Besteht eine Gemeinschaft zwischen niedergelassenen Radiologen nur zum Schein und ist einer der Radiologen tatsächlich wie ein Angestellter beschäftigt, so kann die KV den dann rechnerisch unrichtigen Honorrarbescheid der Praxis nach unten korrigieren, im konkreten Fall um 880.000,00 Euro (BSG Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 - ).


Ein Radiologe erhielt im Jahr 1996 die Zulassung für einen Vertragsarztsitz. Gleichzeitig erhielt ein anderer Radiologe die Genehmigung, mit dem Radiologen eine Gemeinschaftspraxis zu betreiben.


Wie sich nun zeigte, bestand die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis tatsächlich aber nicht. Einer der Ärzte war lediglich als Angestellter und nicht in „freier Praxis" tätig.

 

Nach Bekanntwerden hob die KV Niedersachsen die Honorarbescheide für die Quartale IV/1996 bis I/2001 auf und forderte Honorar in Höhe von umgerechnet ca. 880.000,00 Euro zurück.

 

Das LSG Niedersachsen-Bremen bejahte, anders als das Sozialgericht Hannover einen Anspruch der KV auf Honorarrückforderung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung. Die KV sei berechtigt gewesen, im Falle eines Gestaltungsmissbrauches der Rechtsform beruflicher Kooperationen die Honorarabrechnungen sachlich rechnerisch richtig zu stellen.


Ohne Risiko keine Tätigkeit als Arzt in freier Praxis

 

Das BSG ist gleichfalls der Ansicht, der „Scheingesellschaftspartner" habe zu keinem Zeitpunkt über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in freier Praxis erforderlich war. Nach den vertraglichen Vereinbarungen trug er zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Risiko der Praxis mit und war auch nicht am Wert der Praxis beteiligt.

 

Unschuld schützt vor Richtigstellung nicht


Nach Auffassung des BSG erfordert die Richtigstellung fehlerhafter vertragsärztlicher Abrechnungen grundsätzlich kein Verschulden des Vertragsarztes wobei ungeachtet dessen keine Zweifel bestünden, dass beide Ärzte gewusst haben, dass einer im Innenverhältnis in Wirklichkeit kein Mitglied der Gemeinschaftspraxis ist. Als langjährig tätiger Vertragsarzt habe der Kläger gewusst, dass ein Arzt, der weder am Erfolg noch am Wertzuwachs der Praxis beteiligt sein sollte, kein Partner einer Gemeinschaftspraxis sein kann.


Anmerkung


Das Urteil belegt, dass die in der Praxis immer wieder anzutreffende Senior-Junior-Regelung für die Beteiligten erhebliche finanzielle und berufsrechtliche Risiken birgt. Entsprechende Alt-Verträge müssen schnellstmöglichst in reguläre Vertragsverhältnisse überführt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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