einzudämmen.

Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. w. N.

Dass der Verordnungsgeber die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, ist nicht festzustellen. Die streitgegenständliche Regelung beruht im Wesentlichen auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.

Vgl. Robert Koch-​Institut, SARS-​CoV-​2 Steckbrief zur Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc 13776792bodyText1, Stand: 24. Juli 2020.

Zwar dürfte der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung sog. Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht abgeschlossen sein. Nach den Empfehlungen des Robert Koch-​Instituts, denen der Verordnungsgeber gefolgt ist, ist bei dem derzeitigem Erkenntnisstand aber davon auszugehen, dass auch privat hergestellte textile Mund-​Nase-​Bedeckungen eine (wenn auch im Vergleich zu einem chirurgischen Mund-​Nasen-​Schutz geringere) Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten können, die als Fremdschutz zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Hierdurch erscheint es wiederum möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leistet.

Vgl. Robert Koch-​Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-​CoV-​2 / Krankheit COVID-​19, Was ist beim Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, abrufbar unter: https://www.rki.de/ SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888, Stand: 15. Juli 2020, und Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-​Nasen-​Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-​19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 3. Update vom 7. Mai 2020; vgl. auch WHO, Q&A: Masks and COVID-​19, What is WHO’s view on masks?, abrufbar unter: https://www.who.int/emergencies/ diseases/ novel-​coronavirus-​2019/question-​and-​answers -hub/q-​a-detail/q-​a-on-​covid-​19-​and-​masks, Stand: 7. Juni 2020; Tagesschau, Coronavirus - Studie bestätigt Schutzwirkung von Masken, 8. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/ corona-​masken-​schutz-​studie-​101.html; Thür. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 -, juris, Rn. 66 ff.; OVG Rh.-​Pf., Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20 -, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 20 NE 20.1477 -, juris, Rn. 16 ff.

Diese Beurteilung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass das Robert Koch-​Institut zu Beginn der Pandemie noch keine allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske abgegeben und mitgeteilt hatte, es gebe keine hinreichende Evidenz dafür, dass der Mund-​Nase-​Schutz das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trage, signifikant verringere. Diese Einschätzung über die Schutzwirkung sog. Behelfsmasken steht zu der jetzigen Empfehlung nicht im Widerspruch, die anders als zunächst den Fokus nicht in erster Linie auf den Aspekt des Eigenschutzes richtet, sondern vorrangig den Gesichtspunkt des Fremdschutzes in den Blick nimmt. Die Neubewertung von Schutzmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über das Virus, ist notwendiger Bestandteil eines wissenschaftlichen Diskurses.

Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 92 f., m. w. N.

Der Einschätzung des Robert Koch-​Instituts steht auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-​Nase-​Bedeckung gänzlich verneinen. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

Vgl. so schon den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 45 f., m. w. N.

Im Übrigen ist anerkannt, dass der Einschätzung des Robert Koch-​Instituts nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt.

Vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -​, juris, Rn. 76 f., m. w. N.

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, dass Gefahren, die durch eine nicht sachgerechte Anwendung der Mund-​Nase-​Bedeckung im Einzelfall,

vgl. dazu Robert Koch-​Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-​Nasen-​Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-​19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?blob =publicationFile, Stand: 3. Update vom 7. Mai 2020,

entstehen können, die Eignung der sog. Maskenpflicht in Gänze in Frage stellen. Es ist schon zweifelhaft, ob Gefahren durch eine nicht sachgerechte Anwendung ernsthaft zu befürchten sind, da diese unschwer möglich ist. Leicht zugängliche Hilfestellung bieten zudem zahlreiche Institutionen, aber auch der Antragsgegner auf seiner Internetseite an. Diese enthalten Anleitungen zur Benutzung und Reinigung der Alltagsmasken und den Hinweis, dass die Maske gewechselt werden soll, wenn sie durch Atemluft feucht geworden ist.

