(28.8.2019) Erhält ein Arzt eine Überweisung (die nicht als eine Fälschung erkennbar ist), so darf er darauf vertrauen, dass diese richtig ist. Durfte tatsächlich der überweisende Arzt keine Überweisung vornehmen, so geht dies nicht zu Lasten des Arztes, der die Überweisung erhalten, ausgeführt und abgerechnet hat, sondern allenfalls zu Lasten des überweisenden Arztes (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2019 – S 2 KA 114/17).  

Überweisungsschein - falsch?Der Fall:

Das klagende MVZ erhielt von einer Abteilung einer Klinik eine Überweisung zur kurativen Mit-/Weiterbehandlung eines psychisch erkrankten Patienten. Diese Klinik-Abteilung war allerdings tatsächlich nicht befugt, Überweisungen auszustellen.

Das MVZ behandelte den Patienten gemäß der Überweisung.

Die von ihm dafür abgerechneten Beträge verlangte die KV aber unter Hinweis auf die fehlende Überweisungsbefugnis zurück mittels sachlich-rechnerischer Berichtigung.

Dagegen klagte das MVZ.  

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht Düsseldorf gab dem MVZ Recht und hob den Berichtigungsbescheid auf. 

Die Abrechnung des MVZ sei hier gesetzes-, vertrags- und satzungskonform. Dies gilt auch dann, wenn das Klinikum nicht berechtigt gewesen sein sollte, die vorliegende Überweisung auszustellen. Denn wenn ein Arzt eine (formell korrekte) Überweisung zur kurativen Mit-/Weiterbehandlung erhält, könne er die weitere Behandlung aus eigener Verantwortung führen und sei nicht etwa verpflichtet, diesbezüglich Rücksprachen mit dem überweisenden Arzt zu führen. Er müsse auch nicht prüfen, ob der überweisende Arzt bzw. die Klinik  berechtigt war, die Überweisung vorzunehmen. Dies zu überprüfen wäre auch zu aufwändig für ihn. 

Vielmehr sei der überweisende Arzt für die Richtigkeit seiner Überweisung verantwortlich. Er sei dafür haftbar zu machen, nicht der Arzt, der die Überweisung erhalten und ausgeführt hat. 

Auch liege kein Fall der sachlich-rechnerischen Berichtigung vor. 

Praxisanmerkung: 

Die Entscheidung bringt dem Arzt, der eine korrekt ausgefüllte Überweisung erhält, Rechtssicherheit. Die KV muss also bei falschen Überweisungen etc. den überweisenden Arzt in die Haftung nehmen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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