Durch eine Gesetzesänderung im SGB V ist Ärzten und Krankenhäusern die Weitergabe der Daten gesetzlich krankenversicherter Patienten an Abrechnungsstellen nunmehr erlaubt. Die Regelung ist zeitlich befristet.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Dezember 2008 zum Schrecken insbesondere der Krankenhäuser entschieden, dass die Weitergaben der Daten der gesetzlich versicherten Patienten an Abrechnungsstellen ein verbotener Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung sei, der noch nicht einmal durch die Zustimmung der Patienten nicht legalisiert wird. Das BSG verlangte in dem Urteil eine gesetzliche Grundlage hierfür.

Diese Grundlage schaffte nunmehr der Bundestag durch Einführung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG). Diese Änderung ist zum 18.06.2009, also rechtzeitig vor Ablaufen der vom BSG gesetzten Übergangsfrist in Kraft getreten.

Das AMGuaÄndG ändert Vorschriften im SGB V, nämlich § 120 Abs. 6 SGB V sowie § 295 Abs. 1b) SGB V. Die Vorschriften sehen jeweils für Krankenhäuser sowie Vertrags(zahn-)ärzte ausdrücklich vor, dass diese für die Abrechnungen mit den Krankenkassen eine „andere Stelle“ mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen dürfen, solange die Daten ausschließlich für die Erstellung der Honorarabrechnung verwendet werden.

Auftraggeber und Auftragnehmer der Abrechnung unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus haben Sie die Vorschriften des § 78ff. SGB X zu beachten, in welcher genau geregelt ist, wie der Schutz der erfassten Sozialdaten zu gewährleisten und in welcher Form diese zu verarbeiten sind.

Somit können sowohl Krankenhäuser als auch Vertrags(zahn-)ärzte vorerst weiter über privaten Abrechnungsstellen auch gegenüber der KV abrechnen. Ein Zurückweisungsrecht der KV besteht aufgrund der Gesetzesänderung vorerst nicht mehr.

Allerdings gilt diese Gesetzesänderung erst nur bis 30.06.2010. Weitergehende Regelungen liegen noch nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Problematik nochmals intensiver ohne den durch das BSG geschaffenen Zeitdruck befassen wird, um bis zum 30.06.2010 eine endgültige neue Regelung zu schaffen.

Grund für die Befristung bis Mitte 2010 war wohl, dass die große Koalition keine abschließende Einigung über die datenschutzrechtlichen Vorgaben erzielen konnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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