Vgl. MAGS NRW, Sonderseite des Gesundheitsministeriums zum Coronavirus in Nordrhein-​Westfalen, Informationen zum Mund-​Nasen-​Schutz in Leichter Sprache, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/ coronavirus, letztes Update: 15. Juli 2020.

Auf etwaige Risiken hat der Verordnungsgeber damit ausreichend reagiert.

Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 100 f., m. w. N.

Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Wiederverwendungshinweise für den Einsatz von Mund-​Nase-​Schutz und FFP-​Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-​Erkrankung COVID-​19 spielen insoweit keine Rolle, da sie weder den Umgang mit den Alltagsmasken noch den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 CoronaSchVO betreffen. Alltagsmasken im vorliegenden Sinn sind auch nicht vergleichbar mit Atemschutzmasken, deren Tragen bei Feuerwehren eine unter der Kurzbezeichnung „G 26“ bekannte Tauglichkeitsuntersuchung erfordert.

Ferner geht der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Mund-​Nase-​Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorruft. Insbesondere ergeben sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Dissertation von Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an Fachpersonal“ aus dem Jahr 2004/2005 (abrufbar unter: http://mediatum.ub.tum.de/doc/ 602557/602557.pdf) keine zuverlässigen Anhaltspunkte für solche Gefahren. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz in dem Beschluss vom 28. April 2020 - 1 L 276/20.MZ -, juris, Rn. 17 f., auf die er Bezug nimmt. Darüber hinaus hat die Autorin zwischenzeitlich selbst erklärt, dass aus ihrer Arbeit in Bezug auf die hier maßgebliche Fragestellung seriöserweise keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgeleitet werden könnten.

Vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 102, m. w. N.

Angesichts der anhaltenden Berichterstattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-​Nase-​Bedeckung ist auch nicht davon auszugehen, dass diese den Träger in eine „trügerische Sicherheit“ wiegt, vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutzvorkehrungen, wie etwa die Einhaltung des Sicherheitsabstands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet werden.

Die Eignung der Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO beschriebenen Situationen wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin durchgreifend in Frage gestellt, dass diese nur „halbherzig“ umgesetzt würde. Soweit die Antragstellerin insoweit darauf verweist, dass das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-​Westfalen den Normalbetrieb in Grundschulen vor Beginn der Sommerferien ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht wieder zugelassen hat, ist darauf zu verweisen, dass die Lockerungen durch eine Fortschreibung der Hygienevorgaben und Maßnahmen, die eine differenzierte Rückverfolgung von Infektionsketten ermöglichen (fester Klassenverband, fest zugewiesene Räume und Dokumentationspflichten zur Gewährleistung der Kontaktpersonennachverfolgung), kompensiert wurden.

Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Juni 2020 - 13 B 779/20.NE -, juris, Rn. 27.

Der Verordnungsgeber hat seinen Einschätzungsspielraum voraussichtlich auch nicht deshalb überschritten, weil er für bestimmte Kulturveranstaltungen in § 8 CoronaSchVO statt einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung andere Infektionsschutzmaßnahmen, wie der Einhaltung des Abstandsgebots und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Kontaktpersonen, vorgesehen hat. Es ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber situationsabhängig auf unterschiedliche Schutzmaßnahmen zurückgreift oder diese - je nach Zweckmäßigkeit - kombiniert. Unzutreffend ist der Vortrag der Antragstellerin, dass bei Kinovorführungen keine Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden müssten.

Die Maßnahme dürfte auch erforderlich sein. Untersuchungen zeigen, wie bereits erwähnt, dass ein hoher Anteil von Übertragungen asymptomatisch bzw. präsymptomatisch und unbemerkt erfolgt, sodass diese durch eine Verhaltensänderung des Betroffenen (wie eine Selbstquarantäne) nicht verhindert werden können.

Vgl. Robert Koch-​Institut, SARS-​CoV-​2 Steckbrief zur Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19), Übertragung durch asymptomatische/präsymptomatische und symptomatische Infizierte, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792body Text23, Stand: 24. Juli 2020.

