(8.10.2020) Will der Patient wissen, was bei seiner Behandlung geschehen ist und ob er zum Beispiel falsch behandelt wurde, benötigt er dazu Informationen. Diese kann er nur aus der Behandlungsakte entnehmen. Die Einsicht in die Behandlungsakte nach § 630g BGB kostet Geld, nämlich Kopierkosten und Versandkosten. Das Landgericht Dresden zeigt nun einen einfacheren, kostengünstigeren und schnelleren Weg für Klinik und Patient auf: die Klinik muss dem Patienten, der dies so fordert, auch eine kostenlose PDF – Kopie der Behandlungsakte übersenden (LG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 O 76/20). 

Behandlungsunterlagen des PatientenRechtsgrundlage: DSGVO

Das Landgericht Dresden ist der Meinung, dass § 15 Absatz 3 DSGVO die Rechtsgrundlage für eine Übersendung der Unterlagen als pdf-Kopie bietet (Datenschutz-Grundverordnung). Was genau Inhalt des Auskunftsanspruch ist nach dieser Vorschrift, ist bisher noch nicht im Einzelnen höchstrichterlich geklärt, da die DSGVO noch relativ neu ist. Ob diese Rechtsprechung des Landgerichts Dresden also Bestand haben wird, ist noch abzuwarten 

Auf Wunsch also als pdf

Auf jeden Fall sollten Kliniken und Klinikärzte sowie niedergelassene Ärzte diese Rechtsprechung vorerst beachten und deshalb Patienten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin auch die Behandlungsakte als pdf übersenden. Der Patient muss dazu lediglich (z.B. per E-mail an den Arzt oder die Klinik) eine Kopie seiner vollständigen Behandlungsakte als pdf anordern.

Mithin sollte der Arzt, der mit einem Einsichtsbegehren in die Patientenakte mittels Übersendung von Kopien konfrontiert wird, diese dem Patienten kostenfrei übermitteln, auch wenn der Patient bzw. sein Rechtsvertreter den Anspruch ausdrücklich auf § 630g BGB stützt
(Maus, jurisPR-MedizinR 11/2020 Anm. 1).

In Anbetracht der Tatsache, dass heutzutage viele Behandlungsakten bereits (ganz oder teilweise) elektronisch geführt werden, kann man dem Arzt oder der Klinik auch nur noch einen relativ kurzen Zeitraum für die Erledigung des Auskunfsersuchens zugestehen. Eine Frist von zehn Tagen ist - außer bei älteren Behandlungsfällen - ausreichend, um die pdf-Kopie zu erstellen, zu verschlüsseln und per E-mail zu versenden.

Aus Datenschutzgründen empfiehlt es sich allerdings, dieses PDF vor dem Versand per E-Mail zu verschlüsseln und das entsprechende Passwort dem Patienten zum Beispiel per Telefon mitzuteilen.

Schneller und billiger

Die Rechtsprechung des Landgerichts Dresden ist zu begrüßen, weil sie Kopierkosten erspart und viel praktikabler, als die Lösung mit der Übersendung papierener Kopien. Auch kann so der ständige Streit über die Frage vermieden werden, wie viel Cent die Klinik pro einzelner Kopie verlangen kann (insbesondere bei Farbkopien oder Kopien mit einem Format von über DINA4). Überdies ist zu erwarten, dass der Versand eines PDF per E-Mail deutlich schneller geht, als der Versand von Kopien per Post. Auch werden so Versandkosten gespart.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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