Adresse der Praxis(20.2.2026) Ein ausgelagerter Praxisraum ist nur dann vom Versicherungsschutz einer betrieblichen Sachversicherung einer Arztpraxis erfasst, wenn dies ausdrücklich zwischen Arzt und Versicherung vereinbart wurde. Aussagen eines Versicherungsmaklers über den Versicherungsschutz oder entsprechende Gespräche zwischen den Beteiligten sind dabei irrelevant (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 9.2.2026 – 8 U 910/25).

Der Fall:

Die Klägerin ist eine überörtliche Praxisgemeinschaft von chirurgisch tätigen Fachärzten in der Rechtsform einer GbR mit drei Praxisstandorten. Zudem führen Ärzte der klagenden Praxisgemeinschaft noch ambulante und stationäre Operationen in ausgelagerten Praxisräumen in der C Clinik an einem der drei vorgenannten Orte durch. Diese Operationsräume in der C Clinic werden den Ärzten der Klägerin gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt. Die Praxisgemeinschaft hat die C Clinic als ausgelagerten Praxisraum gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt.

Im Ergebnis ist die Klägerin in vier Praxen tätig: in drei Praxen in drei verschiedenen Orten und in ausgelagerten Praxisräumen an einem der drei vorgenannten Orte. 

Die Klägerin schloss unter anderem eine Ertragsausfallversicherung bei der A-Versicherung ab, der auch den Standort der C Clinic enthielt. Der Vertrag wurde von der Versicherungsmaklerin X betreut.

Im Jahr 2020 schloß die Kläger einen neuen Versicherungsvertrag über eine betreibliche Sachversicherung ab, die eine Ertragsausfallsversicherung enthielt. Dabei vermittelte die Versicherungsmaklerin X. In diesem Zusammenhang kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Klägerin, der Versicherungsmaklerin und der beklagten Versicherung auch über den Versicherungsschutz der Räume in der C Clinic. In dem neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind die Praxen in den vorgenannten drei verschiedenen Orten ausdrücklich benannt, nicht aber die C Clinic. 

Anfang August 2021 ereignete sich in den Räumen der C. Clinic ein Wasserschaden, infolgedessen in den Räumlichkeiten für zehn Monate kein Praxisbetrieb stattfinden konnte. Die Klägerin verlangte daher einen Ertragsausfall von rund 900.000 € von der beklagten Versicherung.

Die beklagte Versicherung wies dies zurück, da das Objekt nicht als Risikoort mitversichert sei.

Das Landgericht Regensburg folgte der Argumentation der Versicherung und wies die Klage der Praxisgemeinschaft als unbegründet ab (LG Regensburg, 23. April 2025, 35 O 1764/23). Die Praxisgemenschaft legte daher Berufung zum OLG Nürnberg ein. 

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an und erklärte, dass die Räume der C. Clinic nicht versichert gewesen seien.

Der Versicherungsort werde hier nicht durch eine auslegungsbedürftige Sammelbezeichnung (etwa: "Betriebsstätte, Praxisräume" etc., ähnlich "Wohnung" in der Hausratversicherung – A. § 6 Nr. 1 VHB 2016) beschrieben, sondern durch vertraglich konkret bezeichnete Örtlichkeiten.

Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass es die Klägerin und die Streithelferin nicht geschafft hätten, den – zumindest zeitweilig gewünschten – Einschluss des zusätzlichen Risikoortes "C. Klinik – S. Str. 26 in R." in den Bestandsvertrag vor dem 20.08.2025 "unter Dach und Fach" zu bringen.

Praxisanmerkung: 

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung betrieblicher Versicherungen für den niedergelassenen Arzt. Da der niedergelassene Arzt - anders als andere Freiberufler - grundsätzlich nicht im Umherziehen tätig werden darf, ist die Funktionstüchtigkeit der Praxis von entscheidender Bedeutung. Fällt die Praxis aus, sei dies wegen Stromausfällen, Wasserschäden oder Umweltschäden, so kann und sollte sich der Arzt gegen Ertragsausfälle absichern.

Ein Versicherungsmakler ist dabei für den Versicherten tätig (hier also für die Praxisgemeinschaft) und nicht für die Versicherung. Erklärungen eines Versicherungsmaklers binden also die Versicherung nicht. 

Will ein Arzt einen ausgelagerten Praxisraum mitversichert sehen, so geht er den sichersten Weg, wenn er dafür Sorge trägt, dass dieser Praxisaraum ausdrücklich im Versicherungsvertrag als versicherter Ort benannt wird. Nachträglich kann dies in einem sogenannten Nachtrag zum Versicherungsschein vereinbart werden. Sonstige Zusagen oder Erklärungen von Mitarbeitern der Versicherung oder von Versicherungsmaklern reichen in der Regel nicht aus, um einen Versicherungsschutz zu begründen. 

Hier bleibt die Praxisgemeinschaft also zuerst einmal auf den erheblichen Schäden infolge des Wassserschadens in den ausgelagerten Praxisräumen sitzen. Ob die Praxisgemeinschaft nun Schadensersatzansprüche gegen die Versicherungsmaklerin X hat, hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Praxisgemeinschaft nun gegen die Versicherungsmaklerin vorgeht und den Schaden gegen sie geltend macht.