Überdies geht die schrittweise Aufhebung von Schutzmaßnahmen, wie sich in den letzten Wochen gezeigt hat, mit einem Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten einher. Deshalb ist es aller Voraussicht nach unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber angesichts dessen davon ausgeht, dass die unbemerkte Übertragung von infektiösen Tröpfchen im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und der physische Abstand von mindestens 1,5 m (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO) nicht immer eingehalten werden kann (z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln), allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden ist, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-​Nase-​Bedeckung bedarf.

Vgl. noch einmal Robert Koch-​Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-​CoV-​2 / Krankheit COVID-​19, Was ist beim Tragen einer Mund-​Nasen-​Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888, Stand: 15. Juli 2020; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 20 NE 20.1477 -, juris, Rn. 18; OVG Rh.-​Pf., Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20 -, juris, Rn. 28 ff.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in der gegenwärtigen Situation seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, weil er anderen Regelungsmodellen nicht den Vorzug gegeben hat. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass Abstandsregeln oder die Anordnung von Glas-​/Plexiglasschutzwänden weniger einschneidende Mittel darstellten, mag dies zwar zutreffen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung gilt flankierend aber gerade dann, wenn die vorbenannten Maßnahmen nicht ausreichen oder umgesetzt bzw. - bei generalisierender Betrachtung - nicht eingehalten werden (können).

Schließlich ist die streitgegenständliche Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es das einzig objektiv richtige angemessene Abwägungsergebnis nicht gibt. Dies gilt schon deshalb, weil der Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers eine von zahlreichen Unbekannten gekennzeichnete und stetig fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnislage zu Grunde liegt, Folgen von bereits erfolgten Lockerungen der Schutzmaßnahmen erst mit Zeitverzögerungen ersichtlich werden und die einzelnen Schutzmaßnahmen ohnehin nicht isoliert betrachtet werden können, sondern Teil eines Gesamtpakets zur Reduzierung der Verbreitungsgeschwindigkeit des Virus sind. Lockerungen an einer Stelle können deswegen Beschränkungen an anderer Stelle zur Folge haben und umgekehrt. Hinzu tritt, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad des jeweils zu regelnden Lebensbereichs auch alle sonstigen relevanten Belange etwa medizinischer, psychologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art zu bewerten und gewichten hat.

Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO keine generelle Maskenpflicht im öffentlichen Raum vorsieht, sondern die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung räumlich und zeitlich auf bestimmte soziale Situationen beschränkt. Auch wird nicht das Tragen eines chirurgischen Mund-​Nasen-​Schutzes oder einer sog. partikelfiltrierenden Halbmaske verlangt, sondern lediglich einer einfachen Bedeckung, wie sie zum Beispiel eine Alltagsmaske, ein Schal oder ein Tuch darstellen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO). Diese Bedeckungen sind üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder können selbst hergestellt bzw. im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Abgemildert wird die Pflicht zudem durch die Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-​Nase-​Bedeckung tragen können. Dass die dadurch ggf. entstehende Notwendigkeit für den Betroffenen, die in seiner Person begründete Ausnahme durch Vorlage einer - allgemein gehaltenen, lediglich den Umstand als solchen attestierenden - ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist, eine Stigmatisierung hervorruft, erkennt der Senat nicht. Überdies kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie einer Abtrennung durch eine Glasscheibe oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers, ersetzt werden, sodass auch diese nicht während der gesamten Arbeitszeit die mit der Maske einhergehenden subjektiven Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO). § 2 Abs. 3 Satz 4 CoronaSchVO bestimmt zudem, dass die Mund-​Nase-​Bedeckung vorübergehend abgelegt werden kann, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z. B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personennahverkehrs) zwingend erforderlich ist.

Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer zeitlichen Geltung nach wie vor eng befristet ist und aktuell bis zum 11. August 2020 gilt. Damit ist jedenfalls sichergestellt, dass die streitgegenständliche Coronaschutzverordnung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und Entwicklungen, insbesondere mit Blick auf die schrittweisen und versetzt vorgenommenen Lockerungen, fortgeschrieben werden muss.

(3) Die von der Antragstellerin darüber hinaus geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Sofern andere Staaten von den nordrhein-​westfälischen Anordnungen abweichende Schutzmaßnahmen getroffen haben, begründet dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in seinem Zuständigkeitsbereich. Ein Staat verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderer Staat den gleichen Sachverhalt anders behandelt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, juris Rn. 151, und vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 -, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 - 13 B 800/20.NE -, juris, Rn. 78 ff., zur abweichenden Anordnung von Schutzmaßnahmen in anderen Bundesländern.“

bb. Weiter hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20.NE -, juris, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu den in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO angeordneten Schutzmaßnahmen entschieden, dass das Abstandsgebot sowie die damit in Zusammenhang stehenden Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum rechtmäßig sein dürften. Er hat ausgeführt, diese dienten (ebenfalls) dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-​CoV-​2-Virus einzudämmen, und damit letztlich dem Schutz vor einer Überforderung des Gesundheitssystems. Zu diesem Zweck seien sie geeignet, erforderlich und angemessen.

cc. An diesen Einschätzungen hält der Senat unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers weiterhin fest. Sein Vorbringen stellt angesichts der gegenwärtig wieder ansteigenden Infektionszahlen weder in Frage, dass mit den streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen ein legitimer Zwecke verfolgt wird, noch rechtfertigt es die Annahme, diese seien nicht erforderlich oder angemessen. Insoweit wird Folgendes ergänzend angemerkt:

(1) Gegenüber der Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung, dem Abstandsgebot sowie den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sind die vom Antragsteller benannten milderen Maßnahmen, wie etwa bloße Empfehlungen zum Abstandhalten, zur Einhaltung der Handhygiene und zur Beachtung der Husten- und Niesetikette, weniger effektiv. Dies dürfte auch für seinen Vorschlag gelten, lediglich gegenüber Risikogruppen Kontaktbeschränkungen und eine Maskenpflicht zu verordnen. Überdies dürfte der Begriff der Risikogruppe zu unbestimmt sein, um daran anknüpfend zielgerichtete Maßnahmen ergreifen zu können.

Vgl. dazu Thür. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 -, juris, Rn. 85.

(2) Nicht entschieden werden muss, ob die sog. Maskenpflicht, das Abstandgebot und die Kontaktbeschränkungen, wie der Antragsteller meint, in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen, da etwaige Einschränkungen der körperliche Bewegungsfreiheit - aus den zuvor benannten Gründen - jedenfalls angemessen und damit gerechtfertigt wären.

Vgl. dazu VGH Bad.-​Württ., Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 77 f., zum sog. Kontaktverbot, und vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris, Rn. 65, zur sog. Maskenpflicht.

(3) Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die auf §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG gestützten Pflichten zur Umsetzung von Abstandsregeln (z. B. Vorkehrung zur Steuerung des Zutritts, Gewährleistung eines Mindestabstands) und ggf. zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung, wie sie

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für Kulturveranstaltungen (§§ 8 Abs. 1, 2 und 7, 2b CoronaSchVO),

-

für Freizeitveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 und 6 CoronaSchVO),

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in Handelseinrichtungen (§ 11 Abs. 1 CoronaSchVO),

-

in Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern (§ 12 Abs. 1 CoronaSchVO) und

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in gastronomischen Einrichtungen (§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO)

angeordnet und durch Hygienemaßnahmen ergänzt werden, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vornehmlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte der betroffenen Unternehmer und Besucher darstellen. Der Senat hat bezüglich der in der Coronaschutzverordnung niedergelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards mit Blick auf verschiedene Veranstaltungen und Einrichtungen bereits entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Verordnungsgeber die Einhaltung des Abstandsgebots und die fortwährende Reduktion sozialer und persönlicher Kontakte (weiterhin) als maßgebliche Grundbausteine der bevölkerungsbezogenen antiepidemischen Maßnahmen ansieht und flankierend eine Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung in bestimmten sozialen Situationen sowie die Umsetzung von Hygienemaßnahmen anordnet.

