(21.10.2016) Die Privilegierung von Aufbau- bzw. Jungpraxen nach Teil B § 5 Nr. 5 HVV 2009 (Zuweisung eines höheren RLV durch Berechnung des auf den Arzt entfallenden Teil-RLV nicht nach Maßgabe seiner arztindividuellen Fallzahl, sondern nach Maßgabe der (höheren) Fallzahl des Durchschnitts seiner Fachgruppe und durch Gewährung eines Aufschlags auf das (Gesamt-)RLV von 10 %) gilt auch für junge MVZ (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Oktober 2016 – L 5 KA 773/13).
(20.10.2016) Wird von einem nephrologischen MVZ eine Dialyse-Nebenbetriebsstätte seit Jahren aufgrund einer erteilten Genehmigung betrieben, kann eine konkurrierende Praxis die Verlängerung dieser Genehmigung nicht anfechten. Denn die Praxis ist nicht klagebefugt, weil dem MVZ durch die Verlängerung der Genehmigung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder eröffnet noch erweitert wird (Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 30. August 2016 – L 3 KA 9/14).
(20.10.2016) Gegen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Chirurgie mit hälftigem Versorgungsauftrag neben einer bestehenden, auf die Hälfte zu reduzierender (bisher vollen) Zulassung als Hausarzt am selben Arztsitz bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt die Reduzierung nur erklärt unter der Bedingung der Erteilung der beantragten Sonderbedarfszulassung (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Mai 2016 – L 11 KA 102/14).
(19.10.2016) Bei stationärer Aufnahme von Privatpatienten in einem Plankrankenhaus, das dem KHEntgG unterfällt, muss das Krankenhaus selbst die wesentlichen Behandlungsleistungen durch das dort beschäftigte Krankenhauspersonal erbringen. Die durch externe Ärzte, insbesondere sog. Honorarärzte, erbrachten Leistungen können allenfalls ergänzende Funktion haben. Erbringt ein Honorararzt dagegen die Kernleistung der Behandlung in eigener Verantwortung, scheitert sein gegen den Privatpatienten gerichteter Honoraranspruch an § 17 III KHEntgG (LG Regensburg, Urteil vom 05. August 2014 – 2 S 42/14).
(19.10.2016) Besitzt ein Arzt bereits eine volle vertragsärztliche Zulassung (hier als Facharzt für Allgemeinmedizin), so kann er sich nicht auf eine halbe Zulassung in einem MVZ anstellen lassen, weil ein Arzt insgesamt nur einen ganzen Versorgungsauftrag innehaben darf (SG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – S 2 KA 1445/16 ER).
(14.10.2016) Eine ungenügende ärztliche Aufklärung kann zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Durchführung der Operation und zum Entfallen des Honoraranspruchs führen. Wendet ein Patient gegen die Honorarforderung eines Arztes ein, dieser habe ihn mangelhaft aufgeklärt, so hat das Gericht die Aufklärung zu prüfen und darf diesen Einwand des Patienten nicht einfach übergehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/13). Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Aufklärung nicht nur haftungsrechtlich sondern auch gebührenrechtlich wichtig ist.
(13.10.2016) Was viele seit längerem monierten, hat der Chef der Techniker-Krankenkasse nun öffentlich zugestanden: Die Kassen werben bei Ärzten für das sog. up-coding, sprich die Höherstufung von Erkrankungen der Patienten, weil dies den Kassen Risiko-Ausgleichzahlungen aus dem Gesundheitsfonds bringt. Andere Kassen bestreiten dies (vgl. Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 11.10.2016 und der FAZ vom 12.10.2016).
Ärztin wehrt sich erfolgreich gegen Institutsermächtigung für Kinderklinik: SG Düsseldorf 28-09-2016
(11.10.2016) Wegen des Vorrangs der Einzelermächtigung für einen Arzt kann einer Klinik eine sog. Institutsermächtigung nur ausnahmsweise erteilt werden (SG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2016 - S 2 KA 409/15).
(9.10.2016) Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes (Verletzung der Kruppe) erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach muss der Pferdeeigentümer, der Schadensersatz verlangt, beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Betreibers einer Pferdepension verletzt worden ist (OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14).
(7.10.2016) In der FAZ kommt eine OP-Krankenschwester zu Wort und berichtet schonungslos offen über die Entstehung von Infektionen von Krankenhauspatienten mit gefährlichen multiresistenten Krankenhauskeimen wie z.B. MRSA. Jährlich sterben bis zu 5000 Krankenhauspatienten an solchen Keimen.
(4.10.2016) Ein sukzessiv für zwei Fachgebiete (Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Anästhesiologie) zugelassener Arzt kann seinen Zulassungsverzicht gegenüber einem MVZ nicht so gestalten, dass er seinen Vertragsarztsitz doppelt verwertet (BSG, Terminsbericht vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R).
(30.9.2016) Behauptet ein Patient eine Infektion mit multiresistenten Krankenhauskeimen (MRSA) und gibt er an, er sei gemeinsam mit einem Patienten mit einer offenen infizierten und nicht heilen wollenden Wunde in einem Raum untergebracht gewesen, so hat das Krankenhaus im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast nachzuweisen, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die in einem solchen Fall anzuwendenden, spezifischen Hygienebestimmungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15).
- Abrechnung von Facettendenervationen mittels Bildwandler nur nach EBM-Ä 34503, nicht 31131: SG Schwerin 28-11-2012
- Radiologie: Arzt darf Rapiscan nicht als Sprechstundenbedarf verordnen: SG Düsseldorf 31-08-2016
- Kine Spring System (Entlastungsfeder im Knie) ist brauchbare Alternative zu Schlittenprothese: Sozialgericht Stade 21-09-2016
- Halbherziges mea culpa nach Abrechnungsfehlern schützt Arzt nicht vor Widerruf der Approbation: VG Regensburg 12-07-2016