(23.2.2020) Der Arzt muss den Patienten über die (vom Patienten selbst zu tragenden) Kosten einer privaten Behandlung aufklären (wirtschaftliche Aufklärungspflicht). Verletzt er diese Pflicht, so muss aber der Patient nachweisen, dass er sich bei richtiger Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätte. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten greift bei der Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärunsgpflicht (anders als bei der Aufklärung über Risiken) aber nicht ein. Im Ergebnis durfte der Arzt sein Honorar für die Behandlung (hier: neue Venenbehandlungsmethode bei Krampfadern) behalten, weil dem Patienten dieser Beweis nicht gelungen war (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2020 – VI ZR 92/19).  

Arzt klärt Patient aufDer Fall:

Ein unter Krampfadern leidender Patient ließ sich von einem Chirurgen (dem späteren Beklagten) wegen einer Behandlung der Krampfadern mit einer neuen Behandlungsmethode "VenaSeal closure System" beraten (dauerhafter Verschluss der erkrankten Venen durch die Einbringung von Bio-Klebstoff - zu diesem Zweck wird über eine kleine Eintrittsstelle ein Katheter in die Vene eingeführt, über den der Klebstoff nach und nach abgegeben wird). In dem Aufklärungsformular, das der Patient unterzeichnete, heißt es zu den Kosten:

"Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die genannten Therapieverfahren in der gegenwärtig gültigen Fassung der GOÄ nicht gelistet sind und deshalb eine sogenannte Analogabrechnung, angelehnt an die GOÄ-Ziffern, durchgeführt wird. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die PKV unter Umständen nicht alle Gebührenziffern der analogen GOÄ-Rechnung anerkennen wird….

Ich wurde darüber informiert, dass die Rechnungslegung … sich eng an die GOÄ anlehnt, damit weitgehend ein Zahlungsausgleich durch die PKV erfolgen kann."

Schließlich entschied er sich für diese Behandlung, die rund 3.000 Euro kostete. Der Patient zahlte diesen Betrag an den beklagten Arzt. 

Die private Krankenversicherung des Patienten lehnte aber eine Erstattung dieser Kosten an den Patienten ab, weil es sich bei "VenaSeal closure System" um eine noch nicht wissenschaftliche anerkannte Behandlungsmethode handelte.

Der Patient forderte deshalb das Behandlungshonorar vom Arzt zurück.

Vor dem Amts- und dem Landgericht bekam der Patient Recht. Denn der Arzt verletzte seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht.

Der Arzt rief den Bundesgerichtshof an.

Die Entscheidung:

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage des Patienten auf Rückzahlung ab.

Der Arzt muss zwar den Patienten über die (vom Patienten selbst zu tragenden) Kosten einer privaten Behandlung aufklären (wirtschaftliche Aufklärungspflicht). Das Aufklärungsformular wies nicht mit der nötigen Klarheit darauf hin, dass die private Krankenversicherung (PKV) die Kosten der neuen Behandlungsmethode möglicherweise nicht erstatten wird. Damit hatte der Arzt seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt.

Verletzt er diese Pflicht, so muss dann aber der Patient nachweisen, dass er sich bei richtiger Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätte. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten greift bei der Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärunsgpflicht (anders als bei der Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden) aber nicht ein. Insofern widersprach der BGH dem Landgericht.

Im Ergebnis durfte der Arzt sein Honorar für die Behandlung behalten, weil dem Patienten dieser Beweis nicht gelungen war.

Praxisanmerkung:

Ärzte können solche nervenaufreibenden Rechtsstreitigkeiten durch mehrere Instanzen vermeiden, wenn sie von Anfang an klar stellen, dass die Behandlungskosten möglicherweise nicht durch die PKV getragen werden und den Patienten empfehlen, vor der Behandlung eine Kostenzusage ihrer Versicherung einzuholen. Viele Ärzte tun dies aber nicht, weil dann damit zu rechnen wäre, dass viele Patienten - weil sie keine Kostenzusage erhalten haben - die Behandlung nicht durchführen lassen. Diese Ärzte, die sich an sich rechtsfehlerhaft verhalten, werden nun durch die (in der Sache konsequente und richtige) Rechtsprechung des BGH unterstützt in ihrem illegalen Tun, weil der Patient nachweisen muss, dass er sich bei richtiger Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätte. 

Es wäre hier Sache der Ärztekammern, konsequenten Mißachtungen der wirtschaftlichen Aufklärungspflichten durch die Ärzte entgegen zu treten und die Ärzte entsprechend berufsrechtlich zu maßregeln. Ob dies geschieht, ist aber fraglich. 

Aber Patienten sind nicht schutzlos: Sie können vor Gericht vortragen, aus welchen konkreten Gründen sie sich gegen die Behandlung entschieden hätten, wenn ihnen das Kostenrisiko bekannt gewesen wäre, z.B. weil sie grundsätzlich nichts dazuzahlen wollen oder weil sie sparsam sind oder derzeit ohnehin wenig Geld haben etc. Der klagende Patient hatte dazu wohl überhaupt nichts vorgetragen, sondern sich auf eine - hier vom BGH dann doch verneinte - Beweislastumkehr zu seinen Gunsten verlassen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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