Vgl. dazu z. B. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE -, vom 10. Juni 2020 - 13 B 617/20.NE -, vom 17. Juni 2020 - 13 B 594/20.NE -, vom 10. Juli 2020 - 13 B 855/20.NE -, sowie vom 22. Juli 2020 - 13 B 886/20.NE -, jeweils juris.

Dass die Abstandsregelungen dazu führen, dass weniger Teilnehmer als üblich an bestimmten Veranstaltungen und Angeboten partizipieren können, ist zwangsläufig und nicht zu beanstanden.

Vgl. dazu beispielhaft für den Gastronomiebereich den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 - 13 B 886/20.NE -, juris, Rn. 71.

dd. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die (ergänzenden) Regelungen zur Erhebung, Aufbewahrung und Weitergabe von Kundenkontaktdaten und Aufenthaltszeiträumen gemäß § 2a CoronaSchVO i. V. m. §§ 8 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 6, 14 Abs. 1 und Ziffer I Nr. 4 Satz 2 der Anlage zur CoronaSchVO. Wie bereits mit Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, für den Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios ausgeführt, stellen die Regelungen über die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar (juris, Rn. 61 ff.), die gegenüber der Allgemeinheit und (sonstigen) Dritten erlassen werden können (juris, Rn. 65 ff.) und voraussichtlich dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügen (juris, Rn. 69 ff.). Auch gegenwärtig ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die Regelungen zur Rückverfolgung von Kontakten von Coronavirus-​Infizierten als geeignet zur Erreichung des beabsichtigten legitimen Zwecks erweisen, die Verbreitung des Coronavirus trotz der stufenweisen (Wiederer-​)Öffnung nahezu aller Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens einzudämmen, indem bei Auftreten einer Neuinfektion die potentiell relevanten Kontaktpersonen des Betroffenen leichter identifiziert und nachfolgend erforderlichenfalls (vorläufig) unter Quarantäne gestellt und getestet werden können. Ebenso dürfte nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass es bei der Nutzung von Kultur- und Freizeitstätten sowie der Gastronomie trotz der zusätzlichen Anordnung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu einer Weiterverbreitung des Coronavirus (vor allem) durch Tröpfcheninfektionen und virushaltige Aerosole kommen kann. Der Senat geht auch weiterhin davon aus, dass der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Datenschutzgrundverordnung die maßgeblichen Grundsätze zur rechtskonformen Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ausgestaltung der Regelungen beachtet hat.

Vgl. auch OVG Berlin-​Bbg., Beschluss vom 27. Mai 2020 - OVG 11 S 43/20 -, juris; VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris; vgl. zur Folgenabwägung BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 1187/20 -, juris.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf einen Blog-​Beitrag von Härting,

vgl. CR-​online vom 2. August 2020, abrufbar unter: https://www.cr-​online.de/blog/2020/08/02/corona-​ohne-​doppeltuer-​warum-​die-​vorschriften-​zur-​sammlung-​von-​kontaktdaten-​in-​der-​gastronomie-​verfassungswidrig-​sind/, abgerufen am: 17. August 2020,

