(28.1.2020) Bei einem Kaiserschnitt nach Beginn des Geburtsvorgangs besteht ein deutlich erhöhtes Risiko einer Verletzung der Blutgefäße der Gebärmutter und damit einer unkontrollierbaren, letztlich tödlichen Blutung der Mutter. Entscheidet sich die Mutter in der laufenden (natürlichen) Geburt, einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen, darf der behandelnde Arzt diesem Wunsch nur zustimmen, wenn er die personellen und organsiatorischen Mittel für eine dann möglicherweise auftretende Komplikation (Blutung der Gefäße der Gebärmuttrer) zur Verfügung hat (was hier nicht der Fall war, weil parallel einen weitere, problematische Geburt anstand, für die der Arzt zuständig war). In einer solchen Situation (plötzlicher Wunsch der Mutter nach Kasierschnittgeburt, eingeschränkte Ressourcen der Klinik, hohes Verletzungsrisiko der Gefäße der Gebärmutter), muss der behandelnde Arzt die Mutter deutlich und "hart" über die Gefahr des Todes aufklären, die mit dem medizinisch nicht indizierten Kaiserschnitt verbunden war (was hier nicht geschah). Insoweit sind die Aufklärungspflichten bei diesem Kaiserschnitt mit denen einer kosmetischen Operation vergleichbar (OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 26 U 2/18). 

Neugeborenes lebt, Mutter verstorben, Ärztin haftetPraxsisanmerkung:

Der Wunsch des Patienten nach einer bestimmten Behandlung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, entlastet den Arzt aber nicht davon, den Patienten auf die mit der Wunschbehandlung einhergehenden Risiken hinzuweisen. Je höher diese Risiken sind und je weniger die Wunschbehandlung medizinisch indiziert ist, desto deutlicher und härter muss diese Aufklärung sein. Diese Aufklärung ist zu dokumentieren, wobei davon abzuraten ist, lediglich ein vorhandenes Formular vom Patienten unterschreiben zu lassen. Vielmehr muss in dem Formular handschriftlich und klar das höchste Risiko (hier: Blutung und Tod) vermerkt und entsprechend hervorgehoben werden (indem dieses zB mit drei Ausrufungszeichen versehen wird). All dies hilft aber nicht, wenn der behandelnde Arzt gar nicht über die Ressourcen verfügt, um die im schlimmsten Fall auftretende Blutung zu kontrollieren, weil er noch eine in einem anderen Kreißsaal bevorstehende Risikogeburt betreuen muss und in dem Krankenhaus wegen der Nachtzeit nur eine geringe Personalausstattung vorliegt. Dann muss der Arzt überlegen, ob der den Wunsch nach einem Kaiserschnitt zurückweist.

Die Entscheidung kollidiert natürlich mit den realen Gegebenheiten in deutschen Kliniken: Die personelle Ausstattung ist schon in den Tagschichten oft unzureichend, die Ärzte sind gestresst und überlastet. Die Ärzte können daher oft gar nicht den medizinischen Standard einhalten. Ausbaden müssen die Patienten diese Situation. Die Klinkleitungen können (zu wenig Personal auf dem Markt) oder wollen (Kostendruck) die Personalausstattung nicht verbessern. Die Politik kann nicht helfen (Kliniken sind in privater Hand und grundsätzlich frei in ihren Personalentscheidungen). Einziges (aber meist faktisch unzureichendes) Korrekturmittel ist dann die zivilprozessuale Arzthaftung. Da die Haftpflichtversicherungen der Kliniken die Schäden abfangen (müssen), schaden diese Haftungsfälle aber regelmäßig nicht den Kliniken, weshalb die Situation so bleibt, wie sie ist: Ärzte sind überfordert und Patienten kommen zu Schaden.      

Für Patienten bedeutet dies: Versuchen Sie, nur wochentags und auch nur tagsüber krank eine Klinik aufzusuchen. Nachts und am Wochenende ist die äruztliche Versorgung in Kliniken deutlich eingeschränkt.    

