Ein Vertragsarzt kann von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein die Herausgabe von Informationen über den Honorartopf und über die von seinen Kollegen der Fachgruppe erhaltenen Leistungen verlangen nach Maßgabe des IFG NRW (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – 26 K 1653/11 - ).

Eine als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie niedergelassene Vertragsärztin verlangte von der KV Nordrhein Auskunft über die Anzahl der dem Honorartopf „Angiologie“ zugeordneten Ärzte. Des weiteren erbat sie Informationen über die entsprechende Entwicklung der Leistungsanforderungen der diesem Honorartopf zugeordneten Ärzte. Die KV Nordrhein wies dieses Ansinnen zurück. Zur Begründung führte die KV an, zur Mitteilung der gewünschten Informationen sei es erforderlich, Informationen zu sammeln und aufzubereiten, wozu sie nicht verpflichtet sei. Die Ärztin klagte darauf hin auf Herausgabe der Informationen vor dem Verwaltungsgericht.

Das VG Düsseldorf entschied, dass Vertragsärzte gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen einen Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Daten gemäß § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) haben. Nach Auffassung des Gerichts kommt es hierbei allein darauf an, dass die Informationen bei der KV tatsächlich vorhanden sind. Dass die begehrten Informationen möglicherweise erst gesammelt und ausgewertet werden müssen, steht dem Anspruch der Ärztin aus Sicht des Gerichts nicht entgegen.

Hinweis:
Ärzte können zur Überprüfung der Honorarbescheide Informationen der KV fordern. Diese Möglichkeit sollte auch genutzt werden. Das Urteil stärkt die Rechte der Vertragsärzte und verbessert ihre Möglichkeiten, die Honorarbescheide zu kontrollieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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