Ein Anleger, der sich Mitte der neunziger Jahre an dem Fonds Bau Herr Zweite Verwaltungs GmbH  Co. Eschengraben OHG und Eschengraben 13-17 aus Berlin beteiligt hatte, hat nunmehr den Widerruf seiner Beitrittserklärungen erklärt. Er war dem Fonds beigetreten nach einem in seiner Privatwohnung geführten Gespräch mit einem Vertriebsberater.

Der Anleger war nicht ordnungsgemäß über sein Recht auf Widerruf dieser Beitrittserklärung belehrt worden. Somit war die gesetzliche Widerrufsfrist nicht angelaufen.

Wenn der Fonds den Widerruf akzeptiert, ist der Anleger aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er kann dann auch nicht mehr z.B. auf Nachschüsse in Anspruch genommen werden. Weist der Fonds den Widerruf als unbegründet zurück, kann gerichtlich geklärt werden, ob der Widerruf berechtigt ist. Die Kanzlei geht davon aus, dass der Anleger im Jahr 1995 nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und es daher gar nicht ausüben konnte.

Zum Hintergrund:
Der im Jahr 1995 aufgelegte geschlossene Immobilienfonds geriet nach dem Jahrtausendwechsel durch den Wegfall der öffentlichen Anschlußförderung in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es war fraglich, ob der Fonds sich ohne die öffentlichen Fördergelder selbst tragen kann. Mehrere Anleger klagten gegen den Fonds auf Rückzahlung ihrer Einlage; sie sahen den Fondsprospekt als fehlerhaft an, weil darin nicht auf das Risiko des Wegfalls der Anschlußförderung hingewiesen bzw. weil diese als sicher dargestellt worden sei. Die Zivilgerichte beurteilten diese Frage unterschiedlich: Ganz überwiegend verneinten sie einen Prospektfehler, teilweise bejahten sie diesen.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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