Für Ärzte bedeutet dies: Schreiben Sie Ihre Überstunden auf. Das zwingt die Kliniken, mehr Personal einzustellen - oder zu schließen, wenn das Haus unwirtschaftlich läuft. Ärzte, die aus Rücksicht auf Ihre Kollegen und aus Angst vor negativen Konsequenzen für ihre klinische Karriere kostenlos Überstunden schieben und "ausbrennen" helfen damit letztlich niemanden und schaden nur den Patienten.

 

Tenor der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22. November 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Ansprüche der Kläger, die auf die durchgeführte Sectio bei der verstorbenen Frau U vom 21. Juni 2012 gegen 23.30 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zurückzuführen sind, sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger machen Schmerzensgeld – und Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung und mangelhaften Aufklärung anlässlich der Geburt des Klägers zu 3 geltend, bei der die Kindesmutter verstarb. Der Kläger zu 1 war der Ehemann und die Kläger zu 2 und 3 waren die leiblichen Kinder der Verstorbenen. Beide Kinder sind im Krankenhaus der Beklagten zu 1 geboren worden, wobei im Jahr 2005 wegen eines Geburtsstillstandes der Kläger zu 2 durch eine Sectio entbunden wurde.

Die Kindesmutter stellte sich am 21.06.2012 um 10.00 Uhr in der 39.+1 SSWoche bei der Beklagten zu 1 wegen des Verdachtes auf einen vorzeitigen Blasensprung und wegen leichter vaginaler Blutung vor. Beabsichtigt war zunächst eine vaginale Entbindung: Um 23.00 Uhr äußerte die Kindesmutter im Kreißsaal schließlich den Wunsch nach einer Sectio. Zu diesem Zeitpunkt war der Muttermund bereits 6 cm geöffnet und die Wehen wurden deutlich kräftiger.

Nach einer etwa 6-minütigen Aufklärung, wobei die Kindesmutter den Aufklärungsbogen unterzeichnete, erfolgte gegen 23.28 Uhr der Transport in den Operationssaal. Unter Vollnarkose wurde der Kläger zu 3 um 23.44 Uhr entwickelt. Anwesend waren die Beklagte zu 2 als Oberärztin und der Beklagte zu 3 als diensthabender Arzt.

Es entwickelte sich im weiteren Verlauf eine nicht mehr zu kontrollierende Blutung, wobei die Beklagte zu 2 wegen einer parallel verlaufenden Risikogeburt für 14 Minuten den OP-Saal verlassen musste. Trotz Infusionen mit Schuss sowie manuellen Kompressionsdruckversuche konnte die Blutung nicht gestoppt werden, so dass um 00.45 Uhr eine Re-Laparotomie erfolgte. Es zeigten sich arterielle Blutungen, so dass schließlich der Chefarzt der Frauenklinik und der Oberarzt der Gefäßchirurgie hinzugezogen wurden. Während der Operation waren mehrfache Reanimationen erforderlich und die Patientin wurde katecholaminpflichtig. Am Folgetag wurde nochmals eine Re-Laparotomie durchgeführt. Schließlich verstarb die Kindesmutter nach Multiorganversagen am 23.06.2012 um 00.37 Uhr.

Die Kläger haben sodann von den Beklagten Schadensersatz verlangt, insbesondere einen Betreuungsunterhaltsschaden, und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten bei der Kindesmutter ohne Indikation eine Sectio durchgeführt hätten, wobei keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sei. Selbst bei einer Wunschsectio habe kein ausreichendes Personal zur Verfügung gestanden, weil gleichzeitig eine Risikogeburt gelaufen sei.

Im Übrigen sei die Sectio und insbesondere auch die postpartale Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden. Man habe unzureichend ausgebildetes Personal , insbesondere bei der manuellen Kompression, eingesetzt, zuvor keine Vorsorge bei der Sectio durch Bereithaltung von Kreuzblut getroffen und die durchgeführte Revisionsoperation um 00.45 Uhr zu spät durchgeführt.

