(21.2.2020) Wenn die Schwangere schon einmal ein Ungeborenes wegen eines Hirnschadens abtreiben ließ und sich bei einer Untersuchung bei der zweiten Schwangerschaft Hinweise auf einen möglichen Hirnschaden auch des zweiten Kindes zeigen, müssen die Ärztze die Mutter auf dieses Risiko ausdrücklich hinweisen. Tun sie dies nicht, haften sie der Mutter, die dann auf die Möglichkeit einer indizierten Schwangerschaftsabbruches verzichtet und ein schwerbehindertes Kind zur Welt bringt, auf Ersatz der hohen Pflegekosten und auch auf Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.2.2020 - 7 U 139/16). Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig die Aufklärung des Patienten ist. 

Arzt im Gespräch mit Patientin wegen möglicher Fehlbildung des KindesDer Fall:

Nachdem Ärzte der beklagten Klinik 2010 bei der späteren Klägerin ein "Turner-Syndroms" des Kindes feststellte (eine genetische Abweichung, die zu erheblichen köperlichen Fehlbildungen führt), brach diese die Schwangerchaft ab.

Im Jahr 2011 war die Klägerin erneut schwanger. Sie ließ das Kind in der beklagten Klinik gesondert untersuchen. Die MRT-Untersuchung des Ungeborenen zeigte eine "Balkenagenesie", sprich dem Kind fehlte die Verbimdung zwischen den beiden Gehirnhälften. Die meisten Kinder, die an dieser Balkengenesie leiden, kommen zwar gesund zur Welt, aber 12 % dieser Kinder zeigen schwere Behinderungen.

Ob die Ärzte der Klinik die Mutter auf dieses Risiko hinwiesen, ist streitig zwischen der Mutter und den Ärzten.

Die Mutter brachte ein schwer behindertes Kind zur Welt, das kein Augenlicht hat, nicht richtig schlucken, laufen oder greifen kann und an Epilepsie leidet. Die Pflege des Kindes ist sehr aufwändig. Die Mutter leidet seitdem an schwerwiegenden psychischen Folgen.

Wegen der Kosten der Pflege des Kindes und wegen der erlittenen psychsichen Beiinträchtigungen verlangte die Mutter Schadenersdatz und Schmerzensgeld.

Vor dem Landgericht wurde ihre Klage anbgewiesen.    

Die Mutter legte Berufung ein. 

Die Entscheidung:

Das OLG Karlsruhe gab der Mutter überwiegend Recht:

Die Ärzte seien nach dem Behandlungsvertrag verpflichtet, die Klägerin auf das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen, da die Eltern sich mit dem erkennbaren Ziel in die Behandlung begeben haben, möglichst frühzeitig über solche möglichen Schädigungen informiert zu werden. Zwar hätten die behandelnden Ärzte der Klägerin empfehlen können, die Schwangerschaft nicht abzubrechen, da das Risiko einer schweren Fehlbildung zwar bestehe, in der überwiegenden Zahl der Fälle die Kinder aber gesund zur Welt kämen. Die Information über das Risiko einer schweren Behinderung durfte den Eltern jedoch nicht vorenthalten werden. Die Eltern wurden im Arztgespräch auf mögliche Verzögerungen in der Entwicklung, aber nicht über das Risiko schwerer Schädigungen aufgeklärt. Das Oberlandesgericht kam nach Anhörung der Mutter zu dem Ergebnis, dass die Mutter bei Kenntnis des Risikos einer schweren Behinderung die Schwangerschaft abgebrochen hätte und – nach sachverständiger Beratung durch einen Psychiater – dass der Schwangerschaftsabbruch im vorliegenden Ausnahmefall aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbaren, außergewöhnlich schweren gesundheitlichen Folgen für die Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung OLG Ka).

Praxisanmerkung:

Ärzte sollten vor allem die wesentlichen Risiken einer Behandlung wie auch die Risiken für eine Fehlbildung des Kindes klar und deutlich dem Betroffenen mitteilen. Dies sollte auch dokumentiert werden. In Fällen, in denen derart viel auf dem Spiel steht, ist es sogar ratsam, dass der Arzt im Nachgang zu dem persönlichen Gespräch einen kurzen Brief, ein Fax oder eine (teilanonymiserte) E-mail an die Mutter schreibt und darin die Risiken benennt. Andernfalls kann er Beweisprobleme bekommen. 

Hier ging es um einen Fehler bei der seltenen sog. Diagnoseaufklärung: Wenn die Patienten ausdrücklich einen bestimmten Befund wünschen (wie hier, ob das Ungeborene gesund ist oder ob eine Behinderung möglich ist) und von diesem Befund erkennbar eine Entscheidung des Patienten abhängt (etwa bei Eheschließung, Berufswahl oder - wie hier - der Geburt eines Kindes), so hat der Arzt dem Patienten den Befund klar und nachweisbar mitzuteilen. Eine solche Mitteilung war hier aus Sicht des OLG Karlsruhe nicht klar feststellbar. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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