(5.3.2018) News: Die ärztliche Geheimhaltungspflicht beim outsourcing wurde verschärft, ärztliche Unterschriften sind zwingend bei Verordnungen und Hausärzte dürfen Laborbefunde nicht ungelesen weitergeben.

FragezeichenGeheimhaltungspflicht des Arztes verschärft

Einerseits ist es Ärzten nun erlaubt, die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten an externe Dienstleister auszulagern (outsourcing). Der Arzt muss aber dafür "Sorge tragen", dass z.B. Abrechnungsdienste die Ihnen im Rahmen der Abrechnung bekannt gewordenen Geheimnisse der Patienten nicht offenbaren, sonst macht sich der Arzt nun nach dem geänderten § 203 Abs. 4 StGB strafbar. Auch der Dienstleister macht sich strafbar.

Der Arzt haftet damit also für den Verrat von Geheimnissen durch Dritte, so wenn externe Dienstleister Geheimnisse eines Patienten offenbaren.

Der Arzt ist verpflichtet, seine externen Dienstleister zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Arzt muss den Dienstleister zuersteinmal belehren, dass eine Strafbarkeit besteht. Er muss ihn belehren, dass auch er die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten muss. Der sicherste Weg ist es, all dies mit den Dienstleistern schriftlich zu vereinbaren.

Details: der neue § 203 StGB

Klinikärzte: Verordnungen von Arzneimitteln nur mit Unterschrift!

Die Verschreibung muss von der verschreibenden Person eigenhändig unterschrieben werden oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV). Schreibt außerdem ein spezieller Arzneimittelliefervertrag vor, dass der Arzt die Verordnung mit Unterschrift und Datum zu bestätigen hat, entsteht kein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse, wenn das Arzneimittel ohne diese Bestätigung an den Versicherten abgegeben wird. Andernfalls verliert der Träger des Krankenhauses für die abgegebenen Arzneimittel den  Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 – L 11 KR 3798/16

Hausarzt: Laborbefunde sind zu lesen, auch wenn sie nur weitergereicht werden an den Patienten

Ein Hausarzt begeht einen groben Organisiationsfehlerm, wenn er nicht sicherstellt, dass bei der hausärztlichen Versorgung ein Laborbefund sowie die in der Praxis erhobene Blutsenkungsgeschwindigkeit auch ohne Patientenkontakt zur Kenntnis genommen, ausgewertet und erforderlichenfalls nach Kontaktaufnahme zum Patienten mit diesem besprochen werden. Im vorliegenden Fall musste der Arzt für den Schaden der Patientin, die eine Lungenentzündung erlitt und dann an einem Hirninfarkt verstarb, haften. 

Allein der Umstand, dass ein Patient einen Laborbefund einfach persönlich in der Praxis abholt und damit ein Arzt-Patient-Gespräch verhindert, entlastet den Hausarzt im Übrigen nicht.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss v. 25.09.2017 - 5 U 427/17, Volltext hier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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