Zu dem ersten Herzstillstand sei es gekommen, weil der Kindesmutter gleichzeitig zu hoch dosiertes Syntocin und Nalador verabreicht worden sei.

Das Landgericht hat sachverständig beraten durch Dr. L sowie nach Anhörung der Beklagten zu 2 und 3 und Vernehmung der Zeugin C die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die grundsätzlich einwilligungsfähige Kindesmutter von dem ursprünglich geplanten Entbindungskonzept plötzlich abgewichen sei. Nach Ansicht des Sachverständigen habe man aber trotz fehlender medizinischer Indikation den ausdrücklich erklärten Wunsch der Kindesmutter nicht ablehnen können. Die weitere Behandlung sei behandlungsfehlerfrei und quasi nach Lehrbuch erfolgt.

Die Kindesmuter sei auch ausreichend aufgeklärt worden, wobei man angesichts der im Jahr 2005 erfolgten Aufklärung diese Pflicht möglicherweise auch geringer habe ansetzen können.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter Berufung eines Privatgutachtens von Prof. Dr. S weiterhin Behandlungsfehler rügen.

Zum einen vertritt die Klägerseite die Auffassung, dass keine ausreichende Indikation vorgelegen habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass man die Kindesmutter mit ihren Schmerzen allein gelassen habe und keine ausreichende Schmerzausschaltung bzw- verringerung durchgeführt habe. Es gebe neben der Periduralanästhesie durchaus noch eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten, die insbesondere auch einer erfahrenen Hebamme zur Verfügung stünden.

Auch die postpartale Behandlung sei unzureichend gewesen. Neben der Kompressionsmethode mittels Credé-Handgriff gebe es auch noch die bimanuelle Kompression in Form des Scheidenfausthandgriffs oder die Einbringung eines Bakri-Ballons, um die Blutungen zu stoppen. Der Hamilton Handgriff werde in der DGG Leitlinie 2010 und in der Literatur seit 2011 empfohlen. Das Ballon-Prinzip sei seit 2001 bekannt und befinde sich in den entsprechenden Lehrbüchern, so Dudenhausen 2008. Es sei in 85% der Fälle erfolgreich. Der Zustand der Patientin hätte dies trotz des erheblichen Blutverlustes von ca. 1.800 ml erlaubt, weil sie zunächst kreislaufstabil gewesen sei. Der Verzicht darauf sei ein folgenschwerer Behandlungsfehler gewesen.

Im Übrigen hätte man dann sofort die Hysterektomie durchführen müssen und nicht warten dürfen.

Außerdem sei die Kindesmutter unzureichend über das individuelle Risiko einer Re-Sectio aufgeklärt worden. Unabhängig davon, dass die Beklagtenseite ihren Vortrag dazu nachträglich angepasst habe, ergebe sich dies überhaupt nicht aus dem Aufklärungsbogen. Auf die Aufklärung im Jahr 2005 komme es dabei nicht an.

Es komme hinzu, dass eine Aufklärung, die lediglich 6 Minuten gedauert haben könne, mit Wehen, die alle 2 ½ Minuten erfolgt seien, gar nicht richtig erfolgt sein könne, zumal zeitgleich sämtliche Vorbereitungen für die Operation gelaufen seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an dem 30.12.2015 zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.312,35 € zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 126.984 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an dem 30.12.2015 zu zahlen;

4. die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vierteljährlich im Voraus bis zum 3. des Monats, beginnend ab dem 01.11.2015 jeweils 3.256 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Hamilton-Handgriff nicht möglich gewesen sei, weil die Scheide mangels Geburtsvorgang nicht ausreichend dehnbar gewesen sei.

Der Balloneinsatz sei ebenfalls nicht möglich gewesen, weil er gar nicht ausreichend habe gefüllt werden können. Zudem sei er zur damaligen Zeit nicht medizinischer Standard für Kreißsäle gewesen und habe daher auch nicht zur Verfügung gestanden. Man habe auch keinen Ballon für die Harnblase verwenden können, weil dieser nicht ausreichend Flüssigkeit fasse. In der Literatur seien Tamponade und die durchgeführten B-Lynch-Nähte gleichermaßen anerkannt mit einer Erfolgsrate von 85 bis 95%.