meint, die Regelung des § 2a Abs. 3 CoronaSchVO sei (wie auch die vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer) verfassungswidrig, weil zwar der Zweck der Datensammlung und die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die zuständige Behörde, nicht aber deren Befugnis zum Zugriff auf die Kontaktdaten geregelt seien und sie damit nicht den Maßstäben genüge, die das Bundesverfassungsgericht mit dem „Doppeltürmodell“ für die Speicherung und Übermittlung von Personendaten setze, folgt der Senat dem für das vorliegende Eilverfahren nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunfterteilenden Stelle und dem Datenabruf seitens der auskunftsuchenden Stelle zu unterscheiden. Ein Datenaustausch vollzieht sich danach durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Der Gesetzgeber muss, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern auch die Tür zu deren Abfrage. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die wie eine Doppeltür zusammenwirken müssen, berechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - (Bestandsdatenauskunft II), juris, Rn. 93, unter Bezugnahme auf Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - (Bestandsdatenauskunft I), juris, Rn. 123, und Nichtannahmebeschluss vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u. a. -​, juris, Rn. 18 und 25.

Diese Anforderungen dürften erfüllt sein. Zwar sind in der Coronaschutzverordnung nur die Datenspeicherung und -übermittlung normiert, die Befugnis zum Datenabruf folgt jedoch bei vorläufiger Bewertung bereits unmittelbar aus § 25 Abs. 1 IfSG. Danach stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit, an, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Diese im Pandemiefall einschlägige Befugnis der Gesundheitsämter zur Sachverhaltsermittlung schließt die Ermittlung von Kontaktpersonen zur Offenlegung möglicher Infektionsketten durch Befragung der Betroffenen und oder Dritter (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 IfSG) ein und dürfte in der vorliegenden Konstellation auch eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für den Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eigens zu diesem Zweck gespeicherter Kontaktdaten darstellen, wobei der Umfang der Datenanforderung im Einzelfall voraussichtlich hinreichend durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt wird.

Vgl. dazu auch Ritgen, in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2020, § 12 Rn. 28; BT-​Drs. 18/10938, S. 66.

ee. Es ist voraussichtlich auch nicht davon auszugehen, dass die Regelungen der Coronaschutzverordnung inkohärent sind und damit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Verordnungsgeber grundsätzlich erlaubt, die ursprünglich restriktiven Schutzmaßnahmen angepasst an das Infektionsgeschehen stufenweise zu lockern. Insoweit dürfte es insbesondere nicht zu beanstanden sein, wenn der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz von Familie und Ehe Zusammenkünfte von Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO) im öffentlichen Raum gegenüber anderen Personengruppen, die auf die Anzahl von höchstens 10 Personen beschränkt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO) privilegiert. Es dürfte zudem sachlich gerechtfertigt sein, wenn aus herausragendem Anlass auch Zusammentreffen (Feste) mit einem Teilnehmerkreis von höchstens 150 Personen erlaubt sind (§ 13 Abs. 5 CoronaSchVO), zumal das Abstandsgebot und eine Pflicht zum Tragen einer Mund-​Nase-​Bedeckung nur dann nicht gelten, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sind. Da sowohl beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 10 Abs. 6 CoronaSchVO als auch bei Reisebusreisen und sonstigen Gruppenreisen mit Bussen im Sinne von § 15 Abs. 4 CoronaSchVO i. V. m. Ziffer IX Nr. 6 der Anlage zur CoronaSchVO eine Kontaktpersonennachverfolgung sichergestellt werden muss, dürfte auch insoweit keine Ungleichbehandlung vorliegen.

ff. Mit § 17 CoronaSchVO bringt der Verordnungsgeber schließlich lediglich den allgemein gültigen Grundsatz zum Ausdruck, dass den Behörden die Aufgabe zukommt, im Rahmen ihre Kompetenzen für die Einhaltung der (materiellen) Rechtsvorschriften Sorge zu tragen.

2. Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der Beurteilung eines - noch zu erhebenden - Normenkontrollantrags in der Hauptsache verbleiben, gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung nicht dringend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Schutzmaßnahmen einhergehenden Beschränkungen erscheinen im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht derart gewichtig, dass sie das mit diesen verfolgte Interesse, das Infektionsgeschehen möglichst effektiv einzudämmen, deutlich überwiegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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