Tatsächlich seien die Nähte ja auch erfolgreich gewesen. Das später vorgefundene Hämatom sei zunächst nicht vorhanden gewesen. Man habe die Ursache der Blutung auch nicht finden können.

Auch die Aufklärung sei ausreichend erfolgt. Die Patientin sei trotz der Wehen Herr ihrer Sinne gewesen. Es sei trotz harter Aufklärung nicht möglich gewesen, die Kindesmutter von ihrem Entschluss abzuhalten, so dass auch bei noch weiterer Aufklärung davon auszugehen gewesen sei, dass sie eine Sectio gewünscht hätte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Beklagten zu 2 und 3 nochmals angehört und den Sachverständigen Dr. L sein Gutachten erläutern lassen. Darüber hinaus ist ein ergänzendes Gutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U2 eingeholt worden, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 31. August 2018, das schriftliche Gutachten vom 03. Januar 2019 und den Berichterstattervermerk vom 29. Oktober 2019 verwiesen.

II.

Die Berufung ist im derzeit zuerkannten Umfang begründet.

Den Klägern stehen Schmerzensgeldansprüche und weitergehende Ansprüche dem Grunde nach gegen die Beklagten gemäß §§ 1922ff, 280 Abs. 1, 823ff, 253 Abs. 2 BGB zu.

Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U2, an dessen Qualifikation überhaupt kein Zweifel besteht, davon überzeugt, dass die Durchführung der Sectio fehlerhaft war.

Es ist keine Frage, dass eine Kindesmutter im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit selbst darüber entscheiden kann, ob sie eine vaginale Entbindung oder eine Sectio wünscht, zumal nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. U2 die Risiken in beiden Geburtsformen nahezu gleichwertig sind.

Dabei ist seinen Angaben zufolge aber auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer reinen Wunschsectio ohne medizinische Indikation, die von beiden Sachverständigen übereinstimmend verneint worden ist, eine regelmäßig sorgfältige Planung einer solchen Operation auch unter personellen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Darauf hat der Sachverständige Prof. Dr. U2 ausdrücklich hingewiesen, nach dessen Ansicht es sich immer noch um einen Heileingriff handelt, der sowohl unter organisatorischen als auch personellen Gesichtspunkten mit maximaler Sorgfalt vorbereitet werden muss. Es muss dabei immer der obere Rand der ärztlichen Qualität eingehalten werden.

Dabei hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass bei einer sekundären Sectio – also nach Geburtsbeginn – ein beachtenswert höheres Risiko besteht, die Uterusgefäße zu verletzen, so dass ein höheres Risiko sowohl für das Kind als auch die Mutter besteht. Nach seiner Darstellung muss daher sichergestellt sein, dass eine solche Wunschsectio in jedem Fall mit der zuvor genannten Sorgfalt unter Berücksichtigung aller personellen und organisatorischen Ressourcen wie bei einer geplanten Sectio durchgeführt wird.

Eine solche Situation war hier aber in der Nacht außerhalb der Kernarbeitszeit nicht sichergestellt. Die Beklagte zu 2 , die als Oberärztin zuständig war, musste sogar während der Operation bei noch bestehender Blutung den OP-Saal für 14 Minuten verlassen, um bei einer parallel verlaufenden Geburt, bei der es zum Geburtstillstand mit pathologischem CTG gekommen war, eine Vakuumextraktion durchführen. Zu diesem Zeitpunkt war ausweislich des Gedächtnisprotokolls des Beklagten zu 3 dieser als Assistenzarzt zusammen mit der Hebamme allein und damit beschäftigt, die noch bestehende, wenn auch geringer gewordene Blutung, zum Stillstand zu bringen. Er konnte die Beklagte zu 3 zwar telefonisch über die dann wieder stärker werdende Blutung informieren und ihren Anweisungen zufolge Methergin zuführen, es kann aber keine Rede davon sein, dass in dieser letztlich gefährlichen Situation, die gerade auch bei einer sekundären Sectio zu einem tödlichen Verlauf führen kann, das am besten geschulte ärztliche Personal ausreichend zur Verfügung stand. Tatsächlich mussten erst nach weiteren Telefonaten zusätzliche Ärzte einschließlich des Chefarztes herbeigerufen werden, nachdem weder die Kompressionsversuche noch die operative Versorgung mit Lynch-Nähten die massiven Blutungen hatten stoppen können, so dass eine Reanimationspflichtigkeit entstanden war.

Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. U2 durfte man sich in solch einer Situation nicht einfach auf den Wunsch der Patientin einlassen, weil es einerseits das erhöhte Risiko bei der sekundären Sectio gibt und andererseits die Kindesmutter davon keinerlei Vorteil hatte. Dabei hilft auch nicht, dass nach Darstellung der Beklagten zu 2 im Zeitpunkt der Entscheidung und unterschriebenen Zustimmung zur Sectio bei der parallel laufenden Geburt die Austreibungsphase noch nicht begonnen hatte, die nach Angaben des Sachverständigen eher Risiken auftreten lässt; denn die Beklagte zu 2 hat selbst ausgesagt, dass man sich mit der Kindesmutter beeilt habe, um gar nicht erst in Schwierigkeiten zu kommen. Dabei sind aber gerade die Risiken, die bei einer sekundären Sectio bestehen, nicht ausreichend berücksichtigt worden, so dass genau zwei Probleme bei zwei Geburten auftauchten, die personell nicht von ihr als Oberärztin ausreichend betreut werden konnten.

Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt, dass er nicht angeben kann, ob dieser Mangel sich ausgewirkt hat, weil es theoretisch auch denkbar ist, dass eine solche nicht beherrschbare Blutung auch bei einer vaginalen Entbindung auftritt, müssten die Beklagten nachweisen, dass dies bei korrekter Vorgehensweise, nämlich der Unterlassung einer Sectio, auch bei einer vaginalen Entbindung eingetreten wäre. Dies können sie jedoch nicht, weil der Sachverständige bereits ausgeführt hat, dass eine solche Blutung ein typisches Risiko einer Sectio ist und dies daher eher auf eine durchgeführte Sectio statt auf eine vaginale Geburt zurückzuführen ist.

Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob nicht zudem ein Aufklärungsmangel vorliegt, weil der Kindesmutter nicht mit deutlichen Worten erklärt worden ist, dass sie so kurz vor der Entbindung ohne Not sich selbst und auch das Kind durch erhöhte Risiken gefährdet und unnötig Gefahr läuft, ihr Kind nicht mehr aufwachsen zu sehen, weil sie im Rahmen einer sekundären Sectio möglicherweise durch nicht mehr beherrschbare Blutungen versterben kann. Da es sich letztlich um einen medizinisch nicht indizierten Eingriff handelt, der nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. U2 der Kindesmutter in dieser Phase keinerlei Vorteil brachte, ist der Senat im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. L durchaus der Ansicht, dass einer Mutter, die so überraschend einen solch unvernünftigen Wunsch äußert, auch die bestehende Gefahr des Todes deutlich vor Augen geführt werden muss. Insoweit muss – ähnlich wie auch bei reinen Schönheitsoperationen – eine sehr harte Aufklärung erfolgen, die dem Patienten deutlich vor Augen führt, in welche Gefahren er sich durch einen nicht notwendigen operativen Eingriff bringt.

Nach Ansicht des Senats sind Ansprüche der Kläger aufgrund der vorstehenden Ausführungen in jedem Fall gegeben, schon allein wegen des ererbten Schmerzensgeldes, so dass auch die Voraussetzungen für ein Grundurteil vorliegen. Über die Höhe, insbesondere die Beerdigungskosten und den Betreuungsunterhalt, deren Höhe streitig ist und einer weitergehenden Aufklärung und Beweisaufnahme bedarf, soll erst nach Rechtskraft des Grundurteils entschieden werden.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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